Themis
Anmelden
BFH·VII B 107/25·19.03.2026

Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Zollwert

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil, das Lizenzgebühren für markenlizenzierte Importwaren dem Zollwert hinzurechnete. Streitig war, ob auch an einen nicht mit dem Verkäufer verbundenen Dritten gezahlte Lizenzgebühren „Bedingung des Kaufgeschäfts“ sein können. Der BFH verneinte Klärungsbedürftigkeit: Art. 70 Abs. 2 UZK und Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA erfassen solche Zahlungen, wenn sie nach den Begleitumständen Voraussetzung für den Verkauf sind. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; eine Divergenz oder qualifizierter Rechtsfehler lag nicht vor.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zollwertermittlung nach Art. 70 UZK umfasst der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis alle als Voraussetzung für den Verkauf geleisteten oder zu leistenden Zahlungen, unabhängig davon, an wen sie entrichtet werden, sofern sie verkaufsbezogen sind.

2

Lizenzgebühren sind nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen, wenn sie sich auf die zu bewertenden Waren beziehen und ihre Zahlung nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts geschuldet ist, ohne dass dies auf den Kaufvertrag im engeren Sinne beschränkt ist.

3

Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der „Bedingungen des Kaufgeschäfts“ dahin, dass Lizenzgebühren auch dann als Verkaufsbedingung gelten können, wenn die Waren ohne Zahlung der Lizenzgebühr an den Lizenzgeber nicht veräußert oder nicht erworben werden können.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Finanzgericht im Einzelfall die Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr unzutreffend gewürdigt habe; solche Fehler der materiell-rechtlichen Anwendung begründen für sich genommen keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

5

Divergenz zur EuGH-Rechtsprechung scheidet aus, wenn die herangezogenen Entscheidungen auf einer früheren, maßgeblich abweichenden unionszollrechtlichen Rechtslage beruhen oder die Sachverhalte hinsichtlich der Verbindungen zwischen Lizenzgeber, Käufer und Verkäufer nicht vergleichbar sind.

Relevante Normen
§ Art 70 EUV 952/2013§ Art 71 Abs 1 Buchst c EUV 952/2013§ Art 136 Abs 4 Buchst c EUV 2015/2447§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ Art. 70 Abs. 2 Zollkodex der Union (UZK)§ Art. 136 Abs. 4 Buchst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA)

Vorinstanzen

vorgehend FG Hamburg, 21. Mai 2025, Az: 4 K 137/21, Urteil

Leitsatz

NV: Es ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) und Art. 136 Abs. 4 Buchst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass Lizenzgebühren, die aufgrund eines zwischen dem Käufer von Waren und einem Dritten bestehenden Lizenzvertrag an den Dritten gezahlt werden, dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind, sofern diese Zahlung nach den Begleitumständen des Verkaufs als Bedingung des Kaufgeschäfts anzusehen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.05.2025 - 4 K 137/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die A (Lizenzgeberin) gewährte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit einem nach schwedischem Recht abgeschlossenen Vertrag gegen Zahlung einer Lizenzgebühr die Lizenz, die Markenzeichen der Lizenzgeberin insbesondere auf Schuhen weltweit und grundsätzlich exklusiv zu verwenden. Unter anderem räumte die Lizenzgeberin der Klägerin das Recht ein, lizenzpflichtige Waren unter bestimmten Bedingungen durch Subunternehmen herstellen und liefern zu lassen. In dem Vertrag übernahm die Klägerin verschiedene Verpflichtungen, unter anderem den Liefervertrag nach Möglichkeit zu kündigen, wenn ein Subunternehmen gegen essentielle Verpflichtungen verstößt, die die Klägerin gegenüber der Lizenzgeberin einzuhalten verpflichtet war.

2

Zwischen Juni und August 2018 überführte die Klägerin in 43 Fällen lizenzpflichtige Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, ohne dass der angemeldete Zollwert Lizenzgebühren enthielt. Diese Waren hatte die Klägerin von drittländischen Subunternehmen bezogen.

3

Eine bei der Klägerin durchgeführte Zollprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Lizenzgebühren, die für die eingeführten lizenzpflichtigen Waren entstanden waren, den Zollwert erhöhten. Zudem enthielten die angemeldeten Zollwerte geringfügig zu hohe Beiträge für eine Transportversicherung.

4

Daraufhin erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) unter Zugrundlegung eines Zuschlagsatzes in Höhe von 14,6 % mit Einfuhrabgabenbescheid vom 07.06.2021 Zoll in Höhe von … € nach und setzte … € Verzugszinsen fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der in der Höhe unstreitige Zuschlag für die Lizenzgebühren, welche die Klägerin für die eingeführten Waren an ihre Lizenzgeberin zu zahlen gehabt habe, sei dem Zollwert gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex der Union (UZK) hinzuzurechnen. Der im Wortlaut der deutschen Fassung der Vorschrift verwendete Begriff "Bedingungen des Kaufgeschäfts" sei als "Voraussetzung für den Verkauf" zu verstehen. Zur Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK sei Art. 136 Abs. 4 Buchst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2015, Nr. L 343, 558) --UZK-IA-- erlassen worden. Nach dem dazu ergangenen und als Auslegungshilfe dienenden Kommentar des Technischen Ausschusses für den Zollwert (Technischer Ausschuss) spiele es eine wesentliche Rolle, ob es dem Käufer nicht möglich ist, die eingeführten Waren ohne Zahlung der Lizenzgebühr zu erwerben. Die deutsche Sprachfassung sei insofern enger als andere Sprachfassungen der Vorschrift und sei daher entsprechend auszulegen. Dies werde auch durch die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 128 und 136 UZK-IA und dem Allgemeinen Kommentar Nr. 25.1 des Technischen Ausschusses bestätigt.

6

Eine so verstandene Voraussetzung für den Verkauf im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK liege in der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren, wenn gemäß Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA der Käufer die Waren nicht erwerben könne, ohne für sie Lizenzgebühren an den Lizenzgeber entrichten zu müssen. Die Modalitäten der Erfüllung dieser Verpflichtung seien irrelevant. Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für die eingeführten Waren könne sich neben dem Einfuhrkaufvertrag auch aus einem Lizenzvertrag ergeben, der zwischen dem Käufer und einem nicht mit ihm oder dem Verkäufer verbundenen Dritten geschlossen worden sei. Die Auslegung von Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA, nach der sich die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für eingeführte Waren auch aus einem Lizenzvertrag ergeben kann, der zwischen dem Käufer und einem fremden Dritten geschlossen worden sei, verstoße nicht gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK. Es sei unbeachtlich, dass die anderen Sprachfassungen dieser Vorschrift auf den Verkauf und nicht den Kauf abstellten. Daraus könne man nicht schließen, dass Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK die Berücksichtigung von Rechtsbeziehungen des Käufers zu Dritten verbiete. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur früheren Rechtslage stehe dem vom FG zugrunde gelegten Verständnis der Vorschrift nicht entgegen. Soweit der EuGH im Hinblick auf die Berücksichtigung einer an einen Dritten gezahlten Lizenzgebühr nur auf die Verpflichtungen des Verkäufers abgestellt habe, sei das darin enthaltene enge Verständnis der Hinzurechnungsvorschriften durch die Schaffung von Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA überholt. Außerdem habe der Lizenzvertrag die Klägerin bei Einschaltung von Subunternehmen verpflichtet, mit diesen einen Vertrag abzuschließen, der den Bedingungen des Lizenzvertrags entsprach, und die Lieferverträge im Fall der Beendigung des Lizenzvertrags zu kündigen. Das FG habe entscheiden können, ohne den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Da die Erhöhung des Zollwerts um die Lizenzgebühren rechtmäßig sei, seien insoweit auch Zinsen gemäß Art. 114 Abs. 2 und Abs. 4 UZK rechtmäßig festgesetzt worden.

7

Die Klägerin begründet ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Es sei zu klären, ob eine Bedingung eines Kaufgeschäfts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK auch dann vorliege, wenn sich eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren allein aus einem Lizenzvertrag mit einem Dritten ergebe und die Zahlung der Lizenzgebühren für den Verkäufer keine derartige Bedeutung aufweise, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme. Der EuGH lege die Vorgängervorschrift des Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK --Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex (ZK)--, die bis zum 30.06.2016 anwendbar gewesen sei, in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass eine Zahlung der Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts nur dann vorliege, wenn im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlung der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweise, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK sei mit Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK wortgleich. Weiterhin habe der EuGH entschieden, dass Art. 29 Abs. 3 Buchst. a ZK und Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK hinsichtlich der Voraussetzung "Bedingung des Kaufgeschäfts" identisch auszulegen seien. Soweit Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA eine weitergehende Auslegung zulasse, sei dessen Wortlaut vor dem Hintergrund der höherrangigen Regelung in Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK in unzulässiger Weise zu weit geraten. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die Zahlung einer Lizenzgebühr nur dann dem Kaufpreis hinzuzurechnen, wenn sich diese als abgespaltener Kaufpreisbestandteil darstelle. Es sei umstritten, ob die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist. Weiterhin würde die einheitliche und kohärente Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK und Art. 70 Abs. 2 UZK, die vom EuGH explizit postuliert werde, in Frage gestellt, wenn man entgegen der bisherigen Rechtsprechung des EuGH die vom FG vertretene Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK zuließe. Durch Art. 76 Satz 1 Buchst. a UZK werde die Europäische Kommission allein ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwerts gemäß Art. 71 UZK festzulegen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission seien nicht rechtsverbindlich. Gegebenenfalls sei ein Vorabentscheidungsverfahren erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

8

Weiterhin liege ein qualifizierter Rechtsfehler des FG vor. Dieses gehe davon aus, dass der Tatbestand des Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK bereits dann erfüllt sei, wenn für die eingeführten Waren zu einen späteren Zeitpunkt vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber eine Lizenzgebühr zu entrichten wäre. Ein solches Verständnis führe jedoch dazu, dass jede Ware, die unter einer Markenlizenz von einem Lizenznehmer eingeführt werde, von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK erfasst würde, ohne dass es darauf ankäme, dass die Zahlung der Lizenzgebühr Bedingung des Kaufgeschäfts ist. Es liege nahe, dass die Auslegung durch das FG willkürlich und allein der Umstand maßgeblich sei, dass für eine eingeführte Ware beim späteren Verkauf eine Lizenzgebühr zu zahlen sei.

9

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II.

10

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

11

1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

12

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.10.2020 - VIII B 54/20, Rz 4, m.w.N., und vom 28.07.2022 - II B 98/21, Rz 7). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.12.2021 - II B 34/21, Rz 4, m.w.N., und vom 28.07.2022 - II B 98/21, Rz 7). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einem künftigen Revisionsverfahren zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, Rz 3, m.w.N.).

13

b) Die Frage, ob eine Bedingung eines Kaufgeschäfts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK auch dann vorliege, wenn sich eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren allein aus einem Lizenzvertrag mit einem Dritten ergebe und die Zahlung der Lizenzgebühren für den Verkäufer keine derartige Bedeutung aufweise, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme, lässt sich anhand der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Rechtsvorschriften und zu deren Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen beantworten.

14

aa) Gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK ist die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind (Art. 70 Abs. 2 UZK). Art. 70 Abs. 2 UZK erfasst damit alle Zahlungen, die Voraussetzung des Verkaufs sind, unabhängig vom Zahlungsempfänger, sofern sie verkaufsbezogen sind. Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 70 UZK sind nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis enthalten sind, hinzuzurechnen.

15

Ergänzende Regelungen dazu sind in Art. 136 UZK-IA enthalten. Nach Art. 136 Abs. 1 UZK-IA beziehen sich Lizenzgebühren auf die eingeführten Waren, wenn insbesondere die durch den Lizenzvertrag übertragenen Rechte in den Waren verkörpert sind. Die Art der Berechnung des Betrags der Lizenzgebühr ist dabei nicht der entscheidende Faktor. Weiter gelten Lizenzgebühren als nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts entrichtet, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person diese Zahlung vom Käufer verlangt (Art. 136 Abs. 4 Buchst. a UZK-IA) oder wenn die Waren ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber nicht an den Käufer veräußert oder nicht von diesem erworben werden können (Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA).

16

(1) Zunächst lässt Art. 70 Abs. 2 UZK auf ein weites Verständnis des Transaktionswertes schließen, weil er alle Zahlungen, die als Voraussetzung für den Verkauf tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind, einschließt. Bereits aus dieser Vorschrift ergibt sich keine Beschränkung auf Zahlungen an den Verkäufer. Auch den weiteren oben genannten Regelungen lässt sich keine derartige Beschränkung entnehmen. Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK, der wörtlich der vorher gültigen Regelung des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK, in der ebenfalls der Begriff "Bedingung" verwendet worden war, entspricht, macht diesbezüglich keine ausdrücklichen Vorgaben. Entscheidend ist demnach nur, dass sich die Lizenzgebühren auf die zu bewertenden Waren beziehen und sich die Zahlungsverpflichtung unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts ergibt. Letzteres ist nicht gleichzusetzen mit dem Kaufvertrag. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der "Bedingungen des Kaufgeschäfts" darauf an, ob der Verkäufer die Waren verkaufen oder der Käufer die Waren ohne die Zahlung einer Lizenzgebühr kaufen kann. Die Bedingungen können dabei auch auf durch den Käufer eingegangenen Verpflichtungen basieren (Nr. 3.6, Ziff. 2 und 4 der Leitlinien zu den Art. 128 und 136 UZK-IA). Auch der EuGH hat sich in seinem Urteil 5th AVENUE Products Trading vom 19.11.2020 - C-775/19 (EU:C:2020:948, Rz 40, m.w.N.) für eine weite Auslegung des Begriffs "Bedingung für das Kaufgeschäft" ausgesprochen, um den Vorrang der Transaktionswertmethode zu bewahren.

17

(2) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage lässt sich weiterhin anhand von Art. 136 UZK-IA dahingehend beantworten, dass nach entsprechender Würdigung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts auch Lizenzgebühren, die an einen Dritten gezahlt werden, dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind. Dies ergibt sich klar aus einem Vergleich von Art. 136 Abs. 4 Buchst. a UZK-IA und dem neu geschaffenen Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA.

18

Art. 136 Abs. 4 Buchst. a UZK-IA betrifft ausdrücklich nur die Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, soweit hier eine Forderung des Verkäufers gegen den Käufer angesprochen wird. Die zweite Alternative der Vorschrift betrifft den Fall, dass eine mit dem Verkäufer verbundene Person die Lizenzzahlung vom Käufer verlangt. Auch in diesem Fall geht die Forderung von der Verkäuferseite aus; jedenfalls handelt es sich nicht um eine (unverbundene) dritte Person oder um eine Person, die mit dem Käufer verbunden ist.

19

Demgegenüber betrifft Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA, der keine Entsprechung im früheren Zollrecht hat, andere Fälle, in denen die Zahlung der Lizenzgebühr erforderlich ist, weil ansonsten das Kaufgeschäft nicht durchgeführt werden könnte. Diese Vorschrift ist bewusst allgemein gehalten und deckt damit Fallgestaltungen ab, in denen die Lizenzgebühr gerade nicht --wie bei Art. 136 Abs. 4 Buchst. a UZK-IA-- vom Verkäufer der Ware verlangt wird.

20

In Art. 136 Abs. 4 UZK-IA wird daher klar zwischen Forderungen von Seiten des Verkäufers und mit diesem verbundenen Personen einerseits und Forderungen von Dritten andererseits unterschieden. In beiden Fällen und somit auch im Fall von Zahlungen an Dritte kommt eine Zurechnung der Lizenzgebühren zum Transaktionswert in Betracht.

21

(3) Eine Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin gestellten Frage ergibt sich auch nicht aus Art. 76 Satz 1 Buchst. a UZK, der die Europäische Kommission zum Erlass von Verfahrensregeln bezüglich der Bestimmung des Zollwerts einschließlich der Regeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermächtigt. Ausgehend davon, dass Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK keine Vorgaben macht, an wen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, hat die Europäische Kommission ihre Befugnis mit dem Erlass von Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA nicht überschritten. Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA stellt keinen neuen Tatbestand, sondern eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Bedingung des Kaufgeschäfts" in Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK dar.

22

bb) Dieses Ergebnis wird durch die Verlautbarungen des Technischen Ausschusses, die zur Auslegung herangezogen werden können (vgl. EuGH-Urteil Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi" vom 09.07.2020 - C-76/19, EU:C:2020:543, Rz 44), gestützt. Danach sind bei der Beurteilung, ob die Lizenzgebühr nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts zu zahlen sind, alle Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren zu untersuchen. Zudem wird hier ausdrücklich der Fall angesprochen, dass die Lizenzgebühren nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten gezahlt werden, der mit dem Verkäufer der eingeführten Waren nicht verbunden ist (Verlautbarung 25.1 des Technischen Ausschusses, Ziff. 7 und 9, vgl. auch Ziff. 1 und 3). Unter anderem spricht für die Einordnung von Lizenzgebühren als Bedingung des Kaufgeschäfts, wenn der Kaufvertrag als Folge eines Verstoßes gegen den Lizenzvertrag gekündigt werden kann (Verlautbarung 25.1 des Technischen Ausschusses, Ziff. 9 Buchst. c).

23

Die Zahlung von Lizenzgebühren an einen unverbundenen Dritten wird schließlich auch in den Leitlinien der Europäischen Kommission angesprochen und als mögliche Bedingung des Kaufgeschäfts in Betracht gezogen. Die Lizenzgebühren können demnach auch an einen --auch unverbundenen-- Dritten gezahlt werden, wobei das anzuwendende Entscheidungskriterium ist, ob der Verkäufer die Waren verkaufen oder der Käufer die Waren ohne die Zahlung einer Lizenzgebühr kaufen kann (Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Art. 128 und 136 UZK-IA, Nr. 3.6, Ziff. 2 und 4, sowie Nr. 3.7, Ziff. 1 und 9). Im Übrigen findet sich in den Leitlinien der Europäischen Kommission auch ein Fallbeispiel, das der Zahlung der Lizenzgebühr an einen Dritten wie im vorliegenden Streitfall nahekommt (Nr. 3.9, Fall 1).

24

cc) Soweit der EuGH in seinem Urteil 5th AVENUE Products Trading vom 19.11.2020 - C-775/19 (EU:C:2020:948, Rz 29, 37 und 41) auf die Zahlung von Lizenzgebühren an den Verkäufer abgestellt hat, lässt sich daraus keine mögliche Einschränkung bei der Auslegung von Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA ableiten, die zu einer Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage führen könnte. Denn diesem Urteil lag noch die frühere Rechtslage unter Geltung des Zollkodex zugrunde, unter der eine Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA vergleichbare Regelung gerade nicht existierte.

25

2. Ob das FG im vorliegenden Streitfall die Begleitumstände des Kaufgeschäfts korrekt gewürdigt hat, ist der Prüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich.

26

Denn angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, Rz 16, m.w.N.). Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, Rz 14, m.w.N.).

27

3. Auch die behauptete Divergenz liegt nicht vor.

28

a) Das FG ist nicht vom EuGH-Urteil GE Healthcare vom 09.03.2017 - C-173/15 (EU:2017:195, Rz 60) abgewichen, weil die Sachverhalte der Divergenzentscheidung und der hier angefochtenen Vorentscheidung nicht vergleichbar sind (vgl. zu dieser Voraussetzung Senatsbeschluss vom 22.11.2023 - VII B 25/23, Rz 11). In der genannten Entscheidung hat der EuGH geurteilt, dass die Zahlung einer Lizenzgebühr eine "Bedingung des Kaufgeschäfts" über die zu bewertenden Waren darstellt, wenn im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlung der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme. In dem vom EuGH entschiedenen Fall war der Lizenzgeber sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer verbunden, wobei die drei betroffenen Gesellschaften zum selben Konzern gehörten. Im vorliegenden Streitfall bestand zwischen der Lizenzgeberin und dem Verkäufer dagegen keine Verbindung.

29

b) Es liegt auch keine Divergenz zu dem EuGH-Urteil Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya "Mitnitsi" vom 09.07.2020 - C-76/19 (EU:C:2020:543, Rz 62 ff.) vor, das zu Zahlungen von Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft der Käuferin ergangen ist. Diese Entscheidung stützte der EuGH maßgeblich auf Art. 160 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex, wonach die Zahlung der Lizenzgebühr nur dann dem Transaktionswert der Ware hinzugerechnet werden durfte, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt. Diese Regelung unterscheidet sich insofern maßgeblich von Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA. Soweit es der EuGH unter Rz 69 seiner Entscheidung für maßgeblich hielt, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Abschluss der Verkaufsverträge in der gewählten Form und folglich die Lieferung der Waren ohne die Zahlung stattgefunden hätte oder nicht, ist das FG ebenfalls nicht abgewichen, sondern hat seine Begründung auf eine Gesamtbetrachtung aller Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren gestützt.

30

c) Dem ebenfalls von der Klägerin angeführten Senatsurteil vom 16.01.1990 - VII R 107/87 (BFH/NV 1990, 610, unter II.) lag gleichfalls die frühere Rechtslage zugrunde, die deutlich von Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA abweicht (s. oben).

31

4. Dem FG ist schließlich auch kein qualifizierter Rechtsfehler unterlaufen.

32

Anhaltspunkte dafür, dass dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senatsbeschlüsse vom 07.07.2004 - VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, unter II.3.c, und vom 11.11.2015 - VII B 69/15, Rz 7, jeweils m.w.N.), bestehen nicht. Vielmehr ist das FG in seiner Begründung und insbesondere auch bei der von ihm angestellten Betrachtung der Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren von den oben dargestellten Vorgaben der Rechtsprechung und zur Auslegung heranzuziehenden Verlautbarungen des Technischen Ausschusses und Leitlinien der Europäischen Kommission ausgegangen.

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.