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BFH·VIII B 185/10·28.04.2011

Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

VerfahrensrechtGerichtsverfahrensrecht (FGO)AkteneinsichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Übersendung der Gerichtsakte und von Verwaltungsvorgängen zur Einsichtnahme in seine Kanzlei im Aussetzungsverfahren. Streitfrage ist, ob nach §78 FGO Akteneinsicht durch Übersendung an die Kanzlei zu gewähren ist. Der BFH bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Einsicht grundsätzlich an der Gerichtsstelle zu erfolgen hat; eine Übersendung ist eine nur ausnahmsweise zu treffende Ermessensentscheidung. Mangels darlegbarer Ausnahmegründe bleibt die Ablehnung der Übersendung gerechtfertigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Übersendung von Akten an die Kanzlei als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 78 FGO besteht für Beteiligte grundsätzlich nur das Recht, die der Gerichtsstelle vorliegenden Akten an der Gerichtsstelle einzusehen; eine regelmäßige Übersendung in die Kanzlei ist nicht vorgesehen.

2

Die Entscheidung, die Akten zur Einsichtnahme in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden, ist eine Ermessensentscheidung, die nur in Ausnahmefällen von der Regel der Einsicht an der Gerichtsstelle abweichen darf.

3

Die Beschränkung der Übersendung von Gerichtsakten an die Kanzlei zugunsten der Einsicht an der Gerichtsstelle verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte.

4

Berechtigte Erwägungen für die Beschränkung sind u.a. die Vermeidung von Aktenverlust und der Schutz des Steuergeheimnisses; bloße Kostenersparnis oder behauptete Unklarheiten in Äußerungen der Behörde begründen allein keinen Ausnahmefall.

5

Ein Beteiligter kann nach § 78 FGO nur Einsicht in die dem Gericht bereits vorliegenden Akten verlangen; weitergehende Herausgabe- oder Übersendungserwartungen sind nicht begründet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 FGO§ 78 Abs 2 FGO§ 78 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Oktober 2010, Az: 10 V 3325/10, Beschluss

Leitsatz

NV: Die ständige Praxis der Finanzgerichte, in Ausübung ihres Ermessens Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts --als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise zu gewähren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653 m.w.N. unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, Deutsche Steuerzeitung 2003, 46).

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung des Finanzgerichts (FG), ihm die begehrte Einsicht in die Akten des von ihm anhängig gemachten Aussetzungsverfahrens wegen Vollziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei zu gewähren, ist unbegründet.

2

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antrags- und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt werden.

3

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der die Akteneinsicht regelnden Vorschrift des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon nach dem Wortlaut des Absatzes 1 ("einsehen") sowie der Regelung über die Abschriften in Absatz 2 zu entnehmen, dass Beteiligte finanzgerichtlicher Verfahren regelmäßig Akten nur an Gerichtsstelle einsehen können (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49, m.w.N.). Dies dient dazu, das Risiko eines Aktenverlusts zu verringern und das Steuergeheimnis gegenüber Dritten zu wahren.

4

b) Eine davon abweichende Entscheidung der Finanzgerichte oder des --wie hier-- mit einer Beschwerde angerufenen BFH über Akteneinsicht mittels Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts ist eine Ermessensentscheidung. Sie kommt nach ständiger Rechtsprechung als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise in Betracht; diese Beschränkung auf Ausnahmefälle verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, m.w.N., unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46). Insbesondere können gegen diese Rechtsprechung zu § 78 FGO Entscheidungen zu abweichenden Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen wie etwa der vom Antragsteller in Bezug genommenen Verwaltungsgerichtsordnung nicht ins Feld geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG das Akteneinsichtsrecht in den jeweiligen Prozessordnungen unterschiedlich geregelt werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478).

5

2. Nach diesen Grundsätzen liegen auch nach Auffassung des Senats keine Ausnahmegründe für die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die Kanzlei des Antragstellers vor.

6

a) Der Einwand des Antragstellers, das FG habe zu Unrecht die Kostenersparnis sowie eine mögliche Gefährdung der Akten durch Postübersendung als Ablehnungsgrund genannt lässt keine persönlichen Besonderheiten des Akteneinsichtsgesuchs erkennen.

7

b) Der weitere Einwand des Antragstellers, das FA habe sich auf nicht näher bezeichnete Feststellungen berufen und sich im Übrigen geweigert, einen Teil der Akten wie z.B. strafrechtliche Ermittlungsakten herauszugeben, lässt ebenfalls einen Ausnahmegrund nicht erkennen.

8

Zum einen kann der Antragsteller nach Maßgabe des § 78 FGO nur Einsicht in die dem Gericht bereits vorliegenden Akten verlangen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630). Zum anderen kann die --behauptete-- Unklarheit der vom FA getroffenen tatsächlichen Feststellungen allenfalls die Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht begründen. Sie ist aber keine einzelfallbezogene Besonderheit des Akteneinsichtsverfahrens, wie sie etwa eine erhebliche Behinderung des Bevollmächtigten darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 III B 176/07, BFH/NV 2009, 192).