Themis
Anmelden
BFH·VIII B 56/10·14.01.2011

Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenAkteneinsichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren die Beiziehung und Einsicht bestimmter Gerichts- und Verwaltungsakten. Das FG lehnte ab, weil die Akten nicht entscheidungserheblich seien. Der BFH bestätigte dies: Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen oder die es für die Entscheidung nicht benötigt; die Sachaufklärungspflicht ist dadurch nicht verletzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtbeiziehung/Einsicht nicht vorliegender Akten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren besteht kein Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem Finanzgericht nicht vorliegen.

2

Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO bezieht sich nur auf Gerichtsakten und solche Akten, die das Gericht für seine Entscheidung als notwendig erachtet und vorgelegt oder beigezogen hat.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichts- oder Verwaltungsakten beizuziehen, die es für die Entscheidung nicht benötigt.

4

Die Versagung der Beiziehung nicht entscheidungserheblicher Akten stellt keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) dar.

Zitiert von (9)

6 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 76 Abs 1 FGO§ 78 FGO§ 128 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 1. März 2010, Az: 11 K 963/09 AO, Beschluss

Leitsatz

NV: Der Kläger hat im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem FG nicht vorliegen, und auch keinen Anspruch auf Beziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das FG für seine Entscheidung nicht benötigt.

Gründe

1

Die gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist nicht begründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen.

2

Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) den im Rahmen des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Beiziehung der im Beschwerdeschriftsatz vom 19. März 2010 unter 1) und 2) genannten Akten und auf Einsichtnahme in diese Akten gemäß § 78 FGO zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat keinen diesbezüglichen prozessualen Anspruch. Der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bezieht sich nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, m.w.N.).

4

Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511). Die Gründe, aus denen das FG im angefochtenen Beschluss die Notwendigkeit der Beiziehung verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) gegeben (vgl. zum Verstoß gegen § 76 FGO wegen unterlassener Beiziehung von Akten BFH-Beschluss vom 24. November 2009 VII B 223/08, BFH/NV 2010, 686; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293). Denn die vom Kläger benannten Verfahrensakten waren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich. Der Beschwerdebegründung lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen sich dem entgegen die Notwendigkeit der Beiziehung und damit die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen FG-Beschlusses ergäbe.