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BFH·V B 7/09·15.04.2010

Aufforderung zur Vorlage einer Prozessvollmacht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater legte im Namen des Klägers eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, legte aber trotz Aufforderung keine schriftliche Prozessvollmacht vor. Das zentrale Problem war, ob auch gegenüber in §62 Abs.6 Satz4 FGO genannten Personen die Vorlage der Vollmacht verlangt werden darf. Der BFH entschied, dass dies ermessensgerecht ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlende oder unwirksame Bevollmächtigung bestehen; hier führte der Mandatsentzug zur Verwerfung der Beschwerde. Die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerberaters mangels Nachweises einer schriftlichen Prozessvollmacht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren setzt grundsätzlich den Nachweis einer schriftlichen Prozessvollmacht voraus; wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann der eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig verworfen werden.

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Auch wenn der Vertreter zu den in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen (z. B. Steuerberater) gehört, ist das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Vorlage der schriftlichen Vollmacht zu verlangen.

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Die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht gegenüber in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betreffende Person nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist.

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Liegen Anhaltspunkte für einen Mandatsentzug oder das Erlöschen einer Vollmacht vor und wird keine neue Vollmacht vorgelegt, rechtfertigt dies die Berücksichtigung des Vollmachtsmangels mit der Folge der Verwerfung des Rechtsbehelfs; die Verfahrenskosten können dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 62 Abs 6 FGO§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO§ 121 Satz 1 FGO§ 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 27. November 2008, Az: 14 K 1567/08, Urteil

Leitsatz

NV: Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist.

Tatbestand

1

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nichtzulassungsbeschwerde, die Steuerberater X (StB X) im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eingelegt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht sich auf ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), in dem der Kläger zunächst von StB X vertreten worden war. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits teilte der Kläger dem FG mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 mit, dass er StB X das Mandat entzogen habe.

2

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) StB X auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, eine Prozessvollmacht des Klägers vorzulegen. StB X hat trotz des Hinweises auf das Schreiben des Klägers an das FG vom 31. Oktober 2008 und die Aufforderung, bis zum 27. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht vorzulegen, bis heute keine Prozessvollmacht vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da StB X seine Bevollmächtigung durch den Kläger nicht nachgewiesen hat.

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1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO); das gilt allerdings nicht, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren.

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2. Im Streitfall hat StB X eine vom Kläger ausgestellte Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dieser Mangel muss zwar nicht gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zwingend berücksichtigt werden, da StB X als Steuerberater eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Fehlen der Prozessvollmacht unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 53; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 44, m.w.N.). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen (BFH-Beschluss vom 11. November 2009 I B 153/09, BFH/NV 2010, 904).

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3. Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 62 Rz 46; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 54, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall deshalb, weil der Kläger nach Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren StB X das Mandat entzogen hat und StB X daraufhin nicht mehr für ihn aufgetreten ist. Dies weist darauf hin, dass die möglicherweise ursprünglich bestehende Vollmacht des StB X erloschen und in der Folge nicht erneut erteilt worden ist. Angesichts dessen ist der Mangel der Vollmacht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind StB X als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).