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BFH·IX B 54/11·06.04.2011

Keine Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen mit der Beschwerde - Anforderung einer Prozessvollmacht

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenProzessrecht / Prozessleitende VerfügungenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BFH verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angreifbar sind. Als solche Verfügungen zählt die Anforderung einer Prozessvollmacht durch den Berichterstatter. Für die Anforderung einer Vollmacht bei Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 1 FGO sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Im Streitfall sprachen an den Prozessbevollmächtigten adressierte Bescheide gegen Anlass zur Vollmachtsanforderung.

Ausgang: Beschwerde als unstatthaft verworfen, da prozessleitende Verfügung (Vollmachtsanforderung) nicht mit Beschwerde anfechtbar ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozessleitende Verfügungen sind nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2

Die Anforderung einer Prozessvollmacht durch den Berichterstatter stellt eine prozessleitende Verfügung dar.

3

Für die Anforderung einer Prozessvollmacht bei Personen i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

4

Die Adressierung von Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheid, Einspruchsbescheid) an den Prozessbevollmächtigten kann gegen das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte sprechen und damit die Anforderung einer Vollmacht entbehrlich machen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 62 Abs 2 S 1 FGO§ 62 Abs 6 S 1 FGO§ 62 Abs 6 S 4 FGO§ 128 Abs 2 FGO§ 132 FGO§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2011, Az: 4 K 4308/10, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Prozessleitende Verfügungen --wie im Streitfall die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter des FG-- können nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

2. NV: Für die Anforderung einer Prozessvollmacht sind bei Personen i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO konkrete Anhaltspunkte erforderlich .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig zu verwerfen.

2

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu solchen Verfügungen zählt auch --wie im Streitfall-- die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443; vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Zeitschrift für Steuern & Recht 2010, R 167).

3

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die zu § 62 Abs. 6 Sätze 1 und 4 FGO ergangene Rechtsprechung hin (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 X B 211/08, BFH/NV 2009, 782; vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449; vom 15. April 2010 V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830). Danach sind bei Personen i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Anforderung einer Prozessvollmacht konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Im Streitfall wurden jedenfalls der Einkommensteuerbescheid und der Einspruchsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer als deren Vertreter adressiert.