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BFH·V B 42/16·13.04.2016

Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvertretung/VertretungszwangVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Zeuge legte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds ein. Der BFH entschied, dass vor dem BFH erhobene Rechtsbehelfe — auch Beschwerden nach §128 Abs.1 FGO gegen Ordnungsgeld nach §82 FGO i.V.m. §380 ZPO — dem Vertretungszwang (§62 FGO) unterliegen. Da die Beschwerde trotz Belehrung nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt wurde, war sie unzulässig zu verwerfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgelds mangels Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem BFH müssen natürliche Personen, die nicht Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind, sich für verfahrensleitende Handlungen durch eine postulationsfähige Person vertreten lassen; der Vertretungszwang gilt auch für Einlegungen von Rechtsmitteln.

2

Auch eine nach §128 Abs.1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß §82 FGO i.V.m. §380 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH.

3

Wird eine Beschwerde trotz ausdrücklicher Belehrung über den Vertretungszwang nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

4

Eine nicht ganz ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung des FG über die Fristbestimmung (etwa §129 Abs.1 FGO vs. §55 Abs.2 FGO) steht der Verwerfung der Beschwerde wegen fehlender Vertretung vor dem BFH nicht entgegen, wenn der BFH erneut belehrt hat.

Relevante Normen
§ 62 Abs 4 S 2 FGO§ 82 FGO§ 55 Abs 2 FGO§ 128 Abs 1 FGO§ 129 Abs 1 FGO§ 380 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. Februar 2016, Az: 4 K 4156/14, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Auch eine gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH.

2. NV: Wird die Beschwerde trotz wiederholter Belehrung des Zeugen nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch, wenn sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels nicht ganz ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt, weil das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass auch schon bei Einlegung der Beschwerde vor dem FG bereits der Vertretungszwang gilt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2016 4 K 4156/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Finanzgericht --FG-- (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2011 IV B 73/10, BFH/NV 2011, 811). Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO dem Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 811 m.w.N.). Nachdem die Beschwerde trotz entsprechender erneuter Belehrung durch den BFH nicht von einer der genannten Personen oder Gesellschaften eingelegt und begründet worden ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels nicht ganz ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt. Denn das FG hat in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch schon bei Einlegung der Beschwerde vor dem FG bereits der Vertretungszwang gilt.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.