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BFH·IV B 73/10·12.01.2011

Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die als Zeugin geladene Beschwerdeführerin legte persönlich Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds ein. Der BFH wies darauf hin, dass vor ihm für natürliche Personen ein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht und belehrte die Beschwerdeführerin wiederholt. Da die Beschwerde nicht von einer vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde, ist sie unzulässig und zu verwerfen. Dies gilt unabhängig von der sich aus mangelhafter Belehrung ergebenden Fristbestimmung.

Ausgang: Beschwerde des nicht erschienenen Zeugen gegen Festsetzung eines Ordnungsgelds mangels Vertretung vor dem BFH als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem BFH unterliegt jede natürliche Person (außer juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden) dem Vertretungszwang; vertreten werden darf nur durch die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Berufsgruppen oder entsprechende Gesellschaften (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO).

2

Der Vertretungszwang erstreckt sich auf Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln beim Finanzgericht (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO).

3

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang und ist vor dem BFH nur zulässig, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person eingelegt wird.

4

Wird eine beschwerdeführende natürliche Person trotz wiederholter Belehrung nicht durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, auch wenn sich Fristfragen aus mangelhafter Belehrung anders ergeben können.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 Abs 2 FGO§ 62 Abs 2 FGO§ 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007§ 82 FGO§ 128 Abs 1 FGO§ 129 Abs 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Mai 2010, Az: 5 K 7107/06 B, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Auch die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO) .

2. NV: Wird die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung des Beschwerdeführers (Zeugen) nicht von einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat gegen die als Zeugin geladene, in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2010 nicht erschienene Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 4. Mai 2010 5 K 7107/06 B ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin belehrt, der Beschluss sei unanfechtbar. Der am 22. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin persönlich eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des IV. Senats des BFH vom 14. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hingewiesen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 11. November 2010, ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 13. November 2010, wurde die Beschwerdeführerin erneut auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hingewiesen und gebeten, nunmehr ihre Beschwerde bis spätestens 22. Dezember 2010 unter Beachtung der im Schreiben vom 14. Juli 2010 dargestellten Formerfordernisse wirksam einzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

3

Vor dem BFH muss sich --wie die Beschwerdeführerin vom BFH belehrt worden ist-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 FGO). Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim FG (vgl. auch BTDrucks 16/3655, S. 98 f.). Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 2008 II B 67/08, BFH/NV 2008, 1870) dem Vertretungszwang. Nachdem die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung der Beschwerdeführerin nicht von einer der genannten Personen oder Gesellschaften eingelegt worden ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies ungeachtet dessen, dass sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG im Streitfall nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt.