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BFH·IX S 8/13·22.04.2013

Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen BFH-Beschluss zur Nichtzulassung der Revision. Streitpunkt war, ob die Rüge substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen habe. Der BFH verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Ausführungen nur eine inhaltliche Gegenauffassung zur erstinstanzlichen Entscheidung wiedergeben und keine konkrete Gehörsverletzung substantiiert darlegen. Für die Rüge wird eine Gebühr von 50 € erhoben.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da keine substantiiert dargetane Gehörsverletzung; Verfahrensgebühr 50 € erhoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegt, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im vorangegangenen Verfahren nicht äußern konnte und welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat (vgl. § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).

2

Ein Vortrag, der sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richtet, ohne substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen, reicht für den Erfolg einer Anhörungsrüge nicht aus.

3

Die bloße Behauptung, das Revisionsgericht habe die Revision zu Unrecht nicht zugelassen oder das erstinstanzliche Gericht habe den Streitfall falsch entschieden, begründet noch keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

4

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr von 50 € nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu erheben.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 133a Abs 2 S 5 FGO§ Art 103 Abs 1 GG§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Februar 2013, Az: IX B 111/12, Beschluss

nachgehend BFH, 20. Juni 2013, Az: IX S 12/13, Beschluss

Leitsatz

NV: Mit einem Vorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, kann der Rügeführer im Rahmen einer Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung.

2

Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 111/12 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).

3

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich im Kern in der Darlegung einer gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gerichteten, abweichenden Rechtsauffassung und in der Behauptung, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2013 IX B 111/12 die insoweit vorgetragenen (Gegen-)Argumente nicht hinreichend berücksichtigt; sie bringen damit lediglich zum Ausdruck, das FG habe nach ihrer Ansicht den Streitfall unzutreffend entschieden und der Senat habe die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu Unrecht nicht zugelassen. Damit ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan.

4

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).