Anhörungsrüge - Darlegungsanforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen eine Gehörsverletzung, weil der Bundesfinanzhof ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Zentrale Frage ist, ob die Anhörungsrüge schlüssig darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig, weil lediglich pauschal behauptet wurde, die Darlegungsanforderungen seien überspannt worden. Außerdem wird eine Gebühr von 60 € festgesetzt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da keine schlüssige Darlegung einer Gehörsverletzung erfolgt ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 133a Abs. 2 FGO setzt schlüssige und substantiierte Darlegungen darüber voraus, welche Sach- oder Rechtsfragen im vorherigen Verfahren nicht vorgebracht werden konnten und welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Die bloße Behauptung, das Gericht habe die Darlegungsanforderungen überspannt oder die Nichtzulassungsbeschwerde fehlerhaft gewürdigt, genügt nicht zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung.
Die Rüge, das Gericht habe die Nichtzulassungsbeschwerde nicht inhaltlich geprüft, ist unbeachtlich, soweit die Beschwerde als unzulässig beurteilt wurde; daraus folgt kein Gehörsverstoß.
Ein Einwand gegen die materielle Würdigung von Zulassungsgründen stellt keine substantielle Darlegung eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör dar, soweit er nicht konkret auf übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen abstellt.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 16. Oktober 2013, Az: IX B 69/13, Beschluss
Leitsatz
NV: Hat der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, wird mit der Behauptung, der Bundesfinanzhof habe die Darlegungsanforderungen überspannt und deshalb eine inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht unterlassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 69/13 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).
Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich in der Behauptung, dass ihre Darlegungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt hätten. Der Senat habe die Darlegungsanforderungen verkannt und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Mit dem Einwand, der Senat habe eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen zu Unrecht verneint, wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr wenden sich die Kläger insofern gegen die rechtliche Würdigung in ihrem Einzelfall. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht gegeben, soweit die Kläger rügen, dass der Senat ihre Beschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Dies ist die Folge davon, dass die Beschwerde als unzulässig beurteilt worden ist.
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).