Vertretungszwang auch für Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der BFH weist eine Anhörungsrüge als unzulässig zurück, weil sie von einem nicht vertretungsbefugten Beteiligten erhoben wurde. Der Senat stellt fest, dass der gesetzliche Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge gilt, wenn die beanstandete Entscheidung vertretungsbedürftig war. Eine vorherige nicht auf den Vertretungszwang gestützte Entscheidung bindet den Senat nicht; ein Hinweis an die Beteiligten genügt. Für die Entscheidung wird eine Gebühr von 50 € erhoben.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels erforderlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Gebühr von 50 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Bundesfinanzhof besteht ein gesetzlicher Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO; natürliche Personen, die keine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind, müssen sich durch zugelassene Vertreter vertreten lassen.
Der Vertretungszwang erstreckt sich auch auf prozessuale Handlungen wie die Erhebung einer Anhörungsrüge, sofern die angegriffene Entscheidung ihrerseits vertretungsbedürftig war.
Eine frühere Entscheidung des Senats, die den Vertretungszwang für die konkrete Entscheidung nicht zur Grundlage hatte, hindert die Anwendung des Vertretungszwangs in einem Folgeverfahren nicht.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie von einem nicht vertretungsberechtigten Beteiligten erhoben wird und somit formellen Vertretungsvoraussetzungen nicht entspricht.
Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nach dem GKG eine Gebühr in Höhe von 50 € (Nr. 6400 Kostenverzeichnis) zu erheben.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 16. März 2012, Az: IX K 1/12, Beschluss
nachgehend BVerfG, 29. April 2015, Az: 2 BvR 804/14, Prozesskostenhilfebeschluss
Leitsatz
NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838). Vorliegend wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (IX B 254/07) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2007 1 K 215/03 E,F. Hierfür gilt, wie auch im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Vertretungszwang.
2. Im Übrigen wurde der Anspruch der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren IX K 1/12 nicht verletzt.
Der Vertretungszwang ergibt sich unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz. Dass der Senat im Beschluss vom 8. Juni 2011 IX K 1/11 die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens IX B 254/07 nicht auf den verletzten Vertretungszwang gestützt hat, sondern vielmehr zur Förderung des Rechtsfriedens in der Sache die Erfolglosigkeit des Wiederaufnahmebegehrens dargelegt hat, führt nicht dazu, dass der Vertretungszwang im Folgeverfahren nicht zu beachten gewesen wäre oder aber seine Geltung zu einer Überraschungsentscheidung, wie in der Anhörungsrüge geltend gemacht, geführt hätte. Im Übrigen wurden die Kläger vorliegend mit Schreiben vom 17. März 2011 seitens des BFH auf seine Geltung hingewiesen. Einer "substantiierten Erläuterung", wie sie die Kläger erwartet hätten, bedurfte es insoweit nicht.
3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).