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BFH·IX S 26/17·09.01.2018

Vertretungszwang bei Anhörungsrüge

VerfahrensrechtFinanzgerichtsbarkeitProzessvertretung/VertretungszwangVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen einen BFH-Beschluss über seine Nichtzulassungsbeschwerde. Der BFH verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO auch für die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) gilt, da die beanstandete Entscheidung selbst vertreten werden musste. Weitere Ausführungen bleiben gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO aus. Die Kosten trägt der Kläger (§ 135 Abs. 2 FGO, Nr. 6400 GKG).

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO, wenn die angefochtene Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang unterlag.

2

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen zur Vertretung befugten Angehörigen der Rechtsanwaltschaft erhoben wird, obwohl Vertretungszwang bestand.

3

Das Gericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Anhörungsrüge von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO; für die Anhörungsrüge ist die Gebühr nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu erheben.

Relevante Normen
§ 62 Abs 4 FGO§ 133a FGO§ 62 Abs. 4 FGO§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO§ 135 Abs. 2 FGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 4. September 2017, Az: IX B 46/17, Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Februar 2017, Az: 9 K 10103/16, Urteil

Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt .

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2017 IX B 46/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 133a FGO), wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473, und vom 11. März 2015 IX S 6/15, BFH/NV 2015, 850). Das ist hier der Fall. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer, der sich mit seiner Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des BFH über seine Nichtzulassungsbeschwerde vom 4. September 2017 IX B 46/17 (BFH/NV 2017, 1618) wendet, hat den Vertretungszwang im vorliegenden Verfahren nicht beachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).