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BFH·IX B 8/12·10.05.2012

Zur abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen bei Veräußerung von Anteilen mit Verfügungsbeschränkungen - Bewertungsabschlag bei Verfügungsbeschränkung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtBewertungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO im Zusammenhang mit einem Anteilstausch und späterer Veräußerung. Streitpunkt ist, ob Verfügungsbeschränkungen der erworbenen Aktien einen Bewertungsabschlag oder eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigen. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück und betont, dass Verfügungsbeschränkungen regelmäßig keine Billigkeitsmaßnahme auslösen; ein Bewertungsabschlag kommt nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 BewG in Betracht.

Ausgang: Beschwerde des Klägers auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfügungsbeschränkungen der bei einer steuerbaren Veräußerung durch Anteilstausch erworbenen Aktien rechtfertigen regelmäßig keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO).

2

Ein Bewertungsabschlag wegen mangelnder Veräußerbarkeit ist nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BewG vorliegen und die Verfügungsbeschränkungen in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers und nicht im Wirtschaftsgut selbst begründet sind.

3

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt mehr als die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung voraus; bloße Vorwürfe materiell-rechtlicher Fehler genügen nicht zur Zulassung.

4

Bei der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 163 AO hat das Finanzgericht die Wertungen des Gesetzes und die einschlägigen Bewertungsregelungen zu berücksichtigen; die Würdigung im Einzelfall begründet keinen generellen Anspruch auf Billigkeitsentscheidung.

Relevante Normen
§ 163 AO§ 9 Abs 2 S 3 BewG§ 17 EStG 1997§ 9 Abs 3 S 1 BewG§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 105 Abs. 5 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Dezember 2011, Az: 15 K 694/11 E, Urteil

Leitsatz

NV: Verfügungsbeschränkungen der bei einer steuerbaren Veräußerung durch Anteilstausch erworbenen Aktien vermögen eine Billigkeitsmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und sinngemäß die Rechtsfrage hervorhebt, ob eine Billigkeitsentscheidung geboten sei, wenn in der Folge eines Beteiligungstausches die auf den Gewinn erhobene Steuer den Gewinn übersteigt, der dem Tauschenden letztlich zufließt, wenn dieser die eingetauschten Anteile nach Ablauf einer Behaltensfrist veräußert, so ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Sie betrifft nicht die Rechtsgrundlage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) und deren Auslegung durch die Rechtsprechung (siehe dazu Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 163 Rz 30 ff.), sondern im Kern die Rechtsanwendung im gegebenen Einzelfall. Der Kläger bringt nämlich vor, das angefochtene Urteil habe das Merkmal der sachlichen Unbilligkeit im vorliegenden Fall nicht zutreffend angewandt. Rügt der Kläger aber lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, kann er damit allein eine Zulassung der Revision nicht erreichen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

4

Unabhängig davon hat das Finanzgericht (FG) sich aber nicht darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu prüfen, sondern hat sich bei der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit mit den Wertungen des Gesetzes auseinander gesetzt. Es mag eine Besonderheit der gegebenen Fallkonstellation sein, dass einer steuerbaren Veräußerung im Wege des Anteilstausches eine --wegen der geringeren neuen Beteiligung unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- nicht steuerbare Veräußerung mit einem Verlust folgt. Indes hat sich das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung, auf die das FG nach § 105 Abs. 5 FGO Bezug nimmt, damit ausdrücklich beschäftigt.

5

Überdies vermögen Verfügungsbeschränkungen der bei einer steuerbaren Veräußerung durch Anteilstausch erworbenen Aktien eine Billigkeitsmaßnahme regelmäßig nicht auszulösen. Das Gesetz löst dieses Problem bei der Bewertung der Anteile. Sind die erlangten Anteile eine gewisse Zeit nicht veräußerbar, rechtfertigt sich daraus nur dann kein Bewertungsabschlag, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes vorliegen und die Verfügungsbeschränkungen in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers --und nicht im Wirtschaftsgut selbst-- begründet sind (eingehend dazu BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07, BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45, m.w.N.).

6

Die angefochtene Entscheidung weicht aus den nämlichen Gründen auch nicht --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend hinweist-- von Urteilen des Bundesfinanzhofs ab.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.