Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Finanzgericht trotz rechtzeitig gestellter Terminsverlegung wegen Erkrankung mündlich verhandelte und entschied. Der BFH gab der Beschwerde statt, hob das Urteil wegen Verfahrensmangels auf und verwies die Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO zurück. Das Gericht hätte den Termin verlegen oder den Vortrag zur Ergänzung auffordern müssen; Erkrankung ist ein erheblicher Verlegungsgrund nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung stattgegeben; Urteil aufgehoben und Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Antrag auf Terminsverlegung mit erheblichen Gründen gestellt und entscheidet das Gericht dennoch mündlich, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Erkrankung des Verfahrensbeteiligten zählt zu den erheblichen Gründen im Sinne von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO und rechtfertigt in der Regel eine Terminsverlegung.
Hat der Antragsteller die Gründe rechtzeitig und mit geeigneten Nachweisen vorgetragen, darf das Gericht den Antrag nicht ohne Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags ablehnen; strengere Anforderungen gelten nur bei "in letzter Minute" gestellten Anträgen.
Liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 9. April 2013, Az: 11 K 3448/09 EZ, Urteil
Leitsatz
NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung des Rechts auf Gehör geltend machten, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch des Klägers zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO).
Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938, m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Beteiligten.
Nach diesen Grundsätzen durfte das FG den Terminsverlegungsantrag der Kläger nicht ablehnen. Der Kläger zu 1 hat den Terminsverlegungsantrag durch den Hinweis auf seine Erkrankung sowie durch Vorlage der diese Erkrankung bestätigenden Bescheinigung dargelegt. Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist (so auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2013 IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762), zumal das Fax des Klägers zu 1 bereits am frühen Morgen des ersten Arbeitstags nach Ausstellen des ärztlichen Attests und am Vortag der anberaumten Verhandlung beim FG einging. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Art der Erkrankung des Klägers zu 1 dem Gericht bekannt war und dieser auch noch den telefonischen Kontakt mit dem Gericht gesucht hat.
2. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen.