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BFH·IX B 48/14·21.08.2014

Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung seines Antrags auf Verlegung des mündlichen Termins beim Finanzgericht als Gehörsverletzung. Entscheidend war, ob das FG die Umstände hinreichend würdigte. Der BFH hält die Zurückweisung für rechtmäßig: Das FG hatte Zeitpunkt und Inhalt des Attests sowie Hinweise auf Prozessverschleppung geprüft und schlüssig begründet. Kostenentscheidung gestützt auf §135 FGO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Terminverlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Zulässigkeit einer Terminverlegung entscheidet das Gericht nach Würdigung sämtlicher ihm bekannter Umstände; hierunter fallen auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten und die Erfüllung prozessualer Mitwirkungspflichten.

2

Rechtliches Gehör ist verletzt, wenn in der Sache mündlich verhandelt und entschieden wird, obwohl ein substantiiert begründeter Antrag auf Terminverlegung vorliegt.

3

Widersprüchliche, verspätete oder nicht nachvollziehbare Begründungen (z. B. erst nachträglich vorgelegtes Attest, unplausible Reisehindernisse) können die Ablehnung eines Verlegungsantrags rechtfertigen.

4

Die Annahme einer Prozessverschleppungsabsicht berechtigt das Gericht, einen Verlegungsantrag abzulehnen; diese Überzeugung ist durch das Gericht darzulegen und zu begründen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 119 Nr 3 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. Januar 2014, Az: 3 K 2065/11, Urteil

Leitsatz

NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Gründe

1

Die allein auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) in Gestalt der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175). Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, m.w.N.). Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.

3

Im Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung keinen rechtlichen Bedenken. Das FG hat die Ablehnung der Terminverlegung ausführlich und schlüssig begründet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der einen Tag vor Ausstellung des ärztlichen Attests zu einem "ausgeprägten grippalen Infekt" gestellte Terminverlegungsantrag vom 22. Januar 2014 diesen grippalen Infekt als Verlegungsgrund nicht einmal erwähnt, sowie darauf, dass die Konsultation des Arztes über eine Entfernung von 83 km vom Wohnort des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) möglich sein sollte, nicht aber die Reise zum Termin.

4

Im Übrigen hat das FG die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf gestützt, dass es die Überzeugung einer Prozessverschleppungsabsicht gewonnen habe. Diese Annahme hat das FG wiederum ausführlich begründet. Gegen die hierzu angestellten Erwägungen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die einen Verfahrensmangel der Gehörsverletzung belegen könnten.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.