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BFH·IX B 6/16·27.01.2016

Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle; Richterablehnung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Aussetzung der Vollziehung und beanstandete zudem die verweigerte spontane Akteneinsicht sowie stellte ein Ablehnungsgesuch. Der BFH prüft die Statthaftigkeit und anwendbare Rechtsbehelfe. Die Beschwerde ist unzulässig und wird verworfen; für die Akteneinsicht wäre die Erinnerung nach §133 FGO statthaft. Das Ablehnungsgesuch leidet an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, weil es nach Abschluss der Instanz gestellt wurde.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des FG zur Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur statthaft, wenn das Finanzgericht sie in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss zugelassen hat.

2

Verweigert der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle spontan und unangekündigt die Akteneinsicht, ist hiergegen die Erinnerung nach §133 FGO der fachlich richtige Rechtsbehelf.

3

Ein Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis; ein nach Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung gestelltes Ablehnungsgesuch ist unbeachtlich.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem unterliegenden Antragsteller nach §135 Abs. 2 FGO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 69 Abs 3 FGO§ 128 Abs 3 FGO§ 51 FGO§ 133 FGO§ 128 Abs. 3 FGO§ 69 Abs. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2015, Az: 15 V 215/15, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.

2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft.

3. NV: Wird ein Ablehnungsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

2

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

3

Soweit sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zudem gegen die Verweigerung der spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wendet, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2013 IX B 27/13, BFH/NV 2013, 1788). Eine solche ist vom Antragsteller beim FG aber nicht eingelegt worden. Abgesehen davon, dass die Akteneinsicht erst nach Ergehen der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung des FG angestrebt worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass ihm die Akteneinsicht seitens des Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist.

4

Hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Ablehnungsgesuchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da dieses erst nach der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Beendigung der Instanz gestellt worden ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.