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BFH·IX B 27/13·18.07.2013

Nichtzulassungsbeschwerde, Akteneinsicht

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrensrechtAkteneinsicht/BeweiserhebungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die versagte Revisionszulassung mit der Begründung unzureichender Akteneinsicht. Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und das Vorgehen des Finanzgerichts nicht als verfahrensfehlerhaft bewertet. Ein behauptetes Verbot, Kopien zu fertigen, war nicht substantiiert; gegen unzureichende Akteneinsicht stehen Erinnerung und Beschwerde nach §§ 133, 128 Abs. 1 FGO zur Verfügung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblich unzureichender Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine angeblich nicht hinreichend gewährte Akteneinsicht rechtfertigt regelmäßig nicht die Zulassung der Revision/Nichtzulassungsbeschwerde.

2

Gegen die Verweigerung oder nicht hinreichende Gewährung von Akteneinsicht sind die Rechtsbehelfe der Erinnerung und der Beschwerde nach §§ 133, 128 Abs. 1 FGO gegeben.

3

Wird ein schriftlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, gilt die Partei als auf die Beweiserhebung verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

4

Ein Beweisantrag für ein Sachverständigengutachten ist unbehelflich, wenn das Beweismittel unter der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht geeignet ist, die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs 2 FGO§ 128 Abs 1 FGO§ 133 FGO§ 128 Abs. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 FGO§ 155 FGO i.V.m. § 295 Zivilprozessordnung

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Januar 2013, Az: 10 K 4335/11, Urteil

Leitsatz

NV: Eine angeblich nicht hinreichend gewährte Akteneinsicht kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Vielmehr ist gegen eine Verweigerung oder nicht hinreichende Gewährung der Akteneinsicht seitens des FG Erinnerung und Beschwerde gemäß §§ 133, 128 Abs. 1 FGO gegeben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Abgesehen davon, dass die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Baukosten in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und sie mithin auf die Beweiserhebung verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), wäre ein solcher Beweis unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht geeignet festzustellen, in welcher Höhe tatsächlich im Einzelfall Aufwendungen getätigt worden sind.

3

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine nicht ausreichend gewährte Akteneinsicht beruft, ist das behauptete finanzgerichtliche Verbot, Kopien aus der Akte zu fertigen, schon nicht substantiiert behauptet und auch nicht ersichtlich. Zudem hätte die Klägerin gegen ein solches Verbot selbst im Wege der Erinnerung (§ 133 FGO) vorgehen können, zusätzlich wäre gegen die entsprechende Entscheidung des FG die Beschwerde gegeben gewesen (§ 128 Abs. 1 FGO).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.