Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richten eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 FGO mit der Rüge einer Divergenz gegen das Urteil des FG München. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Kläger keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des FG herausgearbeitet und die Vergleichbarkeit der benannten Divergenzentscheidungen nicht dargelegt haben. Bloßes Anführen von Entscheidungen genügt nicht. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegung einer Divergenz als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die schlüssige Rüge einer Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage einen anderen tragenden abstrakten Rechtssatz vertritt als der BFH oder ein anderes FG.
Bei der Darlegung einer Divergenz sind die behaupteten Divergenzentscheidungen genau mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle zu bezeichnen und die jeweils tragenden abstrakten Rechtssätze gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.
Es reicht nicht aus, lediglich Divergenzentscheidungen anzuführen; es müssen die tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den benannten Entscheidungen herausgearbeitet sowie die Vergleichbarkeit der Sachverhalte dargelegt werden.
Die bloße Behauptung einer materiell fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Erstgericht erhebt keinen Zulassungsgrund für die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 26. April 2019, Az: 13 K 2131/17, Urteil
Leitsatz
NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz reicht es nicht aus, Divergenzentscheidungen anzuführen, ohne --divergierende-- tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil und den benannten Divergenzentscheidungen herauszuarbeiten und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte darzulegen .
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.04.2019 - 13 K 2131/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist nicht wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Die Kläger haben nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.
a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28.04.2016 - IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, Rz 9).
Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1173, Rz 10).
b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Kläger haben zwar Divergenzentscheidungen angeführt (insbesondere BFH-Urteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535; vom 21.01.2004 - VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947; vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; BFH-Beschluss vom 18.05.2005 - VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810; FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2004 - III 493/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1434). Sie haben jedoch keinen konkreten tragenden Rechtssatz aus der angefochtenen FG-Entscheidung herausgearbeitet, der in Widerspruch zu Rechtssätzen aus den benannten Divergenzentscheidungen stehen soll. Zudem fehlt jegliche Darlegung zur Vergleichbarkeit des Streitfalls mit den Sachverhalten, die den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegen.
2. Im Kern rügen die Kläger eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2017 - IX B 132/16, BFH/NV 2017, 913, Rz 2; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 220).
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.