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BFH·IX B 54/12·30.05.2012

Beschwerde gegen FG-Streitwert-Beschluss nicht statthaft

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Aufhebung bzw. Änderung eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses des FG wegen der Eigenheimzulage. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil Streitigkeiten über Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung nach § 128 Abs. 4 FGO nicht der Beschwerde zugänglich sind. Eine sachliche Prüfung des Streitwerts unterbleibt daher.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG als unzulässig verworfen, da § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde in Kostenstreitigkeiten ausschließt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Streitwert- oder sonstigen Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist unzulässig, weil in Kostenstreitigkeiten die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 FGO nicht gegeben ist.

2

Streitfragen der Kostenbemessung, einschließlich der Festsetzung des Streitwerts, sind als Kostenstreitigkeiten zu qualifizieren und unterfallen nicht dem ordentlichen Beschwerderecht des § 128 FGO.

3

Eine Eingabe, die als Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung gerichtet ist, bleibt unstatthaft, wenn die materielle Vorschrift die Beschwerde in Kostenangelegenheiten ausschließt.

4

Die Zulässigkeit der Überprüfung von Kostenentscheidungen richtet sich nach den spezifischen Rechtsbehelfen für Kostenstreitigkeiten; insoweit ist eine Beschwerde nicht das richtige Rechtsmittel.

Relevante Normen
§ 128 Abs 4 S 1 FGO§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 26. März 2012, Az: 6 K 2614/08 EZ, Beschluss

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen Streitwert-Beschluss des FG ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs-Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2012 6 K 2614/08 EZ wegen Eigenheimzulage ab 2006 aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Das FG hat der Berechnung in diesem Beschluss einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren zugrunde gelegt. Demgegenüber bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung des FG-Beschlusses; sie will wegen ihres Getrenntlebens seit Februar 2009 lediglich einen Förderzeitraum von 4 Jahren zugrunde legen.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

3

Denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.), ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben und daher nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2008 VI B 121/07, nicht amtlich veröffentlicht, juris; vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011,61).

4

In der Sache hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 IX E 3/12 (Erinnerung) und vom 17. April 2012 IX S 4/12 (Gegenvorstellung) zur Problematik Stellung genommen.