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BFH·IX B 132/10·07.10.2010

Unzulässige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine nichtförmliche Beschwerde (als Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde bezeichnet) richtete sich gegen die Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts. Die zentrale Frage war, ob gegen Kostenentscheidungen des FG die Beschwerde zulässig ist. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da für Streitigkeiten über Kosten und Streitwert keine Beschwerde nach §128 Abs.4 FGO bzw. §66 Abs.3 i.V.m. §68 GKG vorgesehen ist. Eine außerrechtliche sachliche Überprüfung durch den BFH kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG als unzulässig/unstatthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung unstatthaft, wenn sie gesetzlich nicht vorgesehen ist.

2

Die Bestimmungen des §128 Abs.4 FGO und §66 Abs.3 i.V.m. §68 GKG schließen die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht aus.

3

Der Bundesfinanzhof nimmt keine nicht‑förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung vor, wenn hierfür kein gesetzlicher Rechtsbehelf besteht.

4

Als Sachaufsichts‑ oder Verwaltungsbeschwerde bezeichnete Eingaben sind unzulässig, soweit sie keinen gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf ersetzen können.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs 3 S 3 GKG§ 128 Abs 4 S 1 FGO§ 68 Abs 1 S 5 GKG§ 68 Abs 2 S 6 GKG§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Juli 2010, Az: 4 K 12175/07, Beschluss

Leitsatz

NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft .

Gründe

1

Die (als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

2

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219, m.w.N.). Jenseits der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH nicht in Betracht.