Themis
Anmelden
BFH·IX B 44/10·11.06.2010

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

SteuerrechtEinkommensteuerrechtUnternehmensbesteuerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtberücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung seiner Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG. Zentral ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen und der maßgebliche Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung erfüllt sind. Der BFH weist die Beschwerde zurück und betont, dass die einschlägigen Grundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Außerdem konnten fehlende Nachweise zur eigenkapitalersetzenden Funktion einer Bürgschaft die Entscheidung des FG stützen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG vom BFH abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grundsätze zur Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

2

Eine behauptete Divergenz liegt nur vor, wenn bei gleich oder ähnlich gelagertem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweichende Rechtsauffassungen erkennbar sind.

3

Die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG setzt das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen voraus; insbesondere ist gegebenenfalls der Nachweis einer eigenkapitalersetzenden Funktion von Sicherheiten zu führen.

4

Fehlt ein solcher Nachweis oder ist die Frage des Zeitpunkts der Erfüllung der Voraussetzungen unschlüssig, kann dies die Berücksichtigung des Verlusts verhindern; insoweit kann eine alternative Begründung des Finanzgerichts die Revision entbehrlich machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 17 Abs 4 EStG 2002§ 17 EStG§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 15. Dezember 2009, Az: 2 K 1641/08, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

2. NV: Bei abweichend vom Streitfall gelagerten Sachverhalten liegt eine Divergenz nicht vor.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt hat, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761).

3

Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an der Darlegung, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) im Streitfall erforderlich ist.

4

Soweit der Kläger eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), ist der angeführte Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt; denn die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der angegebenen (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707) sind nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Überdies kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Besonderheit des Sachverhalts der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707 liegt gerade darin, dass ein betrieblich beteiligter Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf eine aufgelöste GmbH-Beteiligung geltend gemacht hat, die im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen waren. Demgegenüber geht es im Streitfall allein darum, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 EStG erfüllt hat und mithin der behauptete Verlust aus der Auflösung seiner Kapitalgesellschaft nach der genannten Bestimmung hätte berücksichtigt werden können und müssen. Gerade Letzteres kann aber auch schon angesichts der alternativen Begründung des FG zum fehlenden Nachweis der eigenkapitalersetzenden Funktion der maßgeblichen Bürgschaft dahinstehen.