Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionsantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unzulässig; Herstellungskosten bei Standardsprung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG und stellte zugleich einen über den Zulassungsantrag hinausgehenden Revisionsantrag. Der BFH verwirft die Beschwerde als unbegründet bzw. unzulässig: Ein weitergehender Revisionsantrag ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig, und die Begründungsanforderungen des §116 Abs.3 S.3 FGO sind nicht erfüllt. Ferner ist bei Feststellung eines Standardsprungs in allen vier Kernbereichen die genaue Wortwahl zur ursprünglichen Standardbeschreibung unbeachtlich.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; übergehender Revisionsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig und Begründungsanforderungen nach §116 Abs.3 S.3 FGO nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Ein über den Antrag auf Zulassung der Revision hinaus gestellter Revisionsantrag ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision oder eine Zurückverweisung nach §116 Abs.6 FGO verfolgt werden, nicht jedoch die unmittelbare Durchsetzung des Revisionsbegehrens.
Zur Begründung eines Zulassungsgrundes wegen Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) ist eine Gegenüberstellung der tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung mit den behaupteten Divergenzentscheidungen erforderlich; bloße Tatsachendifferenzen, subsumtionsfehlerhafte Heranziehungen oder fehlerhafte Einzelfallumsetzungen genügen nicht.
Stellt das Finanzgericht bei Baumaßnahmen in allen vier Kernbereichen einen Standardsprung fest, ist die Bezeichnung des ursprünglichen Standards als „einfach“ oder „einfachst“ statt „sehr einfach“ für die Beurteilung ohne Belang.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 26. Januar 2012, Az: 10 K 235/10, Urteil
Leitsatz
1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag ist im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unzulässig.
2. NV: Stellt das FG bei Baumaßnahmen in allen vier Kernbereichen einen Standardsprung fest, ist es ohne Belang, wenn das FG von einem "einfachen" oder "einfachsten" statt von einem "sehr einfachen" Standard bezogen auf den ursprünglichen Zustand spricht.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.
1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag (im Schriftsatz vom 15. Mai 2012, S. 2 oben) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht --FG--, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des Revisionsbegehrens in Gestalt eines entsprechenden Sachantrags (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).
2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, unter 1. b). Dazu reichen insbesondere weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und in BFH/NV 2012, 741).
Eine Abweichung im Grundsätzlichen ist vorliegend auch nicht gegeben. Vielmehr ist das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (einschließlich der zitierten Divergenzentscheidungen: BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, und IX R 39/97, BFH/NV 2002, 25) und nach Maßgabe seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass "es in allen vier Kernbereichen zu einem Standardsprung gekommen ist". Daher ist ohne Belang, wenn das FG bezogen auf den ursprünglichen Zustand von einem "einfachen" oder "einfachsten" statt von einem "sehr einfachen" Standard spricht.