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BFH·IX B 27/19·21.06.2019

Grundsätzliche Bedeutung: Vorliegen der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVermietung und VerpachtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Streit um die Feststellung der Einkünfte‑ und Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zentrale Frage war, ob die Rechtsgrundsätze hierzu noch grundsätzlicher Klärung bedürfen. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die einschlägige Rechtsprechung die Frage bereits geklärt hatte und das FG diese Grundsätze zutreffend angewandt hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Einkünfte‑ und Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind durch die gefestigte BFH‑Rechtsprechung bestimmt und bedürfen keiner weiteren grundsätzlichen Klärung, sofern das Finanzgericht diese Grundsätze zutreffend anwendet.

2

Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) liegt nicht vor, wenn die relevanten Rechtsfragen bereits in der BFH‑Rechtsprechung geklärt sind.

3

Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist ausgeschlossen, soweit das Vorbringen keine neue, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft.

4

Ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unbegründet, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 135 Abs. 2 FGO zu tragen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO§ 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2009§ 21 EStG 2009§ EStG VZ 2012§ EStG VZ 2013

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 29. Januar 2019, Az: 10 K 1183/18, Urteil

Leitsatz

NV: Die Voraussetzungen für die Feststellung der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2019 - 10 K 1183/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 - IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, Rz 14 f.; vom 11. Dezember 2012 - IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz 11 ff.; vom 13. Januar 2015 - IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668, Rz 16 f.; vom 16. Juni 2015 - IX R 27/14, BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144, Rz 15; vom 16. Februar 2016 - IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261, Rz 18, und vom 29. Mai 2018 - IX R 8/17, BFH/NV 2019, 386, Rz 11 f.). Diese Grundsätze sind vom Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angewandt worden und bedürfen im Hinblick auf den vom FG festgestellten Sachverhalt keiner weiteren Klärung.

3

Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus.

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.