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Finanzgericht Düsseldorf·15 K 1653/20 E·01.12.2021

Vermietungsabsicht bei jahrelanger Sanierung: Werbungskostenabzug versagt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte für 2005–2016 den Abzug von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung eines seit Jahren leerstehenden Mehrfamilienhauses während umfassender Eigen-Sanierung. Streitig war, ob trotz fehlender Mieteinnahmen eine fortbestehende Einkünfteerzielungsabsicht vorlag und ob vorläufige Bescheide nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden durften. Das FG verneinte wegen über 16-jährigem Leerstand, fehlender zielgerichteter Wiederherstellung der Vermietbarkeit und fehlender Vermietungsbemühungen die Einkünfteerzielungsabsicht (außer für das früher vermietete Dachgeschosszimmer). Die Klage 2018 wurde nach Rücknahme eingestellt, im Übrigen blieb sie ohne Erfolg.

Ausgang: Nach Rücknahme hinsichtlich ESt 2018 eingestellt; im Übrigen Klage mangels Einkünfteerzielungsabsicht und wegen rechtmäßiger Änderung nach § 165 Abs. 2 AO abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorab entstandene Werbungskosten bei § 21 EStG sind nur abziehbar, wenn ein endgültiger und fortbestehender Entschluss zur Einkünfteerzielung durch Vermietung anhand äußerer Umstände feststellbar ist.

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Bei längerem Leerstand muss der Steuerpflichtige das Objekt zügig und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder in einen vermietbaren Zustand versetzen oder ernsthafte Vermietungsbemühungen entfalten; bloßer Zeitablauf und Untätigkeit können die Vermietungsabsicht entfallen lassen.

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Wird eine beabsichtigte Vermietung über einen Zeitraum von deutlich mehr als zehn Jahren nicht realisiert und ist der Abschluss der Sanierung zeitlich unüberschaubar, kann dies im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

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Die Vermietung eines einzelnen Raums begründet keine Vermutung einer auf das Gesamtobjekt bezogenen Einkünfteerzielungsabsicht, wenn die Raumüberlassung von vornherein nur vorübergehend bis zum Umbau angelegt ist.

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Bei vorläufiger Steuerfestsetzung wegen ungewisser Einkünfteerzielungsabsicht kann die Ungewissheit auch durch Zeitablauf beseitigt werden; dies kann eine Änderung nach § 165 Abs. 2 AO rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 1 AO§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO§ 165 Abs. 2 AO§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Tenor

Das Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2018 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist, ob in den Jahren 2005 bis 2016 sowie 2018 eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers in Bezug auf das Mehrfamilienhaus T.-straße in X. anzunehmen ist.

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Der Kläger ist seit 2017 Rentner, zuvor war er als Bauingenieur tätig. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 00.00.1986 (UR-Nr. N01/1986) erwarb er das Mehrfamilienhaus T.-straße in X. – ein Jugendstilhaus mit Baujahr 1897 - zum Alleineigentum. Zu dem Zeitpunkt des Erwerbs befanden sich in dem Objekt neun Wohneinheiten. In den 90´er Jahren wurden die Wohnungen nach und nach nicht mehr vermietet, wenn der Mieter verstarb oder auszog. Ausweislich der Einkommensteuererklärung des Klägers für 2003 war lediglich eine Wohnung von 47 qm im 2. OG bis April 2003 vermietet. Außerdem war ein Dachgeschosszimmer von 16 qm im 3. OG bis Oktober 2013 für 125 € einschließlich 45 € Betriebskosten vermietet. Für die Jahre ab 2013 erklärte der Kläger keine Mieteinnahmen mehr.

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Bereits in der Einkommensteuererklärung für 2003 – mit Schreiben aus dem Jahr 2005 - gab der Kläger an, an dem Objekt Bauarbeiten durchzuführen, die mindestens weitere zwei Jahre andauern würden. Der Mieter des Dachgeschosszimmers wohne in dem alten, noch nicht renovierten Gebäudeteil. In der Einkommensteuererklärung für 2008 gab der Kläger an, es sei zu erwarten, dass das Haus im Jahr 2010 vollständig entkernt sei und sodann erneuert werde; mit einer Vermietung sei ab 2012 zu rechnen. In der Einkommensteuererklärung für 2010 gab er an, mit dem Abschluss der Renovierung sei im Jahr 2015 zu rechnen. In der Einkommensteuererklärung für 2016 teilte er mit, das Objekt werde zurzeit umgebaut und es sei kein nutzbarer Wohnraum vermietbar. Im endgültigen Zustand sollten fünf Wohnungen entstehen mit einer Größe zwischen 50 und 100 m².

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Der Kläger machte seit Erwerb Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, die der Beklagte zunächst grundsätzlich berücksichtigte. Die erklärten Verluste beliefen sich für die Jahre 2005 bis 2016 insgesamt auf ... €. Für die Jahre 2005 bis 2008, 2015 und 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) fest. Unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung setzte er die Einkommensteuer für diese Jahre sodann gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – die Einkünfteerzielungsabsicht könne nicht abschließend beurteilt werden - fest. Für die Jahre 2009 bis 2014 erließ der Beklagte von vornherein hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufige Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen.

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Anfang 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige die Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre ab 2005 bis 2016 zu ändern und die Verluste aus Vermietung und Verpachtung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger legte daraufhin Bildmaterial vor und führte an, dass Gegenstand des Umbaus unter anderen die Tieferlegung des Kellerfußbodens, die Verlegung des Treppenhauses sowie der Einbau neuer Innenwände sei. Obwohl die Baumaßnahmen schon sehr lange andauerten, seien die ausgeführten Arbeiten auf die Fertigstellung und Vermietung eines Mehrfamilienhauses ausgerichtet. Er wolle aber für die künftigen Jahre keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt mehr geltend machen, solange er keine Einnahmen erziele.

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Der Beklagte änderte gleichwohl die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2016 nach § 165 Abs. 2 AO mit Bescheiden vom 12.03.2019 und berücksichtigte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt lediglich in der Höhe, soweit diese auf das vermietete Dachgeschosszimmer entfielen. Wegen der Berechnung der entstandenen Verluste wird auf die Anlage zu den Einkommensteuerbescheiden verwiesen.

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Die Einkommensteuererklärung für 2018 reichte der Kläger ohne eine Anlage V ein. Entsprechend erging ein Einkommensteuerbescheid ohne die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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Im Rahmen der gegen die Bescheide für 2005 bis 2016 und 2018 gerichteten Einsprüche teilte der Kläger mit, dass er sich zum Ziel gesetzt habe, die an dem Gebäude notwendigen Reparaturen in Eigenleistung durchzuführen. Die technischen Reparaturleistungen an der Kernsubstanz habe er selbst durchführen wollen, um Geld zu sparen und die Qualität zu sichern. Als Fachmann sei es ihm wichtig, die wesentlichen und grundsätzlichen Reparaturmaßnahmen selbst durchzuführen. Im Verlauf der Bauarbeiten sei Folgendes ausgeführt worden: Tieferlegung und Rückbau des vorhandenen Ziegelkellerfußbodens, Einbau eines isolierten Betonfußbodens, Rückbau der Ziegel–Stahlträgerdecke über dem Keller, Rückbau von drei Holzbalkendecken und des Holztreppenhauses sowie der Fachwerkinnenwände, Neubau des Kellerbodens und vier weiterer Stahlbetondecken, Verlegen des Treppenhauses vom hinteren in den vorderen Gebäudeteil und Einbau neuer Stahlbetontreppen, Einbau neuer Innenwände, Ausbesserung und Verfugen der alten Gebäudeaußenwände, Rückbau der alten Hausentwässerung und Einbau neuer Abflussrohre. Die Arbeiten wären vom Keller beginnend ausgeführt worden. Aufgrund der direkten Straßenlage des Hauses sowie eines fehlenden Zugangs zum hinteren Grundstücksbereich sei eine Lagerung von Bauschutt, neuen Baustoffen und Geräten nur im Gebäude möglich gewesen. Eine Kranaufstellung sei nicht möglich gewesen. Die dadurch entstandene längere Reparaturzeit führe aber nicht dazu, dass die Reparaturmaßnahmen als Liebhaberei zu betrachten seien. Die Fertigstellung des Mehrfamilienhauses sei in ca. vier Jahren erreicht. Das Gebäude habe dann eine vermietbare Wohnfläche von 493,34 m² zzgl. zwei Garagen. Bei der Lage des Objektes seien ca. ... Euro pro Quadratmeter zu erzielen, sodass sich eine Jahreskaltmiete von ca. ... € ergebe würde. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sei ein Überschuss von jährlich ca. ... € erreichbar. Auch für 2018 sei ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Die Anlage V legte der Kläger jedoch nicht vor.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2020 wies der Beklagte die Ansprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht die Vermietung lediglich eines Raumes im Obergeschoss des Hauses für die Beurteilung unberücksichtigt bleiben müsse. Der Kläger habe nach dem Ende des Mietverhältnisses die bis dahin bestehende Aufteilung des Objekts nicht beibehalten, sondern das Treppenhaus verlegt und neue Wände eingezogen, sodass voraussichtlich fünf neue Wohneinheiten entstehen werden. Seine Aufwendungen bezögen sich damit auf ein anderes Objekt als das zuvor vermietete. Der Kläger habe nicht zielgerichtet darauf hingewirkt, dass durch die baulichen Veränderungen ein vermietbarer Zustand des Objektes erreicht werde. Es sei nicht absehbar, ob und wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tatsächlich genutzt werde. Die Angabe des Klägers, die Fertigstellung erfolge in ca. vier Jahren, überzeuge nicht, da der Kläger regelmäßig angegebene Nutzungszeitpunkte nicht eingehalten habe.

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Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung verweist er ergänzend darauf, dass das Objekt sich in der letzten Ausbaustufe befinde und ein äußerst rentables Vermietungsobjekt fertiggestellt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfe eine verlängerte Reparaturphase, die wegen nahezu ausschließliche Eigenleistung sich über einen längeren Zeitraum erstrecke, aber zu einem renditestarken Objekt führe, nicht zur Ablehnung der zwischenzeitlich entstandenen Werbungskosten führen. Aufgrund seiner Erfahrungen sei davon auszugehen, dass bei den Arbeiten der durchgeführten Art lediglich ungelernte Hilfskräfte eingesetzt würden. Er habe zu viele mangelhafte Bauleistungen erlebt. Mit solchen Arbeiten könne er sich nicht zufrieden geben. Zur Vermeidung führe er alle Renovierungsarbeiten selbst durch. Auch fielen erheblich weniger Reparaturkosten an.

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Die Klage wegen Einkommensteuer 2018 hat der Kläger zurückgenommen. Im Übrigen beantragt er,

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die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2016 vom 12.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das bekundete Misstrauen des Klägers in die Arbeit von Handwerkern nicht nachvollziehbar sei.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat die Klage wegen Einkommensteuer 2018 im Termin vom 02.12.2021 zurückgenommen. Das Verfahren war daher nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit einzustellen.

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Die Klage ist im Übrigen unbegründet.

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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Beklagte war berechtigt die streitigen Einkommensteuerbescheide gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Zu Recht hat der Beklagte in den geänderten Einkommensteuerbescheiden die geltend gemachten Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (teilweise) nicht mehr zum Abzug zugelassen, da insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers bestand.

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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der im Zusammenhang beabsichtigten Vermietung einer (leerstehenden) Wohnung an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung nicht aufgegeben hat. Danach sind Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leer stehen, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der jeweiligen Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.

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Dieser endgültige Entschluss zu vermieten (Einkünfteerzielungsabsicht) ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Es ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Gesamtwürdigung anzustellen (BFH, Urteil vom 31.01.2017 IXR 17/16, BStBl II 2017, 633), bei der überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen sind. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermittlungsbemühungen (näher BFH, Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279) als Voraussetzungen einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH, Urteile vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; und vom 13.01.2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Die Voraussetzung für die Feststellung der Einkünfte und Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten als in der Rechtsprechung geklärt (Beschluss vom 21.06.2019 IX B 27/19, BFH/NV 2019, 1112).

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Dem zukünftigen Vermieter obliegt es bei vorübergehender Unvermietbarkeit des Mietobjekts im eigenen wirtschaftlichen Interesse, aber auch zum Beleg seiner Vermietungsabsicht, das Vermietungsobjekt zügig und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums so herzurichten, dass eine Vermietung wieder möglich erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2013 IX R 7/10, BStBl II 2013, 436). Zwar kann ein fester Zeitrahmen in Anbetracht der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen hierfür nicht vorgegeben werden. Andererseits kann die Vermietungsabsicht durch bloßen Zeitablauf und Untätigkeit des Steuerpflichtigen entfallen (vgl. BFH, Urteile vom 11.12.2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; vom 09.07.2013 IX R 48/12, BStBl II 2013, 693, vom 13.01.2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).

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Betreibt der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur zögerlich, ohne dass hierfür steuerlich anzuerkennende Gründe vorliegen, kann es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schließen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endgültig anzusehen. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird (vgl. BFH, Urteile vom 11.08.2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166; vom 16.06.2015 IX R 27/14, BFH/NV 2016, 98; Beschluss vom 21.12.2010 IX B 117/10, juris).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich des Objekts T.-straße in X. – soweit nicht das vermietete Dachgeschosszimmer betroffen ist – aufgrund des langen Leerstands und der zeitlich unüberschaubaren Sanierung des Objekts in den Streitjahren entfallen. Aus dem Vorbringen des Klägers und der Aktenlage fehlen besondere Umstände, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers in den Streitjahren zulassen. Der Kläger hat bis zum heutigen Zeitpunkt weder die zielgerichtete Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Objekts noch anderweitige Vermietungsbemühungen glaubhaft machen können. Es ist nicht zu erkennen, dass die durch den Kläger persönlich durchgeführten Renovierungen, ohne dass eine konkrete Zeitplanung erkennbar ist, zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt sind. Ab dem ersten Jahr des Streitzeitraums bis zur mündlichen Verhandlung, also seit einem Zeitraum von 16 Jahren, lässt sich nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht zu überzeugen. Vielmehr stellt die erhebliche Dauer der vom Kläger dargestellten Renovierungsmaßnahmen, ein zehn Jahre weit überschreitender Zeitraum, ein wesentliches Indiz - selbst unter Berücksichtigung beschränkter finanzieller Mittel des Klägers - gegen einen engen zeitlichen Zusammenhang mit einer späteren Vermietung dar.

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Dem Kläger ist einzuräumen, dass das aus dem Jahr 1897 stammende Gebäude einen umfassenden Renovierungsbedarf erforderte, der sich in dem gesamten Ausmaß möglicherweise auch erst nach Renovierungsbeginn herausstellte. Demgegenüber ist aber aufgrund der Darstellung des Klägers maßgeblich für das mangelnde Voranschreiten der Bauarbeiten, dass der Kläger aufgrund seines Misstrauens in die Arbeit jeglicher Handwerker es ablehnt, Hilfe in Anspruch zu nehmen und die von ihm beschriebenen immensen Baumaßnahmen – Entkernung der Bausubstanz einschließlich Verlegung des Treppenhauses und Umbaus von neun in fünf Wohneinheiten – über Jahrzehnte - neben der beruflichen Tätigkeit - allein durchführt hat. Angesichts dieses Verhaltens des Klägers erscheint nicht der umfassende Renovierungsbedarf des Objekts als Miethindernis, vielmehr die – überzogen wirkenden - Anforderungen des Klägers an die Qualität der durchgeführten Arbeiten, die die Herrichtung des alten Jugendstilhauses als Liebhaberei erscheinen lassen. Selbst mit Eintritt in die Rente des Klägers im Jahr 2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Bauarbeiten verstärkt vorangetrieben worden sind; dies wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Der Kläger müsste aber, will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen, zielgerichtet und effektiv darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Da er den Leerstand dagegen hingenommen hat, spricht dieses Verhalten für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. Bestätigend ist heranzuziehen, dass der Leerstand einzelner Wohnung bereits seit Mitte der 90´er bestand und im Jahr 2003 – abgesehen von dem kleinen Dachgeschosszimmer – lediglich eine Wohnung von 47 qm bewohnt war. Zog ein Mieter aus oder verstarb, bemühte sich der Kläger bereits seit dieser Zeit nicht um einen neuen Mieter, obwohl das Gebäude offensichtlich zunächst – zumindest bis zum Auszug des letzten Mieters im Dachgeschosszimmer im Jahr 2013 - betriebsbereit und die Grundversorgung gesichert war.

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Der Kläger hat das Bestehen der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung angeführte geplante Mietbeginn im Jahr 2025 – ohne konkrete Bauabschnitte zu benennen - überzeugt nicht angesichts der bereits seit dem Jahr 2005 regelmäßig in Aussicht gestellten Fertigstellung des Objekts in mittlerweile abgelaufenen Jahren, ohne dass tatsächlich die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu erkennen war.

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Die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf das gesamte Objekt kann nicht allein aufgrund der Vermietung des einzelnen Dachgeschosszimmers angenommen werden. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann dann nicht vermutet werden, wenn die Vermietung nicht auf Dauer angelegt ist. Entscheidend ist, dass der Kläger deren baldige Beendigung ernsthaft in Betracht gezogen hat; das vermietete Zimmer sollte nach eigenem Vorbringen des Klägers nur so lange dem Mieter überlassen werden bis nicht nur der Keller, sondern auch die einzelnen Wohnungen umgebaut würden. Eine weitere Vermietung des Zimmers war aufgrund der Ausweitung des Umbaus auch auf diesen Gebäudeteil nicht geplant. Die auf das Zimmer entfallenden Aufwendungen hat der Beklagte für den Zeitraum der Vermietung berücksichtigt.

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Eine Änderungsbefugnis des Beklagten gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ist ebenfalls anzunehmen. Die Steuerbescheide für die Streitjahre waren zutreffend nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig ergangen, da zum Zeitpunkt des Erlasses die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht feststand. Die nunmehr seit 2005 nicht feststellbaren Vermietungsbemühungen beseitigen die Ungewissheit derart, dass § 165 Abs. 2 AO eine Änderung der Steuerfestsetzung rechtfertigt. Beseitigt ist die Ungewissheit erst, wenn für jedermann erkennbar mit einer gewissen Eindeutigkeit feststeht, dass die ungewisse Tatsache vorliegt oder nicht vorliegt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die neue Tatsachenbasis allein durch Zeitablauf ergeben hat (BFH, Urteil vom 16.06.2015 IXR 27/14, BStBl II 2016, 144).

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Zum Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Bescheide im Jahr 2019 war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Da die Einkommensteuer für die Streitjahre jeweils vorläufig in Bezug auf die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt worden war, endete die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es danach auf die positive Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit an. Ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das Finanzamt bei pflichtgemäßer Ermittlung erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich (BFH, Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BStBl II 2009, 335). Angesichts dessen und des wiederholten Vorbringens des Klägers, alsbald die Betriebsbereitschaft des stark renovierungsbedürftigen Objektes hergestellt zu haben, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit erlangt hatte und die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1,  136 Abs. 2 FGO.