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BFH·IX B 181/12·22.04.2013

NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um die AfA-Nutzungsdauer von Gebäuden. Zentrale Frage war, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Finanzgerichts hinreichend dargelegt ist. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des §116 Abs.3 S.3 FGO nicht genügt und die Klägerin keine substantiierten Anhaltspunkte für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vorgetragen hat. Unangegriffene Tatsachenfeststellungen des FG binden den Senat.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung einer Divergenz und fehlender Substantiierung einer kürzeren Nutzungsdauer

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur hinreichenden Darlegung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gehört eine gegenüberstellende Darstellung abstrakter Rechtssätze, aus der die grundsätzliche Nichtübereinstimmung erkennbar wird.

2

Die Begründung einer Beschwerde beim BFH muss den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen; unzureichende oder rein appellatorische Darstellungen sind unzulässig.

3

Will ein Steuerpflichtiger eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer gegenüber der typisierten AfA-Dauer geltend machen, hat er die hierfür sprechenden Umstände substantiiert darzulegen.

4

Eine bloße Rüge der Tatsachenwürdigung oder der Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf den Einzelfall begründet für sich keine Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Zitiert von (10)

8 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 7 Abs 4 S 2 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 118 Abs 2 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 24. Oktober 2012, Az: 1 K 1465/10, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die hinreichende Darlegung einer Divergenz erfordert eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen deutlich werden lässt.

2. NV: Will der Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer (hier: 25 statt 50 Jahre) in Anspruch nehmen, so hat er die dafür sprechenden Umstände darzulegen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).Im Übrigen liegt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.

2

a) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. So fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen deutlich werden lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.).

3

Die gerügte Divergenz zum Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 8. November 2006 1 K 336/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1000), in dem es um eine "Werkstatt- und Lagerhalle (Fertigbau-Stahlkonstruktion)" ging, liegt auch nicht vor. Denn das (erkennende) FG ist auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles (vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606; vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einstufung der (als SB-Markt genutzten) Gebäude ("in sich geschlossene konstruktive Bauwerken") als "Halle" nach Maßgabe der "AfA-Tabelle" nicht in Betracht kommt; den erforderlichen Nachweis (vgl. Blümich/Brandis, EStG, § 7 Rz 522) für eine gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kürzere tatsächliche als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer (hier: 25 statt 50 Jahre) habe die Klägerin --auch wegen des nicht hinreichend aussagekräftigen Partei-Gutachtens-- nicht erbracht. Diese --nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden-- tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), zu denen auch die Tatsachen- und Beweiswürdigung gehört, wären auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

b) Im Kern wendet sich die Klägerin gegen eine von der Entscheidung eines anderen FG abweichende Würdigung von (hinsichtlich der streitigen Gebäude unterschiedlichen) Tatsachen bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls durch das FG; sie rügt lediglich eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fallgruppe FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; in BFH/NV 2012, 741).