(§ 19 Abs. 9 EigZulG - zur Rückwirkung von Verträgen)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtanerkennung eines Kaufvertrags für die Eigenheimzulage. Streitgegenstand ist, ob die nachträgliche Heilung nach § 311b Abs.1 S.2 BGB rückwirkend einen obligatorischen Vertrag i.S.v. § 19 Abs.9 EigZulG begründet. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig und bestätigt, dass die Heilung nicht rückwirkend wirkt, sodass kein wirksamer Vertrag vor dem 1.1.2006 vorlag.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Heilung nach §311b BGB wirkt nicht rückwirkend, daher kein Anspruch nach §19 Abs.9 EigZulG vor dem 1.1.2006.
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Heilung nach § 311b Abs.1 Satz 2 BGB wirkt nicht rückwirkend; ein dadurch wirksam werdender obligatorischer Vertrag entsteht nicht vor dem Zeitpunkt der Heilung.
Bei der Anwendung des § 19 Abs.9 EigZulG ist maßgeblich, ob zum maßgeblichen Stichtag ein rechtlich wirksamer obligatorischer Vertrag vorlag; spätere Wirksamkeit durch Heilung kann dies nicht fingieren.
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs.3 S.3 FGO nicht genügt oder ein Zulassungsgrund (z. B. grundsätzliche Bedeutung) nicht substantiiert dargetan wird.
Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Gesetzesrecht besitzen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs.2 Nr.1 FGO, sodass ein besonderer Vortrag hierfür erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 10. Dezember 2009, Az: 4 K 717/09 (Ez), Urteil
Leitsatz
NV: Die (nachträgliche) Heilung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ("wird ... gültig") erfolgt nicht rückwirkend, so dass steuerrechtlich ein danach rechtswirksamer obligatorischer Vertrag i.S. des § 19 Abs. 9 EigZulG nicht vor einem bestimmten Termin (1. Januar 2006) gegeben ist .
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.
Die rechtskundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. So fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3680) über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Zudem kommt Rechtsfragen, die mit dem Eigenheimzulagengesetz ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig --so auch hier-- keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2010 IX B 122/09, BFH/NV 2010, 844; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129). Für ein Abweichen von dieser Regel ist von der Klägerin nichts vorgetragen und nach Aktenlage auch nichts ersichtlich.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt und so, wie geschehen, zu entscheiden. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ("wird ... gültig") nicht rückwirkend erfolgt (einhellige Meinung, z.B. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 311b Rz 56; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 311b Rz 77) und dass damit ein rechtswirksamer obligatorischer Vertrag i.S. des § 19 Abs. 9 EigZulG nicht vor dem 1. Januar 2006 gegeben war. Hinsichtlich der behaupteten Ungleichbehandlung des von der Klägerin geschlossenen "persönlichen Kaufvertrags" vom November 2005 lässt sie unberücksichtigt, dass dieser nach Ansicht des FG keine Bestimmung des Kaufpreises als wesentliches Element eines Kaufvertrages enthielt und damit auch dessen steuerrechtliche Anerkennung in Frage stehen würde.