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BFH·IX B 122/09·14.01.2010

Eigenheimzulage: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

SteuerrechtSteuervergünstigungen (Eigenheimzulage)Prozessrecht (Nichtzulassungsbeschwerde)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt rügte die Nichtzulassung der Revision mit dem Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung in einer Streitigkeit um die Auslegung von § 19 Abs. 9 EAZG. Der BFH hält die Beschwerde für unbegründet und verneint grundsätzliche Bedeutung, weil die Eigenheimzulage ausgelaufen ist und kein fortbestehender Klärungsbedarf für einen nicht überschaubaren Personenkreis dargelegt wurde. Bloße Rügen unzutreffender Rechtsanwendung genügen nicht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung der Eigenheimzulage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen auch künftig einen nicht überschaubaren Personenkreis betreffen.

2

Bei ausgelaufenem Recht ist die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nur dann gerechtfertigt, wenn die Rechtsfragen über den konkreten Einzelfall hinaus fortbestehenden Klärungsbedarf für einen nicht überschaubaren Personenkreis begründen.

3

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung im allgemeinen Interesse bedürfen.

4

Bloße Rügen einer unzutreffenden Rechtsanwendung des Finanzgerichts begründen keinen Zulassungsgrund und sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ausreichend zu prüfen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 19 Abs 9 EigZulG§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 23. April 2009, Az: 2 K 3640/ß8 EZ, Urteil

Leitsatz

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.

2

In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3680) über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich. Mit seinen weiteren Ausführungen macht das FA in der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).