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BFH·IX B 154/12·20.03.2013

NZB: Divergenz, Einzelfall-Umstände

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision gegen ein FG-Urteil; das BFH-Verfahren wird verworfen, weil die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 S.3 FGO nicht erfüllt sind. Das Gericht stellt klar, dass bloße Tatsachenrügen, Subsumtionsfehler oder fehlerhafte Einzelfallwürdigen keine Divergenz begründen. Entscheidend ist, dass bei einzelfallabhängigen Fragen (z. B. Abgrenzung Modernisierung/Herstellungskosten, Einkünfteerzielungsabsicht) keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung einer Divergenz nach §116 Abs.3 S.3 FGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Divergenz i.S.v. §115 Abs.2 Nr.2 FGO genügt nicht die Behauptung einer unzutreffenden Tatsachen- oder Beweiswürdigung, fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf den Einzelfall oder schlichter Subsumtionsfehler des FG.

2

Zur Darlegung einer Divergenz sind die tragenden Erwägungen bzw. abstrakten Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und der vermeintlich abweichenden Entscheidungen so gegenüberzustellen, dass eine grundsätzliche Abweichung erkennbar wird.

3

Entscheidungen, die auf der Würdigung konkreter Einzelfallumstände beruhen (etwa bei der Abgrenzung von Modernisierungs- zu Herstellungskosten oder bei der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), rechtfertigen in der Regel keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.

4

Die Beschwerde ist gemäß §116 Abs.3 S.3 FGO zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 21 EStG 1997§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. August 2012, Az: 11 K 7377/07, Urteil

Leitsatz

1. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus.

2. NV: Kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) zu (nachträglichen) Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.

2

1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätten die Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001). Daran fehlt es bereits; denn weder wurden abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet noch wurden Divergenzentscheidungen konkret benannt. Vielmehr setzen die Kläger ihre eigene Würdigung anstelle der des Finanzgerichts (FG). Für die Annahme einer Divergenz reichen aber weder eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648, unter 2.).

3

Vielmehr ist das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Objekt in W die Modernisierungsmaßnahmen als Bündel mindestens drei der wesentlichen Gebäude-Bereiche (Kernbereiche) betroffen haben und daher als (nachträgliche) Herstellungskosten zu beurteilen sind, und dass bei dem Objekt in S (ohne vorangehende Vermietung) die (Aufnahme der) Einkünfteerzielungsabsicht nicht festgestellt werden konnte.

4

2. Soweit sich die Kläger gegen eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzel-falls (s.o.) durch das FG wenden, rügen sie lediglich materielle Fehler, also die sachliche Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741). Kommt es nämlich --wie die Kläger selbst einräumen-- auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen --Erhaltungsaufwendungen-- zu --nachträglichen-- Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht erforderlich.