Geänderter Einkommensteuerbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision für das Streitjahr 1996. Während des Beschwerdeverfahrens erließ das Finanzamt einen geänderten, zu Lasten der Kläger gehenden Einkommensteuerbescheid, der nach § 68 FGO Verfahrensgegenstand wurde. Der BFH hob die Vorentscheidung gemäß § 127 FGO auf und verwies die Sache an das FG zurück; die Kostenentscheidung wurde dem FG übertragen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde für 1996 erfolgreich; Vorentscheidung insoweit aufgehoben und gemäß § 127 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ein gegenüber dem Steuerpflichtigen verschlechternder Änderungsbescheid, wird dieser zum Verfahrensgegenstand und ist bei Vorliegen eines Streits zu berücksichtigen.
§ 68 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden; Änderungen des Verwaltungsakts während des Verfahrens können die Entscheidung der Beschwerdeinstanz beeinflussen.
Die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 127 FGO kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Änderungsbescheid keine Verschlechterung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist.
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib‑ oder Rechenfehler) sind nach § 107 FGO zu berichtigen; inhaltlich streitige Änderungen sind hiervon zu unterscheiden und rechtfertigen gegebenenfalls die Zurückverweisung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 11. September 2013, Az: 3 K 1060/08, Urteil
Leitsatz
NV: Ergeht während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ein zwischen den Beteiligten inhaltlich streitiger Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich nur gegen die Nichtzulassung der Revision für das Streitjahr 1996 wenden, hat Erfolg.
1. Sie ist mit der Maßgabe begründet, dass die Vorentscheidung, soweit sie das Streitjahr 1996 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen ist. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens am 29. Oktober 2013 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen, der gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; vom 30. Januar 2009 IV B 90/07, juris, unter II. der Gründe). § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; vom 16. Juni 2010 X B 91/09, BFH/NV 2010, 1844; vom 27. März 2013 IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 238). Die Aufhebung und Zurückverweisung käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1844, unter 1. der Gründe). Im vorliegenden Fall ist --wie insbesondere der vom Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 eingelegte Einspruch belegt-- der verbösernde Teil des Änderungsbescheids streitig. Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung tragen die Kläger vor, der Verlustrücktrag auf das Jahr 1996 sei mit 994,88 DM zu niedrig angesetzt worden. Auch das FA geht davon aus, dass die im Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2013 vorgenommene Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 25.086,54 € für das Jahr 1996 fehlerhaft sei, da sie falsch ermittelt worden sei. Das FG habe --aufgrund einer Probeberechnung des FA-- den Fehler in den Tenor der Vorentscheidung übernommen. Anders als das FA meint, handelt es sich dabei aber im Streitfall nicht um Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des finanzgerichtlichen Urteils, die nach § 107 FGO jederzeit berichtigt werden können.
2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.