Themis
Anmelden
BFH·IX B 132/14·21.05.2015

Aufhebung der Vorentscheidung bei Erlass einer geänderten Prüfungsanordnung während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Während des Verfahrens erließ das Finanzamt eine geänderte Prüfungsanordnung, die gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand wurde. Der BFH hebt das Urteil des FG gemäß § 127 FGO auf und verweist die Sache an das FG zurück. Die Entscheidung über die Kosten wird dem FG übertragen.

Ausgang: Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen; Entscheidung über Kosten dem FG übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Prüfungsanordnung, wird diese gemäß § 68 FGO Verfahrensgegenstand und ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

2

Tritt eine geänderte Prüfungsanordnung an die Stelle einer zuvor angefochtenen und ist ihr Regelungsbereich zumindest teilweise identisch, ist die Vorentscheidung gemäß § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

3

Eine Zurückverweisung entfällt nur, wenn die geänderte Entscheidung nicht mehr streitig ist; ist die Wirksamkeit oder Anwendbarkeit der geänderten Prüfungsanordnung zwischen den Beteiligten umstritten, rechtfertigt dies die Aufhebung der Vorentscheidung.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann nach § 143 Abs. 2 FGO der zurückgewiesenen Vorinstanz (dem FG) übertragen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 127 FGO§ 68 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO§ 143 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Hamburg, 7. November 2014, Az: 3 K 42/14, Urteil

Leitsatz

NV: Tritt während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde eine -- hinsichtlich ihres Regelungsbereichs zumindest teilweise identische -- Prüfungsanordnung an die Stelle einer zuvor angefochtenen Prüfungsanordnung, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen .

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. November 2014 3 K 42/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens am 12. Dezember 2014 eine (weitere) Prüfungsanordnung erlassen, die gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden ist. § 68 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2014 IX B 151/13, BFH/NV 2014, 1580); eine Anwendung der Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Regelungsbereiche der Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 und der angefochtenen Prüfungsanordnung vom 13. November 2013 nur teilweise identisch sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004 X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287). Eine Aufhebung und Zurückverweisung käme zwar u.a. dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Entscheidung nicht streitig ist. Im vorliegenden Fall ist --wie der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgelegte Schriftsatz vom 27. April 2015 belegt-- indes auch die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 zwischen den Beteiligten umstritten.

3

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.