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BFH·IX B 126/12·20.09.2012

Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung nach bestandskräftiger Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts

SteuerrechtVerlustfeststellungAbgabenordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger stellten erneut einen Antrag auf Verlustfeststellung für Verluste aus Termingeschäften, nachdem ein erster gleichartiger Antrag bestandskräftig abgelehnt worden war. Das BFH verwirft die Beschwerde, weil die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht erfüllt sind und weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz hinreichend dargelegt wurden. Eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen erneuten Antrag auf Verlustfeststellung mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe und grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem erneut gestellten Antrag auf Verlustfeststellung steht die bestandskräftige Ablehnung eines vorherigen gleichartigen Antrags entgegen, auch wenn die Begründung der ersten Ablehnung fehlerhaft sein sollte.

2

Die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangen eine konkrete und hinreichende Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung oder einer Divergenz; bloße Verweise oder pauschale Hinweise genügen nicht.

3

Zur Bejahung der Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist die tatsächliche Darstellung einer erkennbaren Divergenz zwischen Rechtssätzen erforderlich.

4

Der Hinweis auf einen Nichtanwendungserlass allein reicht nicht aus, um eine Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu begründen.

Relevante Normen
§ 10d Abs 4 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 9. Juli 2012, Az: 6 K 64/11, Urteil

Leitsatz

NV: Dem erneut gestellten Antrag auf Verlustfeststellung (betr. Verluste aus Termingeschäften) steht die bestandskräftige (ggf. auch mit fehlerhafter Begründung erfolgte) Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts entgegen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.

2

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So ist schon unklar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; überdies fehlt es an einer Aufarbeitung und Auseinandersetzung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.) mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Wirkung der bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Verlustfeststellung, wenn ein Antrag gleichen Inhalts erneut gestellt wird. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht dargetan.

3

Im Übrigen ist die Rechtssache weder grundsätzlich bedeutsam noch ist eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Das Finanzgericht hat nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung zutreffend entschieden (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 34/11, BFHE 236, 435, BFH/NV 2012, 1214, mit dem sich die rechtskundig vertretenen Kläger nicht einmal ansatzweise beschäftigt haben).

4

2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) in Gestalt der Divergenz (zu den BFH-Urteilen vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158; vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der bloße Hinweis auf einen "diesbezüglichen Nichtanwendungserlass" reicht nicht aus. Denn weder wurde eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen noch eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen aufgezeigt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.).Eine Divergenz ist auch erkennbar nicht gegeben.