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BayObLG·102 AR 41/26 e·20.04.2026

Sachliche Zuständigkeit, Mahnverfahren, Streitwertgrenze, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Übergangsrecht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einem 2025 eingeleiteten Mahnverfahren über 7.128,10 € wurde der Rechtsstreit 2026 an das im Mahnantrag benannte Landgericht abgegeben. Dieses verwies wegen der zum 1.1.2026 angehobenen Wertgrenze (§ 23 Nr. 1 GVG) an das Amtsgericht; das Amtsgericht hielt wegen § 44 EGGVG das Landgericht für zuständig und legte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Das BayObLG bestimmte das Amtsgericht München als sachlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss binde nach § 281 Abs. 2 ZPO, da die zugrunde liegende (streitige) Auslegung des Übergangsrechts jedenfalls nicht willkürlich sei.

Ausgang: Zuständigkeit des Amtsgerichts München im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausgesprochen; Verweisungsbeschluss als bindend behandelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die Eingangsinstanz ist im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden.

2

Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen wurde, weil Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindend sind.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur ausnahmsweise, insbesondere bei Willkür, Gehörsverletzung, fehlender gesetzlicher Grundlage oder Erlass durch einen nicht gesetzlichen Richter.

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Ist die für die Zuständigkeit maßgebliche Übergangsrechtsfrage (hier: Anknüpfung an Mahn- oder Streitverfahren bei § 44 EGGVG) weder eindeutig gesetzlich geklärt noch höchstrichterlich entschieden und in Rechtsprechung/Literatur umstritten, ist eine vertretene Auslegung regelmäßig nicht als willkürlich anzusehen.

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Für das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genügt die den Parteien mitgeteilte ausdrückliche Zuständigkeitsleugnung der beteiligten Gerichte, auch wenn rechtliches Gehör vor der Entscheidung nicht gewährt wurde, sofern die Entscheidung nachträglich bekannt gemacht wird.

Relevante Normen
§ 44 EGGVG§ 23 Nr. 1 GVG§ 700 ZPO§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 696 Abs. 1 ZPO§ 696 Abs. 5 ZPO

Leitsatz

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe

I.

1

Im Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger vom Beklagten im Wesentlichen Zahlung von 7.128,10 € als Vergütung wegen Leistungen, die der Kläger als Subunternehmer für den Beklagten erbracht habe.

2

Der Kläger stellte zunächst Antrag im Mahnverfahren, wobei er als Prozessgericht, an das im Fall des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden sollte, das Landgericht München I benannte. Der am 23. September 2025 erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 26. September 2025 zugestellt. Am 1. Oktober 2025 ging beim Mahngericht ein Widerspruch des Beklagten ein, worüber der Kläger noch im Oktober 2025 informiert wurde. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 begründete der Kläger seinen Anspruch. Am 14. Januar 2026 wurde das Verfahren vom Mahngericht an das Landgericht München I abgegeben. Am 22. Januar 2026 ging die Akte bei der allgemeinen Eingangsstelle der Justizbehörden in M. ein.

3

Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 wies das Landgericht München I darauf hin, dass es sachlich unzuständig sei und fragte an, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gelte seit 1. Januar 2026 für Rechtsstreitigkeiten bis 10.000,00 € und richte sich nach der gerichtlichen Anhängigkeit, also dem Zeitpunkt des Akteneingangs beim Landgericht (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

4

Dieser Eingang sei beim Landgericht München I erst im Januar 2026 erfolgt.

5

Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026, dass das Landgericht München I sachlich zuständig sei, weil gemäß § 44 EGGVG auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Mahnverfahrens abzustellen sei. Danach sei das Landgericht weiterhin sachlich zuständig, weil das gerichtliche Mahnverfahren vor dem Jahr 2026 anhängig gewesen sei. Höchst vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diese Frage anders entscheide, werde die Abgabe an das sachlich zuständige Gericht beantragt.

6

Der Beklagte schloss sich dagegen mit Schriftsatz vom 3. März 2026 der Rechtsauffassung des Landgerichts München I an und rügte die Unzuständigkeit des Landgerichts München I.

7

Mit den Parteien formlos übermitteltem Beschluss vom 4. März 2026 setzte das Landgericht München I den Streitwert auf 7.128,10 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht München. Zum 1. Januar 2026 sei die allgemeine Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte auf Streitwerte bis einschließlich 10.000,00 € angehoben worden, § 23 Nr. 1 GVG. Durch die Abgabe des Rechtsstreits an das im Mahnverfahren bezeichnete Gericht sei das Gericht nicht in seiner Zuständigkeit gebunden, sondern prüfe seine Zuständigkeit eigenständig (§ 696 Abs. 1 und 5 ZPO) auf Basis der Anträge, wie sie vor dem Empfangsgericht gestellt würden. Maßgeblich hierfür sei der Akteneingang bei dem Gericht, an das das Mahnverfahren abgegeben werde. Daher sei vorliegend das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig.

8

Das Amtsgericht München hat sich mit den Parteien formlos mitgeteiltem Beschluss vom 6. März 2026 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass nach § 44 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden seien, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden, also die sachliche Zuständigkeit nach den Streitwertgrenzen von 2025 zu beurteilen sei. Das Landgericht habe für die Beurteilung, was „anhängig“ im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung nach § 44 EGGVG heiße, willkürlich auf § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO zurückgegriffen. Sinn und Zweck einer Übergangsregelung sei es, eine klare und formal zu verstehende Regelung zu schaffen, um den verfassungsrechtlichen Geboten an die Bestimmung des gesetzlichen Richters zu entsprechen. Das Landgericht stelle willkürlich auf das Anhängigwerden des Rechtsstreits beim Streitgericht ab. Nach Maßgabe von § 44 EGGVG sei aber noch nicht einmal ein „Rechtsstreit“ Gegenstand der Beurteilung. Wie das Landgericht dazu komme, das Mahnverfahren sei kein vor dem 1. Januar 2026 anhängiges Verfahren im Sinne des § 44 EGGVG, sei schlicht unverständlich. Genauso sei selbstverständlich, dass es mit Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht dasselbe klägerseitige Begehren sei, das sich vom Mahnverfahren ins Streitverfahren fortsetze. Es bestehe Verfahrensidentität. Das Mahnverfahren setze sich in das Streitverfahren fort. Es handle sich um ein und dasselbe Verfahren, das nur Verfahrensstufen durchlaufe. Als Verfahren sei der Rechtsstreit auf der Hand liegend im Jahr 2025 anhängig geworden. Insofern könne letztlich dahinstehen, dass die Auffassung des Landgerichts, der Rechtsstreit sei erst bei Eingang bei ihm überhaupt anhängig geworden, auch für sich genommen unvertretbar und offensichtlich gesetzeswidrig sei. Nach der Terminologie der Zivilprozessordnung stelle ausdrücklich schon das Mahnverfahren einen Rechtsstreit dar, der dort anhängig sei. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO stelle auf „den Rechtsstreit“ ab. Der Begriff des „Rechtsstreits“ sei mit der Annahme seiner Anhängigkeit zwingend verknüpft. Ohne Anhängigkeit gebe es schlicht keinen Rechtsstreit. In § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO sei deswegen auch nicht „Gegebenheit von Rechtshängigkeit beim Streitgericht“, sondern „eine Geltung als dort rechtshängig und damit keine Begründung von Rechtshängigkeit, sondern eine Klarstellung formuliert“ („gilt“ der Rechtsstreit als dort anhängig). Bei zutreffendem Rechtsverständnis regle § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur den Übergang der Verfahrensherrschaft vom Mahngericht auf das Streitgericht. Auch nach der insoweit ebenfalls eindeutigen Terminologie der Zivilprozessordnung gebe es mit dem Mahnverfahren einen bereits im Jahr 2025 anhängigen Rechtsstreit. Das Landgericht habe neben § 44 EGGVG auch den Gehalt von § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO „offensichtlich gesetzeswidrig begriffen“.

9

Den Parteien ist im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beklagte ist der Auffassung, da die Abgabe nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt sei, sei Rechtshängigkeit auch erst mit Eingang der Akte beim Prozessgericht eingetreten. Zur Begründung der Anhängigkeit – auch im Rahmen des §§ 44 EGGVG – sei auf das sogenannte „Streitverfahren“ abzustellen, da das Mahnverfahren selbst keinen Rechtsstreit darstelle. Dementsprechend sei das Amtsgericht München zuständig.

II.

10

Auf die zulässige Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München auszusprechen.

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1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.

12

a) Das Landgericht München I hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 4. März 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Amtsgericht München durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 6. März 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2026; 101 AR 9/26 e, juris Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 13). Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht München den Parteien vor seiner Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt hat, denn es hat ihnen seine Entscheidung zumindest nachträglich bekannt gemacht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 21; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 15. September 2020, 1 AR 88/20, juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 6. März 2008, 2 AR 12/08, NJW-RR 2008, 1465 [juris Rn. 5]).

13

b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 19 m. w. N.).

14

c) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 9 ff.).

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2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 4. März 2026 entfaltet Bindungswirkung.

16

Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19).

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a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr; vgl. z. B. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 24 m. w. N.).

18

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs entfaltet der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I Bindungswirkung.

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Vorliegend gehen Amts- und Landgericht zutreffend von einem Zuständigkeitsstreitwert zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € aus. Gemäß § 23 Nr. 1 GVG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, „Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt“. In der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung betrug dieser Wert „fünftausend Euro“. Gemäß § 44 EGGVG ist § 23 Nr. 1 GVG „auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden“.

20

Hier wurde noch im Jahr 2025 der Mahnbescheid erlassen und Widerspruch eingelegt. Anspruchsbegründung, Abgabe an das im Mahnantrag angegebene Prozessgericht und Eingang dort erfolgten erst im Jahr 2026.

21

aa) Ob in dieser Konstellation bei einem Streitwert zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € für die sachliche Zuständigkeit auf die alte (dann: Zuständigkeit Landgericht) oder die neue (dann: Zuständigkeit Amtsgericht) Fassung des § 23 Nr. 1 GVG abzustellen ist, ist streitig.

22

(1) In der Gesetzesbegründung zu § 44 EGGVG (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen BTDrs. 21/1849 S. 26) finden sich keine ausdrücklichen Ausführungen zum Mahnverfahren. Dort heißt es nur, § 44 EGGVG (neu) betreffe „Verfahren, die noch vor Inkrafttreten der Änderung des GVG, also vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Für diese bereits anhängigen Verfahren soll die vor dem 1. Januar 2026 geltende Zuständigkeit bestehen bleiben. Hierdurch wird zum einen vermieden, dass die Parteien von den Rechtsänderungen überrascht werden […]. Zum anderen soll so eine gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden.“

23

(2) Teilweise wird – wie es im vorliegenden Fall das Landgericht München I getan hat – die Auffassung vertreten, die Neufassung des § 23 Nr. 1 GVG finde bereits dann Anwendung, wenn nur der Eingang der Akten beim Streitgericht (nicht aber die Anhängigkeit des Mahnverfahrens) in die Zeit ab dem 1. Januar 2026 fällt.

24

So war in einer vergleichbaren Konstellation das Landgericht Stuttgart der Meinung, dass das Amtsgericht sachlich zuständig sei, denn zur „Beurteilung der Anhängigkeit – auch im Rahmen von § 44 EGGVG – ist auf das sogenannte ‚Streitverfahren‘ abzustellen, da das Mahnverfahren selbst keinen Rechtsstreit darstellt […]. Anhängig wird das Verfahren gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO daher erst mit Eingang der Akten beim Streitgericht“ (LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2026, 19 O 6/26, juris Rn. 3). Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Zusammenhang auch das Oberlandesgericht Hamm angeführt, welches – im Zusammenhang mit § 494a ZPO (der allerdings ausdrücklich auf einen „Rechtsstreit“ abstellt) – die Auffassung vertreten hat, vor einem Antrag auf Übergang in das streitige Verfahren sei „nur ein Mahnverfahren, nicht aber ein Rechtsstreit anhängig. Nur ein solches Streitverfahren stellt einen anhängigen Rechtsstreit i. S. d. § 494a Abs. 1 ZPO dar“ (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2009, I-19 W 8/09, juris Rn. 6). In einer Anmerkung zu dieser Entscheidung (NJW-Spezial 2009, 509 [510]) wird darauf hingewiesen, die Frage, ob ein Mahnverfahren mit der Anhängigkeit der Hauptsache gleichgestellt werden könne, sei auch in anderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (als § 494a ZPO) strittig.

25

Wiedmeyer (NJW 2026, 928) teilt die Auffassung des Landgerichts Stuttgart, u. a. unter Hinweis darauf, es sei davon auszugehen, dass in demselben Gesetz mit demselben Begriff dasselbe gemeint sei und bei § 40a Abs. 1 EGGVG nach „allgemeiner Ansicht“ „Anhängigkeit“ den Zeitpunkt des Eingangs der Sache gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO (also beim Streitgericht) meine. Zudem habe der Gesetzgeber mit der Anhebung der Streitwertgrenze intendiert, die Amtsgerichte durch die Erhöhung der Anzahl der vor ihnen zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren nachhaltig zu stärken; wäre die Anhängigkeit des Mahnverfahrens entscheidend, so würden weniger Verfahren vor den Amtsgerichten verhandelt werden. Hätte der Gesetzgeber einen früheren Zeitpunkt für relevant erachten wollen, so hätte es nahegelegen, anstelle der Anhängigkeit auf die Rechtshängigkeit abzustellen. Vor allem aber seien Mahnverfahren und Streitverfahren strikt voneinander zu trennen. Die Anhängigkeit des Mahnverfahrens beginne mit der Einreichung des Mahnbescheids und ende mit der Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1 und 2 ZPO. Erst mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht werde die Sache dort gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO anhängig. Wenn das Gericht gemäß § 696 Abs. 5 ZPO seine Zuständigkeit prüfe, sei also die Anhängigkeit des Mahnverfahrens bereits vergangen und könne daher nun keine Rolle mehr spielen. Diese Zäsur bedeute, dass im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung nach § 696 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG, § 44 Satz 1 EGGVG das bereits beendete Mahnverfahren keine Berücksichtigung finden dürfe, sondern auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit beim Streitgericht abzustellen sei.

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Ähnliche Auslegungsfragen wie nun bei § 44 EGGVG stellten sich beispielsweise auch bei der Übergangsvorschrift des § 62 WEG in der bis 30. November 2020 geltenden Fassung. Danach war für „die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren“ die bis dahin geltende Fassung bestimmter Vorschriften weiter anzuwenden. Dazu hatte das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, die „Frage, was hierbei im Falle einer Anspruchsverfolgung im Wege des Mahnverfahrens als Anhängigkeit bei Gericht anzusehen“ sei, werde „in der Literatur nicht einheitlich beantwortet“. Zwar gebe es die Auffassung, dass Anhängigkeit in diesem Sinne schon die Anhängigkeit beim Mahngericht sein solle. Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich aber – unter anderem unter Berufung auf den Wortlaut der Übergangsvorschrift – der Ansicht an, dass nicht schon dieser Zeitpunkt maßgeblich sei, sondern erst der Eingang der Akten beim Streitgericht (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2009, 15 Wx 22/09, NZM 2010, 169 [juris Rn. 17 f.]). Das Landgericht München I stellte zu dieser Übergangsvorschrift als maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls auf den Eingang beim Streitgericht ab (LG München I, Urt. v. 19. Oktober 2009, 1 S 4851/09, NJW-RR 2010, 1022; zustimmend: Hogenschurz, jurisPRMietR 2/2010 Anm. 5).

27

Auch die Übergangsregelung in § 48 Abs. 5 WEG gilt für „bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängige[…] Verfahren“. Hier wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es bei einem vorausgehenden Mahnverfahren darauf ankomme, wann die Akte beim Streitgericht eingegangen ist (Elzer in BeckOK WEG, 63. Ed. 1. Januar 2026, § 48 Rn. 25; Göbel in Bärmann, WEG, 16. Aufl. 2025, § 48 Rn. 20; Wobst in Staudinger, BGB, Neub. 2023 Stand: 11. März 2025, WEG § 48 Rn. 14).

28

Die Übergangsregelung des § 40a EGGVG stellt (wie § 44 EGGVG) dem Wortlaut nach darauf ab, dass „Verfahren“ vor einem bestimmten Tag „anhängig geworden sind“. Auch hier wird vertreten, dass eine „Anhängigkeit vor dem Stichtag im Mahnverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren […] nicht von Bedeutung“ sei (Pabst in M. er Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 40a Rn. 1).

29

Auch wenn sich diese Übergangsvorschriften jeweils vom Wortlaut bzw. Normzweck teilweise von § 44 EGGVG unterscheiden mögen, zeigt sich, dass der Begriff „Verfahren“, welche „anhängig“ sind, in Übergangsvorschriften jedenfalls nicht zwingend stets schon das Mahnverfahren mit einschließt.

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(3) Teilweise wird dagegen vertreten, dass in der hier gegebenen Konstellation § 23 Nr. 1 GVG in der alten Fassung anzuwenden (und somit das Landgericht sachlich zuständig) sei.

31

Diese Auffassung vertritt etwa Fölsch (MDR 2026, 1 Rn. 7), denn mit „‚anhängig‘ i. S. v. § 44 S. 1 EGGVG [sei] nicht der Zeitpunkt gemeint, in dem die Sache bei dem AG oder LG als Streitgericht eingeht, sondern schon der Zeitpunkt, in dem die Sache vor dem Mahngericht geltend gemacht wird“. Diese Auslegung vermeide, „dass in dem Mahnantrag Gerichte bezeichnet worden sind, die durch die Rechtsänderung zum 1.1.2026 für das streitige Verfahren gar nicht zuständig wären“, und vermeide „dementsprechend auch zahlreiche Verweisungsanträge sowie eine zusätzliche Kostenlast für die Parteien nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO“.

32

Schneider weist in NJW 2026, 504 zunächst darauf hin, es sei „[v]erbreitet […] offenbar die Ansicht, dass jetzt die Zuständigkeit des AG gegeben sei“, was aus § 696 Abs. 5 ZPO hergeleitet werde, wonach das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Abs. 1 ZPO abgegeben werde, hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden sei, sondern vielmehr seine Zuständigkeit eigenständig – insbesondere seine sachliche Zuständigkeit – zu prüfen habe und zwar nach den Anträgen wie sie vor dem Empfangsgericht gestellt würden. Ergänzend werde dann § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO herangezogen, wonach der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das das Mahnverfahren abgegeben werde, als dort anhängig gelte. Demzufolge sei für die Zuständigkeitsprüfung auf diesen Zeitpunkt der Anhängigkeit beim Empfangsgericht abzustellen und damit auch auf die neue Wertgrenze von 10.000,00 € (a. a. O., Rn. 9). Schneider selbst hält diese Auffassung für unzutreffend, weil Übergangsfälle nicht nach der Zivilprozessordnung zu beurteilen seien, sondern nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Daher könne sich das Übergangsrecht nur nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz richten, konkret nach § 44 EGGVG. Diese Vorschrift stelle aber auf die generelle Anhängigkeit ab und nicht auf die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht. Daraus folge, dass die Anhängigkeit zwar zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Empfangsgericht („dort“) zu beurteilen sei, aber nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags gegolten habe. Die Anhängigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren beginne nämlich mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht (a. a. O., Rn. 10). Es komme demnach für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Abgabe eines Mahnverfahrens nicht auf die Fassung des § 23 GVG zum Zeitpunkt des Akteneingangs (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO) an, sondern auf den Eingang des Mahnantrags (a. a. O., Rn. 11).

33

Auch Riesenberg (BeckOGK, Stand: 15. Februar 2026, ZPO § 700 Rn. 65) stellt (unter Verweis auf Schneider) auf den Eingang des Mahnbescheidsantrags beim Mahngericht ab.

34

Ebner (BeckOK GVG, 30. Ed. 15. Februar 2026, EGGVG § 44 Rn. 5) weist darauf hin, die hier maßgebliche Frage sei umstritten. Ihm selbst erscheint die Auslegung – „bei ambivalentem Wortlaut“ – vorzugswürdig, dass auf die (initiale) Anhängigkeit der Sache im gerichtlichen Mahnverfahren abzustellen sei (a. a. O., Rn. 6). Allerdings werde man einen auf die Argumentation des Landgerichts Stuttgart gestützten Verweisungsbeschluss „gleichwohl als vertretbar, also nicht willkürlich und damit bindend iSv § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, anerkennen müssen“ (a. a. O., Rn. 6.1).

35

bb) Bei dieser Sachlage ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I nicht als willkürlich zu bewerten.

36

Dabei kann dahinstehen, welcher Rechtsaufassung letztlich zu folgen ist. Selbst wenn die Auffassung des Landgerichts München I, für die Frage des anwendbaren Rechts sei auf den Zeitpunkt des Akteneingangs beim Streitgericht abzustellen, unzutreffend wäre, würde dies vorliegend keine Willkür begründen. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 35). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der § 23 Nr. 1 GVG, § 44 EGGVG im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren abzustellen ist, ergibt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschriften noch ist es bislang höchstrichterlich geklärt. Das Landgericht München I befindet sich im Einklang mit der genannten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart und der Auffassung des dieser zustimmenden Wiedmeyer, und auch z. B. Schneider und Ebner, die selbst eine andere Auffassung vertreten, konstatieren, dass die Auffassung, wonach in solchen Konstellationen das Amtsgericht sachlich zuständig sei, verbreitet bzw. nicht willkürlich sei. Dass die Auffassung des Landgerichts München I vorliegend schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist, lässt sich insofern nicht feststellen.