Verweisungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
In einem Streit zwischen zwei EU-Transportunternehmen über Standgeld und Schadensersatz wegen verspäteter Entladung in Pfronten verwies das AG Wolfratshausen den Rechtsstreit an das AG Kaufbeuren. Dieses lehnte die Übernahme mit Hinweis auf mehrere Entladeorte und ein Wahlrecht des Klägers ab. Das BayObLG bestimmte im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das AG Kaufbeuren als zuständig, weil der Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindet und nicht willkürlich war. Art. 31 CMR betreffe nur die internationale, Art. 7 Brüssel-Ia-VO die (örtliche) Zuständigkeit; maßgebliche Nähe zum Streitgegenstand bestand hier in Pfronten.
Ausgang: Im Bestimmungsverfahren wurde das Amtsgericht Kaufbeuren als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 1 ZPO sind gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO grundsätzlich unanfechtbar und binden auch im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur ausnahmsweise, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, insbesondere bei Gehörsverstoß, fehlendem gesetzlichen Richter oder objektiver Willkür.
Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internationale Zuständigkeit, nicht jedoch die örtliche Zuständigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats.
Der Begriff der „Dienstleistung“ in Art. 7 Nr. 1 lit. b Var. 2 Brüssel-Ia-VO erfasst auch Beförderungs- und Transportverträge; die Vorschrift ist auch bei vertraglich mehreren Lieferorten in einem Mitgliedstaat anwendbar.
Werden vertragliche Leistungen an mehreren Orten erbracht, ist grundsätzlich der Ort der engsten Verknüpfung maßgeblich; kann ein Ort der Hauptleistung nicht bestimmt werden, begründen die Leistungsorte ein Wahlrecht des Klägers, sofern sie eine hinreichende Nähe zum Streitgegenstand aufweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO sind gemäß Abs. 2 S. 2 und 4 grundsätzlich unanfechtbar. Dies ist auch im Verfahren der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Einem Verweisungsbeschluss kommt jedoch keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Der in Art. 7 Nr. 1 lit. b Var. 2 Brüssel-Ia-VO verwendete Begriff der Dienstleistung erfasst auch Beförderungs- und Transportverträge. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn nicht an einen, sondern an mehrere Orte in einem Mitgliedstaat geliefert werden soll. (Rn. 23, 24) (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer Güterbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten sind sowohl der Ort der Versendung als auch der Ort der Lieferung der Güter Orte der Erbringung der Beförderungsdienstleistung im Sinne des Art. 7 Nr. 1 lit. b Var. 2 Brüssel-Ia-VO. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Werden Dienstleistungen an mehreren Orten in einem Mitgliedstaat erbracht, ist Erfüllungsort grundsätzlich der Ort, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. Dies ist im Allgemeinen der Ort der Hauptdienstleistung, was nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, weist jeder Leistungsort eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits und damit eine für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verknüpfung auf. Hier hat der Kläger ein Wahlrecht. (Rn. 31, 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
(Örtlich) zuständig ist das Amtsgericht Kaufbeuren.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Transportunternehmen mit Sitz in Polen, verlangt von der Beklagten, einem Transportunternehmen mit Sitz in Tschechien, Standgeld und Schadensersatz wegen einer verspäteten Entladung des Transportguts in Pfronten.
Die Klägerin hat beim Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – einen Mahnbescheid in Höhe von 900,00 € erwirkt. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – die Sache an das von der Klägerin als Streitgericht benannte Amtsgericht Wolfratshausen abgegeben.
In der Anspruchsbegründung hat die Klägerin insbesondere ausgeführt, sie sei von der Beklagten mit dem Transport von Creuzier Le Neuf in Frankreich nach Geretsried und Pfronten beauftragt worden. Sie habe die Beförderung durchgeführt und von der Beklagten die Fracht erhalten. Die Ablieferung habe am 30. September 2024 stattfinden sollen. Ihr Fahrzeug sei an diesem Tag an der Entladestelle in Pfronten um 13:30 Uhr angekommen. Sie sei ablieferungsbereit gewesen, der Empfänger habe allerdings keine Kapazitäten zur Entladung gehabt, sodass diese erst am 1. Oktober 2024 um 9:45 Uhr habe erfolgen können. Sie, die Klägerin, habe deshalb den Lastzug am 30. September 2024 nicht – für einen weiteren Transportauftrag – beladen können. Dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 500,00 € entstanden. Außerdem stände ihr Standgeld für einen Tag in Höhe von 400,00 € zu.
Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hatte, entgegnete die Klägerin, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 Buchst. b) CMR und die örtliche aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO (Gerichtsstand des Ablieferungsorts).
Mit Verfügung vom 18. November 2025 hat das Amtsgericht Wolfratshausen auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Nach dem bisherigen klägerischen Vortrag sei „streitverursachender Ablieferungsort“ Pfronten. Dieser Ort liege im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kaufbeuren.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. November 2025 die Verweisung an das Amtsgericht Kaufbeuren beantragt. Die Beklagte hatte Gelegenheit, zu dem Verweisungsantrag Stellung zu nehmen, sich aber nicht geäußert.
Mit an die Parteien hinausgegebenem Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat sich das Amtsgericht Wolfratshausen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Kaufbeuren verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht sei örtlich unzuständig. Maßgeblicher Ablieferungsort sei Pfronten.
Das Amtsgericht Kaufbeuren hat die Übernahme des Verfahrens mit an die Parteien hinausgegebenem Beschluss vom 11. Dezember 2025 abgelehnt. Zwischen den Parteien seien unstreitig zwei Entladeorte vereinbart worden: Geretsried und Pfronten. Damit sei die Zuständigkeit sowohl des Amtsgerichts Wolfratshausen als auch des Amtsgerichts Kaufbeuren gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO eröffnet. Liege der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden nicht an einem Ort, so eröffneten alle (relevanten) Leistungsorte (konkurrierende) Fora (Geimer in Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2020, EuGVVO Art. 7 Rn. 136). Aus dem Parteivorbingen gehe nicht hervor, dass sich aus dem Vertrag bereits bei Vertragsschluss ein Schwerpunkt bezüglich eines Leistungsortes ergeben habe. Die Klägerseite habe demnach ein Wahlrecht zwischen beiden Gerichtsständen gehabt, das sie im Mahnbescheidsantrag bindend ausgeübt habe, indem sie als Prozessgericht das Amtsgericht Wolfratshausen angegeben habe.
Das Amtsgericht Wolfratshausen hat die Akte mit dem Gesuch vorgelegt, das Amtsgericht Kaufbeuren als zuständiges Gericht gemäß §§ 36, 37 ZPO zu bestimmen. Auf der Fahrt von Creuzier Le Neuf nach Pfronten sei zwar – ohne irgendeinen Bezug zur klägerischen Forderung – ein Zwischenhalt in Geretsried erfolgt, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolfratshausen ergebe sich daraus aber nicht.
Die Klägerin hat im Bestimmungsverfahren die Ansicht vertreten, es seien beide Amtsgerichte nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO zuständig; im Bezirk des Amtsgerichts Wolfratshausen sei die größere Partie der Sendung abgeliefert worden. Die Beklagte hat sich im Bestimmungsverfahren nicht geäußert.
II.
Auf die statthafte Vorlage des Amtsgerichts Wolfratshausen ist die (örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Kaufbeuren auszusprechen.
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.) liegen vor.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Bestimmungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Wolfratshausen (Landgerichtsbezirk München II) und dem Amtsgericht Kaufbeuren (Landgerichtsbezirk Kempten [Allgäu]) in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris; Toussaint in BeckOK, ZPO, 59. Ed. Stand: 1. Dezember 2025, § 36 Rn. 45.2).
Das Amtsgericht Wolfratshausen hat sich nach Rechtshängigkeit der Streitsache durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 3. Dezember 2025 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Kaufbeuren durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 11. Dezember 2025. Die den Parteien mitgeteilte und jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35; jeweils m. w. N.).
2. Das Amtsgericht Kaufbeuren ist zuständig, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 3. Dezember 2025 bindet.
a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16). Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.). Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18). Eine Verweisung ist aber nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11.; BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.).
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 3. Dezember 2025 nicht als objektiv willkürlich anzusehen und entfaltet daher Bindungswirkung.
Zwar hat das Amtsgericht Wolfratshausen sich als unzuständig angesehen, ohne näher auszuführen, warum es Pfronten als den allein maßgeblichen Ablieferungsort angesehen hat, dies lässt die Verweisung aber nicht als willkürlich erscheinen. Nach dem Parteivorbringen drängte sich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolfratshausen nicht ohne weiteres auf.
(1) Zu Recht hat das Amtsgericht Wolfratshausen seine Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO vorgenommen.
a) Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrags ist die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße von Frankreich nach Deutschland, auf die das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar ist. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt aber nur die internationale Zuständigkeit, die hier für die deutschen Gerichte vorliegt, nicht dagegen die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 1981, I ZR 148/78, NJW 1981, 1902 [juris Rn. 6 ff.]; Koller in Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, CMR Art. 31 Rn. 6).
b) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach innerprozessualem Recht; einschlägig ist hier Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO, der den Erfüllungsort einheitlich für sämtliche aus einem Vertrag entspringenden Pflichten bestimmt (vgl. Wagner in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 5 Rn. 53).
Der in dieser Norm verwendete Begriff der Dienstleistung ist unionsrechtlich autonom und grundsätzlich weit zu verstehen (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69. EL März 2025, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 96). Auch Beförderungsverträge (vgl. EuGH, Urt. v. 9. Juli 2009, C-204/08 – Rehder, NJW 2009, 2801 Rn. 40) und Transportverträge (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Juli 2018, C-88/17 – Zurich Insurance, TransportR 2018, 472 Rn. 16) fallen darunter.
Die Norm ist auch dann anwendbar, wenn – wie vorliegend – nicht an einen, sondern an mehrere Orte in einem Mitgliedstaat geliefert werden soll (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 125; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl. 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 85; vgl. auch zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 3. Mai 2007, C-386/05 – Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 36).
Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Wolfratshausen eine andere Regelung herangezogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ausschließlich auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO Bezug genommen und die Beklagte ist dem Vorbringen, aus dieser Norm ergebe sich die örtliche Zuständigkeit, nicht entgegengetreten.
(2) Dass sich das Amtsgericht Wolfratshausen in seinem Verweisungsbeschluss nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob die Klägerin ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zwischen dem Amtsgericht Wolfratshausen und dem Amtsgericht Kaufbeuren dadurch ausgeübt hat, dass sie im Mahnantrag das Amtsgericht Wolfratshausen als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht angegeben hat (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 2 f.), begründet nicht den Vorwurf der Willkür. Auf der Grundlage des Akteninhalts ist die Entscheidung nachvollziehbar.
(a) Wie der Erfüllungsort zu bestimmen ist, wenn eine Dienstleistung an mehreren Orten nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen, ist in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO nicht explizit geregelt.
(b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können mehrere Erfüllungsorte bestehen, wenn diese Orte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweisen und ein Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht ermittelt werden kann.
Bei einer Güterbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten sind sowohl der Ort der Versendung als auch der Ort der Lieferung der Güter Orte der Erbringung der Beförderungsdienstleistung im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 Brüssel-Ia-VO (EuGH, TransportR 2018, 472 Rn. 25 – Zurich Insurance); an beiden Orten besteht eine enge Verknüpfung zwischen dem Beförderungsvertrag und dem zuständigen Gericht (EuGH a. a. O. Rn. 23 – Zurich Insurance). Auch für die Beförderung von Personen im Luftverkehr hat der Gerichtshof ein Wahlrecht des Klägers zwischen dem Ort des Abflugs und dem Ort der Ankunft des Flugzeugs angenommen, da beide Orte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweisen und es nicht möglich sei, anhand wirtschaftlicher Kriterien einen gesonderten Teil der Leistung auszumachen, der die an einem bestimmten Ort erbrachte Hauptleistung darstellte (EuGH, NJW 2009, 2801, Rn. 42 ff. – Rehder).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu der Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, festgestellt, dass im Fall mehrerer, in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegener Orte, an denen die Dienstleistungen erbracht werden, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (EuGH, TransportR 2018, 472 Rn. 16 – Zurich Insurance unter Verweis auf Urt. v. 11. März 2010, C-19/09 – Wood Floor, Rn. 33).
Auch wenn mehrere Leistungsorte innerhalb nur eines Mitgliedstaats bestehen, ist auf die engste Verknüpfung von Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht abzustellen. Werden Waren an mehrere Orte geliefert, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. In einem solchen Fall ist die engste Verknüpfung im Allgemeinen am Ort der Hauptlieferung gegeben, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist (EuGH, NJW 2007, 1799 Rn. 40 – Color Drack). Kann der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden, weist jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits und damit eine für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verknüpfung auf. In einem solchen Fall hat der Kläger ein Wahlrecht (EuGH a. a. O. Rn. 41 – Color Drack).
Diese Erwägungen gelten auch bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen (EuGH, Urt. v. 11. März 2010, C- 19/09 – Wood Floor, NJW 2020, 1189 Rn. 25). Die Aussagen beziehen sich jedoch auf ein Ausgangsverfahren, in dem die Klage alle Lieferungen betraf (EuGH a. a. O. Rn. 15, 27 und 38 – Color Drack).
Geimer leitet in der vom Amtsgericht Kaufbeuren zitierten Kommentarstelle (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, EuGVVO Art. 7 Rn. 136) aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die allgemeine Regel ab, dass alle relevanten Leistungsorte konkurrierende Fora eröffnen, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden nicht an einem Ort liegt.
(c) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Wolfratshausen den Ablieferungsort in Geretsried indes nicht als relevant angesehen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar.
Streitgegenständlich ist ausschließlich der durch das behauptete Ablieferungshindernis in Pfronten entstandene Schaden. Eine hinreichende Nähe zu dem weiteren Ablieferungsort in Geretsried drängte sich nicht auf. Für die erstmals im Bestimmungsverfahren vorgebrachte Behauptung der Klägerin, der Großteil der Sendung sei in Geretsried abgeliefert worden, finden sich im Klagevorbringen gegenüber dem Amtsgericht einschließlich der als Anlage K 1 vorgelegten Transport Order keine Anhaltspunkte. Dieser Teil der Sendung ist für die Sachentscheidung im Streitfall außerdem ohne Bedeutung.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen ist daher nicht willkürlich.