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BAG·8 AZA 83/17·11.01.2018

Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozessunfähigkeit - Zweifel an der Prozessfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LAG. Das BAG wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 Abs.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter wurde als offensichtlich unzulässig bewertet. Zweifel an der Prozessfähigkeit waren vom Berufungsgericht unter Wahrung des rechtlichen Gehörs behandelt worden, es liege keine grundsätzliche entscheidungserhebliche Rechtsfrage vor.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §114 Abs.1 ZPO bietet; offensichtlich aussichtslose Rechtsbegehren rechtfertigen keine Gewährung von PKH.

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Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, das keine tauglichen Tatsachen oder Umstände zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit darlegt, kann ohne dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter entschieden werden; diese sind bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zu disqualifizieren.

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Zweifel an der Prozessfähigkeit rechtfertigen nur dann die Zulassung eines Rechtsmittels, wenn die Zweifel nicht ausgeräumt wurden und dabei Verfahrensfehler oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorliegen; sind die Zweifel vom Gericht unter Wahrung des Gehörs geprüft worden, begründen sie keine Aussicht auf Erfolg der Revision.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde ist zu berücksichtigen, ob ein Rechtsanwalt anhand der vorgetragenen Gesichtspunkte eine realistische Chance hat, die Nichtzulassungsentscheidung zu überwinden; bloße Wiederholung offenkundig aussichtsloser Einwände genügt nicht.

Relevante Normen
§ 42 ZPO§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 51 ZPO§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 49 ArbGG§ 72 Abs 6 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 13. März 2014, Az: 17 Ca 427/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 9. August 2017, Az: 3 Sa 50/16, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil kein Befangenheitsgrund dargelegt wurde.

2

Der Senat konnte über die Ablehnungsgesuche der Klägerin unter Mitwirkung der von der Klägerin abgelehnten Richter/innen entscheiden, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind. Ein Ablehnungsgesuch, das - wie hier - lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter/innen und diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 - Rn. 3 mwN).

3

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

4

Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend gewürdigt. Die Klägerin hat allerdings keinen Vortrag geleistet, aus dem sich ergibt, dass eine anwaltliche Vertretung in der Lage sein könnte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zwar hat die Klägerin mehrere Gründe für eine aus ihrer Sicht erforderliche Zulassung der Revision angeführt. Diese Gründe greifen jedoch offensichtlich nicht durch. Der anzufechtenden Entscheidung lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Revision aus einem von der Klägerin nicht ausdrücklich angeführten Grund zuzulassen sein würde.

5

Insoweit wirkt sich aus, dass das Berufungsgericht nicht die Prozessunfähigkeit der Klägerin angenommen, sondern lediglich Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hatte und angenommen hat, die Klägerin habe die Zweifel nicht ausgeräumt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin diese Zweifel ausräumen konnte, hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin rechtliches Gehör nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gewährt. Insoweit stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sowohl die Voraussetzungen, unter denen Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen können (vgl. hierzu etwa BGH 4. November 1999 - III ZR 306/98 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 143, 122) als auch die Frage, auf welche Weise der Partei - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (vgl. hierzu etwa BVerfG 16. Juni 2016 - 1 BvR 2509/15 - Rn. 14; 29. November 2005 - 1 BvR 1542/05 - Rn. 11 ff., BVerfGK 6, 380; BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - zu II 3 der Gründe, BAGE 93, 248), durch die Rechtsprechung geklärt sind. Dafür, dass die Revision wegen einer Divergenz zuzulassen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum ein Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

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