Klagerücknahme – Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung durch den Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über 15 EUR für die Nutzung einer Videokonferenzverbindung und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Streitgegenstand war, wer Kostenschuldner der Pauschale Nr. 9019 KV‑GKG bei Klagerücknahme ist. Das ArbG wies die Erinnerung zurück: Bei Klagerücknahme hat der Kläger nach §§46 Abs.2 ArbGG, 269 Abs.3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Online‑Verhandlungs‑Pauschale, zu tragen. Die Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Pauschale für die Videokonferenz.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagerücknahme trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; hierzu gehören auch nach Nr. 9019 KV‑GKG angesetzte Pauschalen für Online‑Verhandlungen (§46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §269 Abs.3 ZPO).
Die Antragstellerhaftung im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht fort, bis eine Kostenentscheidung ergeht oder ein Übernahmeschuldner festgestellt ist.
Die Pauschale für die Inanspruchnahme einer Videokonferenzverbindung ist für jede angefangene halbe Stunde gemäß Nr. 9019 KV‑GKG gesondert anzusetzen.
Die Regelung des §12a ArbGG, wonach jede Partei grundsätzlich die eigenen Rechtsanwaltskosten trägt, berührt nicht die gesetzliche Antragstellerhaftung für Prozesskosten nach Klagerücknahme.
Zitiert von (2)
2 neutral
Leitsatz
Kostenschuldner der Pauschale gemäß Nr. 9019 KV-GKG (Online-Verhandlung) für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung durch den Beklagten ist im Falle der Klagerücknahme der Kläger. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Erinnerung vom 12.12.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger wendet sich mit seiner Erinnerung vom 12.12.2023 gegen die Kostenrechnung vom 12.09.2023 und beantragt, die entstandenen Auslagen für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen.
Die Verhandlung am 26.04.2023 dauerte von 10.40 Uhr bis 10.48 Uhr. Für jede angefangene halbe Stunde werden gem. Nr. 9019 KVGKG 15,- € angesetzt.
Mit Schreiben vom 31.07.2023 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
Dem Kläger wurde mit Kostenrechnung vom 12.09.2023 ein Betrag in Höhe von 15,00 EUR für die Videokonferenz in Rechnung gestellt. Mit Beschluss vom 08.01.2024 wurde der am 12.12.2023 eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die Erinnerung war zurückzuweisen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 08.01.2024 wird zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger im Falle der Klagerücknahme gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die hier in Rede stehenden Kosten zählen, zu tragen hat. Soweit in der Erinnerung darauf abgestellt wird, dass im Arbeitsgerichtsprozess jede Partei die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, ist dies zwar richtig, § 12 a ArbGG. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Antragstellerhaftung so lang, bis entweder eine Kostenentscheidung vorliegt oder ein Übernahmeschuldner. Dies ist angesichts der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO vorliegend nicht der Fall.