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LArbG·5 Ta 35/24·16.05.2024

Kostenschuldner der Pauschale für eine Online-Verhandlung

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die ihm in Rechnung gestellte Pauschale für eine Videokonferenz nach Klagerücknahme an. Streitgegenstand war, wer die Pauschale nach Nummer 9019 KV‑GKG zu tragen hat, da der Beklagtenvertreter per Video teilnahm. Das Landesarbeitsgericht hob den Beschluss auf und entschied, dass Kostenschuldner derjenige ist, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt; die Gebühr trifft daher die Beklagte. Die Entscheidung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung der Erinnerung erfolgreich; Pauschale Nr. 9019 KV‑GKG der Beklagten aufzuerlegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslagenpauschale nach Nr. 9019 KV‑GKG für Videokonferenzverbindungen ist von dem zu tragen, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt.

2

Zur Zuweisung einer Kostenpauschale ist der Wortlaut der Gebührenvorschrift maßgeblich; Leistungsinanspruchnahme begründet die Kostenschuld.

3

Bei Klagerücknahme trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nur insoweit, als sie nicht einem anderen aufzuerlegen sind.

4

Beschlüsse über Kosten sind gebührenfrei; die Entscheidung hierüber kann gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ergehen.

Relevante Normen
§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 2. Alt.§ GKG KV Nr. 9019§ 128a ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 12a ArbGG§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

ArbG Bayreuth, Bes, vom 2024-01-09, – 5 Ca 785/20

Leitsatz

Kostenschuldner der Pauschale gemäß Nr. 9019 KV-GKG (Online-Verhandlung) ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt, dh der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung, nicht aber die Partei, die an der Gerichtsverhandlung vor Ort in Präsenz teilnimmt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 09.01.2024, Az.: 5 Ca 785/20, aufgehoben.

Gründe

I.

1

Mit gerichtlichem Beschluss vom 20.03.2023 wurde den Parteien gemäß § 128a ZPO auf Antrag der Beklagtenvertreter gestattet, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Der Klägervertreter war im Gütetermin vom 26.04.2023 persönlich anwesend, der Beklagtenvertreter nahm per Videoübertragung teil. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nahmen die Klägervertreter die Klage zurück.

2

Mit Kostenrechnung vom 12.09.2023, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, wurden dem Kläger unter anderem die Kosten in Höhe von 15,- € für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen in Rechnung gestellt. Mit seiner Erinnerung vom 12.12.2023 wendete sich der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 12.09.2023 und beantragte, die entstandenen Auslagen für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 09.01.2024, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, wurde die Erinnerung durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich die Beschwerde zugelassen. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024 wendet sich der Kläger gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss und begehrt, dass die Kostenpauschale für die Videokonferenz ausschließlich der Beklagten aufzuerlegen sei. Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, dass sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts ausschließlich auf die Antragstellerhaftung aus § 269 Abs. 3 ZPO beziehe, demnach der Kläger und Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Kosten für die Videokonferenzverbindung zu übernehmen, mangels einer anders lautenden Vereinbarung oder Kostenentscheidung. Dabei verkenne das Arbeitsgericht jedoch die arbeitsgerichtlichen Besonderheiten des Kostenrechts. Nach § 12 a ArbGG trage jede Partei ihre Kosten erster Instanz selbst. Nach Nummer 8210 Anlage 1 zum GKG entfalle die Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, also wie hier bei Klagerücknahme. Kostenpauschalen, die durch das Agieren von Prozessbeteiligten verursacht werden würden, könnten dem Kläger nicht per se auferlegt werden. Mit Beschluss vom 04.04.2024 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Kläger wurde nochmals Gelegenheit gegeben, bis zum 10.05.2024 zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen.

II.

3

1. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist statthaft, da das Arbeitsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ausdrücklich die Beschwerde zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

4

2. Die Beschwerde ist sachlich begründet.

5

Im Falle der Klagerücknahme ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn sie dem Beklagten nicht aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative ZPO). Bezüglich der angefallen Auslagenpauschale ergibt sich direkt aus der Nummer 9019 KV-GKG wer die Auslagenpauschale zu tragen hat. Die Pauschale fällt an für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift wird deutlich dass Kostenschuldner der Pauschale derjenige ist, der Videokonferenzverbindungen in Anspruch nimmt. In Anspruch nimmt die gerichtliche Leistung jedoch nur der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung. Der Kläger und seine Prozessvertreterin haben an der Gerichtsverhandlung am 26.04.2023 vor Ort in Präsenz teilgenommen. Die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung erfolgte ausschließlich auf Antrag des Beklagten und nur dieser war Teilnehmer der Videokonferenzverbindung.

6

Kostenschuldner der erhobenen Pauschale ist somit nicht der Kläger sondern die Beklagte.

7

3. Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).