Urlaubsabgeltung nach Mutterschutz: Aufrechnung mit Schadensersatz scheitert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung sowie Vergütung für behauptete Arbeitsstunden und Telefaxkosten aus der Mutterschutzzeit. Das Gericht sprach die unstreitige Urlaubsabgeltung zu und wies eine Aufrechnung des Arbeitgebers mit angeblichen Erstattungs- und Schadensersatzforderungen mangels Pflichtverstoßes bzw. Substantiierung zurück. Die weiteren Zahlungsansprüche (17 Stunden/Telefaxkosten) wurden wegen unzureichenden Vortrags der Klägerin abgewiesen. Insgesamt obsiegte die Klägerin überwiegend.
Ausgang: Urlaubsabgeltung zugesprochen; weitere Ansprüche (Stundenvergütung und Telefaxkosten) mangels Substantiierung abgewiesen, Aufrechnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte und der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wird.
Eine Aufrechnung setzt das Bestehen fälliger, durchsetzbarer Gegenforderungen voraus; unsubstantiiert vorgetragene oder nicht nachvollziehbar begründete Gegenansprüche sind nicht aufrechenbar.
Die nicht gestattete Nutzung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers für eigene Zwecke kann grundsätzlich Schadensersatzansprüche auslösen; fehlt es jedoch an einem Pflichtverstoß wegen ausdrücklicher oder stillschweigender Gestattung, scheidet Schadensersatz aus.
Bestreitet die Gegenseite die Erbringung und Beauftragung behaupteter Arbeitsleistungen, muss der Anspruchsteller Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der Tätigkeiten substantiiert darlegen; andernfalls ist der Vergütungsanspruch abzuweisen.
Nebenforderungen wie Auslagenersatz (z.B. Telefaxkosten) sind nur ersatzfähig, wenn Anlass, Notwendigkeit und Zuordnung zu einer geschuldeten Tätigkeit ausreichend dargelegt sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.279,16 DM(i.w. zweitausendzweihundertneunundsiebzig 16/100 DeutscheMark) brutto nebst 4 Zinsen seit dem 18.12.1992 zu zahlen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin24 und der Beklagte 76.
4.) Streitwert: 2.986,16 DM.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt ein Steuerberatungsbüro. Die Klägerin warbis zum 12.7.1991 bei ihm als freie Mitarbeiterin beschäftigtund stand vom 12.7.1991 bis zum 25.5.1992 beim Beklagten als an-gestellte Steuerberaterin im Arbeitsverhältnis.
Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes vereinbarten die Parteiendie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Mutter-schutzfrist nämlich dem 25.5.1992 und gern. Vertrag vom 6.3.1992eine Tätigkeit der Klägerin als freie Mitarbeiterin bei dem Be-klagten. Dieses Dienstverhältnis wurde zum 31.12.1992 beendet.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zunächst Urlaubs-abgeltung für den bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnis-bis am 25.5.1992 nicht angetretenen Resturlaub in unstreitigerHöhe von 2.279, 16 DM brutto. Grundlage war die Abrechnung desBeklagten für den Monat Mai 1992.
Darüber hinaus begehrt die Klägerin Vergütung für 17 Arbeits-stunden, die sie während der Mutterschutzfrist bis zum 25.5.1992 für den Beklagten erbracht haben will im Vorgriff auf das im Anschluß an die Mutterschutzfrist vereinbarte freie Mitarbeiterverhältnis.
Hierzu behauptet sie diese Arbeitsstunden in der Zeit vom 21.2.bis 25.5.1992 erbracht zu haben. Vereinbart worden sei einestundenvergütung von 40,00 DM. Bei den ihr übertragenen Aufgabenhabe es sich sämtlich um Akten gehandelt, die der Klägerin biszum Beginn der Mutterschutzfrist noch nicht vorgelegt wordenseien. Für diese Arbeiten schulde der Beklagte insgesamt 680,00DM (17 Stunden x 40,00 DM).
Anlässlich dieser Arbeiten seien Telefaxgebühren in Höhe von 27,00 DM angefallen, deren Erstattung die Klägerin ebenfallsbegehrt.
Mit Schreiben vom 26.11.1992 unter Fristsetzung bis zum17.12.1992 sei der Beklagte erfolglos zur Zahlung der vorbenann-ten Ansprüche aufgefordert worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.986,16 DMbrutto nebst 4 Zinsen seit dem 18.12.1992 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die K l a g e abzuweisen.
Er trägt vor, der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung inHöhe von 2.279,16 DM sei unstreitig und erklärt gegenüber demUrlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin die Aufrechnung. Hierzubehauptet er zunächst einen Erstattungsanspruch in Höhe von175,32 DM und behauptet, die Klägerin habe einen freien Tag ge-nommen aufgrund der Erkrankung ihres Kindes. Da sie versäumt ha-be, den Grund ihres Fernbleibens mitzuteilen, habe der Beklagtedie entsprechende Erstattung von der Krankenkasse nicht erhaltenkönnen. Unrichtig sei, daß die Klägerin ihm im November 1992 we-gen dieses von ihr gewünschten freien Tages angerufen und er demWunsch der Klägerin zugestimmt habe. Tatsächlich habe er erstvon seiner Mitarbeiterin erfahren, daß die Klägerin einesog. "Babytag" wegen der Erkrankung ihres Kleinkindes genommenhabe, der nicht abgerechnet werden dürfe.
Darüber hinaus schulde die Klägerin Schadensersatz in Höhe von2.767,81 DM.
Die Klägerin habe die häufige Abwesenheit des Beklagten inseinem Büro in aufgrund seiner Tätigkeit im Zweitbüro in
dazu benutzt, Steuererklärungen und Beratungen für eigene Mandanten während der vom Beklagten bezahlten Arbeitszeit in seinem
Büro durchzuführen. So habe der Beklagten aus gespeicherten Daten in seinem Textverarbeitungsprogramm erfahren, daß die Klägerin mindestens für 4 eigene Mandanten, die jedenfalls nicht Mandanten des Beklagten waren,Steuererklärungen für 1991 in seinem Büro gefertigt habe.
Hierbei handele es sich um die Mandanten
und . Die Fertigung der Steuererklärungen
für die Mandanten habe schät- zungsweise 16 Stunden in Anspruch genommen, die mit 32,00 DM proStunde angemessen vergütet worden wären. Hierzu setzt der Bekla-ge einen Schadensposten von 512,00 DM x 3 = 1.536,00 DM ein.Bezüglich des Mandanten habe die Klägerin eine Beschei-nigung ausgestellt, wofür dem Beklagten ein Gebührenanspruch von77,50 DM zustehe. Richtig sei, daß der Beklagte diese Bescheini-gung unterzeichnet hat. Der auf die Tätigkeit der Klägerin zu-rückzuführende Verlust an Arbeitszeit und Betriebskosten belaufesich auf weitere 814,40 DM, so daß sich zuzüglich Mehrwertsteuerein Schadensbetrag in Höhe von 2.767,81 DM ergebe. Richtigsei, daß die Mandanten die Eltern der Klägerin sindund bis zum Eintritt der Klägerin in das Angestelltenverhältnisim Jahre 1991 Mandanten des Beklagten waren. Gleichwohl habe dieKlägerin, die hier die Steuererklärung für sich abgerechnet ha-be, diese Arbeiten nicht währ-end der Arbeitszeit leisten dürfen.Wenngleich der Beklagte die Bescheinigung für den Mandanten
unterzeichnet habe, sei er berechtigt, diese Bescheinigungauch für sich zu berechnen. Nicht richtig sei, daß die Klägerinbezüglich des Mandanten des Beklagten Arbeiten ab-geleistet habe. Hier sei vielmehr von einer dem Beklagten unbekannten auszugehen. auszugehen.
Des weiteren stehe dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch vonmehr als 100.000,00 DM zu. So habe sie in einem der Klägerinbekannten Fall eine Frist versäumt, weshalb gegen den Beklagtenein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe geltend gemacht werde.Auch mit diesem Schadensersatzanspruch werde die Aufrechnungerklärt. 8 Überstunden zum Ausgleich der 'für die Betreuung deserkrankten Kindes ausgefallenen Stunden habe die Klägerin nichtabgeleistet.
Während ihrer Mutterschutzfrist habe sie auch nicht die begehr-ten 17. Stunden für den Beklagten gearbeitet. Hierbei könne essich allenfalls um Arbeiten handeln, die die Klägerin bis zumBeginn ihrer Mutterschutzfrist nicht zu Ende gearbeitet habe,da sie die Arbeit nicht pünktlich angetreten und beendet habe.Die behauptete Vereinbarung von 40,00 DM pro Stunde werde be-stritten.
Dementsprechend seien auch Telefaxgebühren nicht zu erstatten.
Die Klägerin meint, dem Beklagten stehe ein aufrechenbarer Ge-genanspruch nicht zu.
So habe die Klägerin im November 1992 einen freien Tag erbeten,der ihr von dem Beklagten auch gewährt worden sei. Hierbei seidie Verrechnung mit bereits geleisteten Überstunden vereinbartworden, die die Klägerin über die betriebliche Arbeitszeit hin-aus geleistet habe.
Soweit der Beklagte Schadensersatz wegen von der Klägerin gefer-tigter Steuererklärungen begehre, sei darauf hinzuweisen, daßdie Klägerin sämtliche Steuererklärungen zu Hause gefertigt habeund diese lediglich im Büro des Beklagten getippt worden seien.Hinsichtlich ihrer Eltern, den Mandanten I , ,begründesich dies auf einer seit 10 Jahren bestehenden Regelung. Glei-ches gelte für die Mandantin ,die selbst einmal imBüro des Beklagten angestellt gewesen sei. Insoweit habe jeweilsEinvernehmen zwischen den Parteien bestanden. Bezüglich desMandanten habe der Beklagte die Bescheinigung selbst unterschrieben. Bezüglich der Mandantin sei festgehalten, daß es sich hier um die Mandantin handele, die eine Mandantin der Beklagten selbst sei.
Auch der Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,00 DM seiunsubstantiiert. Hier werde das Finanzgerichtsverfahren vom Be-klagten selbst betrieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wirdauf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin gem. § 7 Abs.BurLG die der Klägerin nach Grund und Höhe unstreitige Urlaubs-abgeltung in Höhe von 2.279,16 DM brutto zu zahlen.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist zwischen denParteien nach Grund und Höhe unstreitig, er ist von der Klägerinrechtzeitig nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalbdes Urlaubsjahres und noch vor dem Ablauf des Übertragungszeit-raums geltend gemacht.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist nicht durchAufrechnung des Beklagten mit angeblichen Gegenforderungen erlo-schen, §§ 387, 389 BGB.
Hierzu konnte dahinstehen, ob der Urlaubsabgeltungsanspruchüberhaupt der Pfändung und damit der Aufrechnung unterliegt,denn dem Beklagten stehen aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu.
So steht dem Beklagten der geltend gemachte Gegenanspruch inHöhe von 175,32 DM ohne weiteres nicht zu. Diesen Anspruchbegründet der Beklagte mit der nicht vereinbarten Freizeitnahmeseitens der Klägerin an einem Tag für die Betreuung ihreserkrankten Kindes. Hierzu trägt der Beklagte weiter vor, daß nach Mitteilung seiner Mitarbeiterin dieser Tag nicht habe abgerechnet werden dürfen. Dieses Vorbringen rechtfertigt mangels Darlegung näherer Umstände keinen Erstattungsanspruch. Zum einen ist unklar, ob der Beklagte der Klägerin offensichtlich im November 1992 also während des Bestandes des freien Mit-arbeiterverhältnisses der Parteien überhaupt diesen Tag vergütethat. Hat der Beklagte dies nicht getan, dann mangelt es ohnehin an einer Anspruchsgrundlage für die heute begehrte Erstattung. Hat der Beklagte trotz Vereinbarung einer freien Mitarbeit der Klägerin diesen Tag vergütet mit mit 175,32 DM, dann war er hierzu gern. § 616 Abs. 1 BGB verpflichtet. Danach wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebli-che Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne seinVerschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Hierzu zähltauch die Abwesenheit von der Arbeit anlässlich der Betreuungeines erkrankten Kindes. Damit stand der Klägerin jedenfalls einVergütungsanspruch für diesen Tag zu, so daß es an einem Erstat-tungsanspruch des Beklagten fehlte. Im Hinblick auf die Verein-barung eines freien Mitarbeiterverhältnisses - auch für Dienst-verhältnisse findet § 616 BGB Anwendung - war zudem ohnehinfraglich, ob und warum der Beklagte diesen Tag trotz fehlenderArbeitsleistung der Klägerin hätte vergütet haben sollen. Hierist ein Erstattungsanspruch des Beklagten nicht nachvollziehbar.Insbesondere kann sich der Beklagte nicht bei dem Bestehen einesfreien Mitarbeiterverhältnisses insoweit auf einen evtl. Erstat-tungsanspruch gegenüber der Krankenkasse berufen.
Auch der weitere zur Aufrechnung gestellte Schadensersatz an-spruch in Höhe von 2.767,81 DM steht dem Beklagten nicht zu.
Insoweit wirft der Beklagte der Klägerin vor, sie habe währendihrer Arbeitszeit Büro und Arbeitsmittel des Beklagten zur Erle-digung eigener Beratungstätigkeiten genutzt und sei deshalb zumAusgleich verpflichtet. Grundsätzlich kann die nicht gestatteteNutzung von Büro und Arbeitsmitteln des Arbeitgebers durch denArbeitnehmer für im eigenen Interesse des Arbeitnehmers erstell-te Arbeiten zur Erstattung der hierdurch dem Arbeitgeber ent-standenen Kosten verpflichten. Im Streitfall fehlt es indes aneinem Pflichtenverstoß der Klägerin.
Hinsichtlich des Mandanten steht fest; daß der BeklagteBescheinigung selbst unterzeichnet hat. Hier ist von einer offensichtlichen Gestattung des Beklagten hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin auszugehen, anderen falls er diese Bescheinigung nicht unterzeichnet hätte. Die Klägerin mußte dieses Verhalten des Beklagten dahin verstehen, daß er mit ihrem Tätigwerden insoweit einverstanden waren. Alsdann fehlt es bereits an einem Pflichtverstoß der Klägerin, der sie zum Schadensersatz verpflichten könnte.
Gleiches gilt für die Mandanten . Hier handelt es sich unstreitig um alte Mandanten des Beklagten. Nämlich hinsichtlich der Mandantin um die ehemalige Mitarbeiterin des Beklagten und hinsichtlich der Mandantin um die Eltern der Klägerin. Soweit die kostenfreie Erstellung der Steuererklärungen seitens der Klägerin bzw. des Beklagten durch die Klägerin – insoweit hinsichtlich der ehemaligen Mitarbeiterin - im Büro des Beklagten üblich war, liegt auf der Hand. Insoweit handelt es sich um Kulanzleistungendie Klägerin erbracht hat, und die ähnlich der Gewährung eines Personalrabatts durch unentgeltliche Nutzungvon Büro und Büromitteln seitens des Arbeitgebers gestattetsind. Daß der Beklagte insoweit gegenüber der Klägerin ein ent-sprechendes Verbot erklärt haben soll, ist von ihm nicht darge-tan. Angesichts dieser Umstände ist auch insoweit von der still-schweigenden Einwilligung des Beklagten mit der Erstellung ent-sprechender Erklärungen auszugehen, so daß bereits ein Pflicht-verstoß der Klägerin ausscheidet.
Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe auch für eine dem Beklagten fremde Mandantin namens eine Steuererklärung erstellt, hat er nicht unter Beweis gestellt, daß diese Erklärung tatsächlich nicht seine Mandantin , sondern die ihm unbekannte Mandantin
sei. Damit scheidet auch insoweit ein Pflichtenverstoß der Klägerin aus.
Hinzu tritt, daß der Beklagte den in der Erteilung von Steuererklärungen für dem Beklagten fremde Mandanten liegenden Wettbewerbsverstoß der Klägerin überhaupt nicht geltend macht. Auch dies unterstützt die Auffassung der Kammer, daß die vom Beklagten angeführten Kunden bzw. Steuererklärungen und bezüglich dieser Kunden durchgeführten Tätigkeiten der Klägerin vom Beklagten insge8cimt geduldet waren, was die Annahme eines Pflichtenversto-ßes der Klägerin gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausschließt. Hier ist insgesamt von einer Duldung des Beklagten und seiner Einwilligung in das Tun der Klägerin auszugehen.
Damit scheidet der behauptete Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.767,81 DM aus.
Soweit der Beklagte darüber hinaus die Aufrechnung mit einem weiteren Schadenersatz in Höhe von 100.00,00 DM erklärt, scheitert dieser bereits daran, daß der Beklagte insoweit nicht einmal den betreffenden Fall bzw. Mandanten näher beschreibt und auch den Pflichtenverstoß der Klägerin nicht näher vorträgt. Im Hinblick hierauf war eine substantiierte Erwiderung der Klägerin nicht möglich und damit ein zum Schadensersatz verpflichtendesvertragswidriges Handeln der Klägerin nicht nachvollziehbar.
Damit fehlt es insgesamt an einer Anspruchsgrundlage für die vom Beklagten begehrten Schadensersatzansprüche mit der Folge, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin besteht.
Auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich 8 Überstunden geleistet hat, die mit ihrem Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Betreuung ihres erkrankten Kindes zu verrechnen seien, kam es damit nicht an.
Im übrigen unterlag die Klage der Abweisung.
Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch für 17 Stunden & 40,00DM, mithin insgesamt 680,00 DM gern. § 611 BGB nicht zu.
Nachdem der Beklagte die Leistung dieser Arbeitsstunden währ-endder Mutterschutzfrist der Klägerin nach Grund und Höhe bestrit-ten hat, oblag es der Klägerin insoweit, im einzelnen darzule-gen, wann und hinsichtlich welcher Arbeiten genau der Beklagtesie im Vorgriff auf das beabbsichtigte freie Mitarbeiterverhält-nis aufgefordert haben soll, .die von ihr heute begehrten Ar-beitsstunden abzuleisten. Hier, fehlt es an Vortrag der Klägerin, der angesichts des Bestreitens des Beklagten, diese Arbeiten überhaupt getätigt zu haben, erforderlich war. Angesichts des Bestreitens des Beklagten war die Klägerin insoweit zu weiterer Darlegung und Konkretisierung verpflichtet. Mangels entsprechenden Vorbringens hierzu war der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 680,00 DM abzulehnen.
Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachteErstattung für Telefaxgebühren in Höhe von 27,00 DM, denndiese sollen im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit von17 Arbeitsstunden während der Mutterschutzfrist angefallen sein.Auch insoweit fehlt es an näherem Vorbringen der Klägerin hin-sichtlich Art und Umfang der ihr genau übertragenen Arbeiten undder daraus resultierenden Notwendigkeit, Telefaxgebühren zu ver-anlassen.
Im Hinblick hierauf war die Klage ebenfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 92ZPO.
Der Streitwert war gern. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisenund gern. § 3 ZPO im Höhe der Klageforderung festzusetzen.