Berufung zurückgewiesen: Kein Verweis auf Pflegekrankengeld statt § 616 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte begehrte Rückzahlung überzahlter Vergütung und machte u.a. geltend, die Klägerin müsse Pflegekrankengeld nach §45 SGB V beanspruchen statt Entgeltfortzahlung nach §616 BGB. Das LAG wies die Berufungen zurück und bestätigte, dass Sozialversicherungsrecht nachrangig ist; der Arbeitgeber trägt die Beweislast für eine Überzahlung und seine Gegenansprüche waren nicht substantiiert.
Ausgang: Berufung des Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen; erstinstanzliches Urteil bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitnehmer kann nicht zur Inanspruchnahme von Pflegekrankengeld nach §45 Abs. 3 SGB V verwiesen werden, um die Erfüllung eines Anspruchs aus §616 Abs. 1 BGB zu verhindern; das Sozialversicherungsrecht ist nachrangig.
Bei Rückforderungs- oder Bereicherungsansprüchen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verhinderungsgrund nicht vorlag.
Das Fehlen eines ärztlichen Attests ist für einen Bereicherungsanspruch grundsätzlich unerheblich, sofern der Arbeitgeber das Attest vor der seinerzeitigen Leistung nicht verlangt hatte.
Aufrechnungs- und Schadensersatzansprüche setzen eine konkrete, nachprüfbare Substantiierung von Ursache, Zeitraum und Höhe voraus; pauschale oder beliebige Ansätze genügen nicht.
Vergütungs- und Erstattungsansprüche sind abzuweisen, wenn es an hinreichender Spezifizierung der zugrundeliegenden Arbeitsaufträge und Arbeitszeiten fehlt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 922/93
Leitsatz
Der Arbeitnehmer kann nicht zur Abwendung eines Anspruchs aus § 616 Abs. 1 BGB (Gehaltsfortzahlung bei Verhinderung wegen Pflege eines erkrankten Kindes) auf die Inanspruchnahme von Pflegekrankengeld bei der Krankenkasse nach § 45 Abs. 3 SGB V verwiesen werden. Es besteht ein Nachrang des Sozialversicherungsrechts.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 07.10.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 4 Ca 922/93 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/4 und der Klägerin zu 1/4 auferlegt.
Tatbestand
und
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten über restliche Ansprüche aus einem zum 31.12.1992 beendeten Beschäftigungsverhältnis. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, ferner auf seine Begründung, der das Berufungsgericht weitgehend folgt, verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). Die Zulässigkeit der Anschlußberufung der Klägerin folgt aus den §§ 521 Abs. 1, 522 a ZPO.
2. In der Sache haben die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche, die zum Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 2.279,16 DM brutto führen könnten, nicht zustehen. Die Angriffe der Berufung vermögen hieran nichts zu ändern. In einzelnen gilt folgendes:
Der Beklagte kann zunächst nicht die Rückzahlung überzahlter Vergütung in Höhe von 175,32 DM für einen "freien Tag" der Klägerin im November 1991 verlangen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte sie seinerzeit den Beklagten, der sich in seinem Zweitbüro in B aufgehalten habe, dort angerufen und ihm mitgeteilt, daß sie wegen der Erkrankung ihres Kindes nicht zur Arbeit kommen könne und daß sie diesen Tag wieder herausarbeiten werde, was geschehen sei. Soweit der Beklagte nunmehr im Prozeß bestreitet, daß die Klägerin ihm den Verhinderungsgrund im November 1931 genannt habe und er von dem Fernbleiben wegen der Erkrankung des Kindes vor der Abrechnung für den Monat Mai 1992 überhaupt nichts gewußt habe, kann er damit nicht gehört werden. Aus der Abrechnung für Mai 1992 (Kopie Bl. 4 d. A.) ergibt sich gerade, daß der Verhinderungsgrund bekannt gewesen ist. Es wird nämlich ausdrücklich ein "Abzug Kinderkra" gemacht. Gleiches folgt aus dem Schreiben des Beklagten vom 23.10.1992, in dem ebenfalls auf den Abzug "für Kinderkrankung" hingewiesen wird, ohne daß etwa eine verspätete Mitteilung gerügt wird. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der als Zeugin benannten Buchhalterin zu der zeitlich und örtlich unspezifizierten Behauptung, daß die Klägerin um unbezahlten Urlaub für den entsprechenden Tag der Erkrankung ihres Kindes nachgesucht habe, kam wegen der Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweises nicht in Betracht.
Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte in diesem Zusammenhang "vorsorglich", daß das Kind der Klägerin am fraglichen Tag überhaupt krank und keine andere Person zur Beaufsichtigung des Kindes in der Lage gewesen sei. Der Beklagte übersieht, daß er für die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Überzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt. Einen Beweis für das Nichtvorliegen eines Verhinderungsgrundes hat er weder angeboten noch geführt. Auch die Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes ist im Hinblick auf den Bereicherungsanspruch unerheblich. Eine Vorlage hätte der Beklagte allenfalls vor der seinerzeitigen Gehaltsfortzahlung nach § 616 Abs. 1 BGB verlangen können.
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte schließlich auf die Regelung des § 45 SGB V, wonach die Klägerin verpflichtet gewesen sein soll, einen Antrag auf Zahlung von Krankengeld bei ihrer Krankenversicherung zu stellen bzw. einen entsprechenden Versicherungsschutz im Rahmen ihres privaten Versicherungsvertrages abzuschließen. Das Unterbleiben dieser rechtlich gebotenen Maßnahmen könne, so meint der Beklagte, nicht zu seinen Lasten gehen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V haben Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Abs. 1 für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Ein solches Recht kann sich aus gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Regelungen ergeben. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt nicht, so muß die Krankenkasse das Pflegekrankengeld gewähren; der Vergütungsanspruch der Versicherten geht dann gern. § 115 SGB X auf die Krankenkasse über (vgl. Kasseler Kommentar/Höfler, § 45 SGB V Rz. 12 m. w. N.). Es gilt mit anderen Worten ein Nachrang des Sozialversicherungsrechts. Der Arbeitnehmer kann nicht etwa zur Abwendung eines Anspruchs aus § 616 Abs. 1 BGB auf die Sozialversicherung verwiesen werden, wie der Beklagte annimmt. Erst wenn dieser gesetzliche Anspruch (vgl. BAG 19.04.1978 und 20.06.1979 EzA § 616 BGB Nr. 12 u.16) nicht (mehr) besteht, hat die Krankenkasse für einen weitergehenden Zeitraum das Pflegekrankengeld zu zahlen.
Auch mit Schaden- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen wegen der Büro- und Arbeitsmittelnutzung durch die Klägerin bei der Betreuung eigener Mandanten kann der Beklagte nicht aufrechnen. Dabei mag dahinstehen, ob eine Pflichtwidrigkeit der Klägerin schon deshalb ausscheidet, weil die nunmehr streitbefangenen Tätigkeiten vom Beklagten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses insgesamt geduldet worden sind, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat. Dahinstehen kann auch, ob etwaige Ansprüche für die Zeit vom 12.07.1991 bis zum 21.02.1992 verwirkt sind, weil sie erstmals mit Schreiben vom 23.10.1992 geltend gemacht wurden.
Die Ansprüche sind jedenfalls der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt worden. Es handelt sich um beliebige Ansätze, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind. Das zeigt schon ein Vergleich zwischen der Geltendmachung im Schreiben vom 23.10.1992 und der Auflistung in der Klageerwiderung vom 27.05.1993. Völlig offen bleibt etwa, wann und wofür Personalkosten (Einsatz einer Schreibkraft) in Höhe von 146,40 DM und Kosten für Bürogeräteeinsatz in Höhe von 200,-- DM angefallen sind. Hinzu kommt, daß der Beklagte nicht näher dargelegt hat, daß die Klägerin die Mandanten-Betreuung während der bezahlten Arbeitszeit in seinem Büro durchgeführt hat und gerade dadurch ein entsprechender Schaden in Höhe des gezahlten Gehalts entstanden ist. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, daß sie sämtliche Steuererklärungen zu Hause gefertigt habe und nur die dazugehörigen Anlagen über das Textprogramm im Büro des Beklagten gelaufen seien. Dem ist der Beklagte auch mit seiner Berufung nicht konkret entgegengetreten.
b) Auch der Klägerin stehen weitergehende Ansprüche auf Vergütung für 17 Stunden a 40,-- DM gem. § 611 Abs. 1 BGB und auf Erstattung von Telefaxgebühren nicht zu. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht auf die mangelnde Spezifizierung dieser Ansprüche, die vom Beklagten nach Grund und Höhe bestritten worden sind, hingewiesen. Dieser Mangel ist auch mit der Anschlußberufung nicht behoben worden. Die erneute Bezugnahme auf die Zusammenstellung in der Anlage K 2 (Bl. 5 d. A.) ersetzt nicht den konkreten Vortrag dazu, daß den stundenmäßig pauschal aufgelisteten Arbeiten entsprechende Arbeitsaufträge des Beklagten zugrundelagen. Immerhin hat der Beklagte eingewandt, die Klägerin habe von sich aus einige begonnene und noch nicht erledigte Arbeiten zu Hause zu Ende bringen wollen. Fehlt es bereits an hinreichender Substantiierung, so kann wiederum dahinstehen, ob etwaige Ansprüche der Klägerin wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt sind.
II. Da die Parteien die Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt haben, waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig aufzuteilen.
III. Die Revision war nicht gern. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.