Klage auf Nachzahlung von Fahrt- und Urlaubsvergütung wegen angeblichem Tagessatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit Jahren als Schülerbusfahrer geringfügig mit 315 € monatlich vergütet, begehrte 798 € wegen angeblich 21 € Tagessatzes und nicht gezahlter Urlaubsvergütung. Das Gericht stellte fest, dass die Parteien eine monatliche Vergütung von 315 € vereinbart hatten und Urlaub in den Schulferien vorgesehen war. Eine einseitige Vorstellung des Klägers änderte die Vereinbarung nicht. Die Klage wurde daher abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 798,00 € wegen angeblichen Tagessatzes und nicht gezahltem Urlaub abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einvernehmliche Vereinbarung über eine pauschale monatliche Vergütung ist für die Vertragsparteien verbindlich; eine einseitige Vorstellung einer Partei, die von der gemeinsamen Vereinbarung abweicht, ändert den Vertragsinhalt nicht.
Ansprüche auf zusätzliche Tagesvergütung für Urlaubs- oder Feiertagszeiten sind ausgeschlossen, wenn die Parteien die pauschale Vergütung unter der Voraussetzung vereinbart haben, dass Urlaub in den Schulferien genommen wird.
Will eine Partei von der vereinbarten Vergütung abweichen, muss sie die Vereinbarung anfechten oder substanziiert darlegen, dass eine andere gemeinsame Vertragsgrundlage besteht; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §91 ZPO; der Streitwert ist gemäß §3 ZPO nach dem geltend gemachten Zahlungsanspruch zu bemessen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 704/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Der Streitwert wird auf 798,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit über 6 Jahren als Fahrer von Schülertransporten beschäftigt. Jedenfalls seit mehreren Jahren erhält er durchgängig für seine Tätigkeit eine Vergütung von 315,00 € auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung. Während der Schulferien führt der Kläger keine Fahrten durch.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 798,00 €. Er behauptet, er erhalte für jeden Fahrtag einen Lohn von 21 €, und zwar je 10,50 € für Hin- und Rücktransport. Er habe im Jahre 2013 an insgesamt 198 Tagen Schülertransporte durchgeführt. Darüber hinaus habe er Anspruch auf 20 Urlaubstage, die ihm vom Beklagten bislang nicht gezahlt worden seien. Für das Jahr 2013 könne er deshalb insgesamt 38 Tage den vereinbarten Tagessatz von 21 € noch fordern. Um 2011 herum habe der Kläger bei der Ehefrau des Beklagten angerufen und gefragt, ob man das mit den 21,00 € nicht durch bezahlen können, damit er auch in den Ferien Geld habe. Davor sei jede Fahrt konkret mit 21 € ausgerechnet und bezahlt worden. Frau B habe ihm gesagt, sie würde das ausrechnen, das habe sie dann auch gemacht und kurze Zeit später habe sie ihm dann erklärt, sie habe das ausgerechnet und das mache 315,00 € im Monat aus. Mit der Zeit sei der Kläger dann stutzig geworden und habe mitbekommen, dass das nicht hinkäme mit den 315,00 € wegen der Feiertage und wegen des Urlaubs.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an ihn 798,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es sei nicht vereinbart gewesen, dass der Kläger für eine Hin- und Rückfahrt einen Betrag von 21 € erhalte. Außerdem sei der Kläger im Jahr 2013 lediglich an Tagen gefahren. Den Urlaub habe er in den Schulferien genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Kammertermin haben sich die Parteien auf eine Vergütung von 315,00 € im Monat geeinigt. Dabei sind Beide davon ausgegangen, dass der Urlaub des Klägers während der Schulferien genommen wird.
Dass der Kläger die Vorstellung gehabt haben mag, in dem Betrag von 315,00 € monatlich sei auch die Vergütung für Feiertage und den Urlaub der Gestalt enthalten, dass dieser Betrag einer Vergütung von 21 € pro Arbeitstag, zuzüglich der Entlohnung von Feiertagen und zuzüglich des Urlaubsentgeltes entspreche, mag sein. Es ist jedoch nicht einmal erkennbar, dass es sich hierbei um eine gemeinsame Annahme der Parteien, geschweige denn eine Erklärung des Beklagten bzw. seiner Ehefrau handelt. Eine solche einseitige Vorstellung des Klägers wäre deshalb nicht Inhalt der Vereinbarung der Parteien geworden. Angefochten hat der Kläger die Vereinbarung nicht. Es kann daher dahin stehen, ob er (noch) Anfechtungsgründe hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. S 91 ZPO.
Der gemäß S 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert war nach S 3 ZPO mit dem Wert des geltend gemachter Zahlungsanspruchs zu bemessen.