Berufung zu Vergütungsansprüchen eines Schulfahrers gegen Pauschalvergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Nachzahlung für 198 Fahreinsätze sowie Urlaubsvergütung trotz seit 2011 vereinbarter Pauschalvergütung von 315 € monatlich. Das LAG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung: Die Parteien haben eine verbindliche Pauschalvergütung vereinbart und der Kläger hat fehlende Einsatztage sowie den für Urlaubsentgelt maßgeblichen 13‑Wochen‑Durchschnitt nicht substantiiert nachgewiesen. Urlaubsvergütung ist durch fortlaufende Zahlung erfüllt. Die Berufung wird zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wird zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Vereinbarung über ein pauschales Monatsentgelt kann die Vergütung variabler Einsätze abgelten, auch wenn keine bestimmte Anzahl von Einsatztagen vereinbart wurde.
Ansprüche auf zusätzliche Vergütung für behauptete Mehr‑Einsätze sind unbegründet, wenn der Arbeitnehmer die betreffenden Arbeitstage nicht substantiiert darlegt und beweist.
Ist das Pauschalentgelt fortlaufend auch in Urlaubszeiten gezahlt worden, ist der Urlaubsentgeltanspruch nach § 362 BGB erfüllt.
Zur Berechnung von Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt darzulegen; ohne diesen Nachweis ist eine auf dieser Grundlage behauptete Vergütung nicht durchsetzbar.
Eine Zurückverweisung an die erste Instanz wegen Verfahrensmängeln ist unzulässig, soweit § 68 ArbGG die Zurückverweisung ausschließt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 424/14
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.05.2014 – 1 Ca 424/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist seit dem Jahre 2007 bei dem Beklagten als Fahrer von Schultransporten beschäftigt. Ursprünglich vereinbarten die Parteien einen Lohn von 21,00 € je Einsatz. Im Jahre 2011 einigten sich die Parteien auf eine monatliche Pauschalvergütung von 315,00 €, die durchgängig, mithin auch in den Schulferien, gezahlt wird.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Bezahlung von 198 Fahreinsätzen zu je 21,00 € sowie die Vergütung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2013.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2014 (Bl. 27 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten sich rechtsverbindlich auf die Pauschalvergütung und die Gewährung von Urlaub in den Schulferien geeinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 13.08.2014 begründet.
Der Kläger trägt vor, mit der Einigung auf 315,00 € pro Monat sei der zuvor vereinbarte Fahrerlohn auf der Basis von 180 Fahreinsätzen pro Jahr umgerechnet worden, damit der damals geltende Höchstbetrag für geringfügige Tätigkeit von 400,00 € monatlich nicht in einzelnen Monaten überschritten werde. Eine Lohnminderung sei nicht vereinbart worden. Er habe im Jahre 2013 an 198 Tagen Schulfahrten durchgeführt, zudem sei der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen auf der Basis von 21,00 € zu vergüten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.05.2014 zu verurteilen, an den Kläger 798,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 05.01.2014 zu zahlen;
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.05.2014 an das Arbeitsgericht Siegburg zurück zu verweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.05.2014, Az. 1 Ca 424/14, zurückzuweisen und dem Kläger die Kostend es Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.08.2014, 04.09.2014, 17.09.2014 und 17.10.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs.1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Der Berufung blieb in der Sache der Erfolg versagt, denn das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich die Parteien verbindlich auf einen Pauschallohn von 315,00 € pro Monat geeinigt. Eine bestimmte Anzahl von Einsatzfahrten als Gegenleistung für diesen Lohn haben sie ausdrücklich nicht vereinbart. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Konsequent hat der Beklagte seit dem Jahre 2011 ohne Protest des Klägers regelmäßig monatlich 315,00 € gezahlt, obwohl nach der erstinstanzlich eingereichten und inhaltlich nicht bestrittenen Aufstellung (Bl. 21 d. A.) im Jahre 2012 nur 174,5 und im Jahre 2013 178 Schultage der Förderschule S angefallen sind, mithin der vom Kläger zugrunde gelegte Fahreinsatz von 180 Tagen unterschritten wurde. Selbst wenn man jedoch die Vereinbarung aus dem Jahre 2011 nach den §§ 133, 157 BGB dahin gehend auslegen wollte, dass mit dem Pauschallohn maximal 180 Fahrtage im Jahr abgegolten werden sollten, für übersteigende Einsätze eine Vergütung nicht vereinbart wurde, so dass diese an sich nach § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten wären, bleibt die Klage ohne Erfolg. Trotz Bestreitens der Beklagten hat der Kläger nicht im Einzelnen dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt, an welchen Tagen er im Jahre 2013 seinen Fahrdienst von angeblich 198 Fahrtagen überhaupt geleistet hat. Der Auftraggeber, der R , hat entgegen der Darlegung des Klägers mit Schreiben vom 21.05.2014 (Bl. 25 d. A.) unter Bezugnahme auf die von dem Beklagten eingereichte Aufstellung (Bl. 21 d. A.) lediglich 178 Einsatztage für das Jahr 2013 bestätigt.
2. Soweit der Kläger ein Entgelt für den in den Schulferien gewährten Urlaub begehrt, ist der Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, denn der Beklagte hat durchgängig den Pauschallohn, mithin auch in den Urlaubszeiten, gezahlt. Darüber hinaus ist der Rechungsansatz des Klägers auf der Basis von 21,00 € pro Urlaubstag aus zwei Gründen nicht überzeugend. Die Parteien haben zum einen die Vereinbarung von 21,00 € pro Fahrtag durch die Einigung im Jahre 2011 abbedungen, zum anderen legt der Kläger nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG dar, welchen durchschnittlichen Arbeitsverdienst er in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt auf der Basis von 21,00 € pro Fahrtag erzielt hätte.
3. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht steht bereits § 68 ArbGG entgegen, wonach wegen eines Verfahrensmangels die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht unzulässig ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.