Feststellungsklage zur Betriebsrente: Anwendung der Leistungstabelle des neuen Arbeitgebers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung einer höheren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns. Streitpunkt ist, ob die beim früheren Arbeitgeber geltende Leistungstabelle fortgelten muss. Das Gericht entscheidet, dass zwar frühere Dienstzeiten anzurechnen sind, für die Höhe jedoch die beim neuen Arbeitgeber geltende Leistungstabelle maßgeblich ist. Die Klage wird abgewiesen, da die Berechnung der Pensionskasse zutreffend ist.
Ausgang: Klage auf Feststellung einer höheren Betriebsrente abgewiesen; Pensionskassenberechnung und Anwendung der Leistungstabelle des neuen Arbeitgebers zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Arbeitgeberwechsel sind frühere versorgungsfähige Dienstzeiten bei der Berechnung der Anwartschaft anzurechnen, soweit eine entsprechende tarifliche Mobilitätsregelung dies bestimmt.
Maßgeblich für die Höhe der späteren Betriebsrente ist die Eingruppierung beim Ausscheiden und die beim jeweiligen (neuen) Arbeitgeber geltende Leistungstabelle; ein Anspruch auf Anwendung der Leistungstabelle des früheren Arbeitgebers besteht nicht.
Eine Mobilitätsregelung, die die Anrechnung von Dienstzeiten regelt, begründet nicht zugleich ein Recht auf Übernahme der Leistungstabellen des vorherigen Arbeitgebers.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Zahlungsleistung noch nicht fällig ist und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Berechnungsrechts besteht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 5142/21
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 714/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 12.105,66 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klägerin zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Die am 1976 geborene Klägerin war zunächst ab dem 01.10.2001 beim (W) beschäftigt. Nach § 11 des zwischen der Klägerin und dem W geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.06.2006 erteilte der W der Klägerin eine Versorgungszusage „nach den beim W geltenden Bestimmungen“. Insoweit galt beim W der „A-Versorgungstarifvertrag“ zuletzt in der Fassung vom 27.07.2017 (Bl. 79 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 17.02.2014 informierte der W die Klägerin über den damaligen Stand ihrer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung und bezifferte dort eine mögliche Versorgungsleistung bei Eintritt des 67 Lebensjahres auf 1.569,00 € monatlich, ausgehend von den damaligen Verhältnissen in Bezug auf Gehalt, Arbeitszeit und geltenden tariflichen Regelungen. Wegen des genauen Inhaltes des Informationsschreibens wird auf die eingereichte Ablichtung (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.03.2014 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem W, um zur hiesigen Beklagten – einem Tochterunternehmen des W – zu wechseln. Sie schloss daraufhin mit der hiesigen Beklagten einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn zum 15.04.2014. Auch der Arbeitsvertrag mit der Beklagten enthält eine „Versorgungszusage nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag“ (§ 15 AV / vgl. Bl. 43 d.A.).
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand sodann zum 31.05.2018 durch Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages vom 14.11.2017 seine Beendigung. In § 10 des Aufhebungsvertrages heißt es zur betrieblichen Altersversorgung:
„Die Arbeitnehmerin hat aus der betrieblichen Altersversorgung der Firma einen unverfallbaren Anspruch auf Leistung der Grundversorgung im Rahmen des A-Versorgungstarifvertrages auf der Grundlage der Leistungstabelle der W erworben, der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unberührt bleibt. Die Bescheinigung gemäß § 4a BetrAVG wird gesondert erteilt.“
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wechselte die Klägerin zu einem Arbeitgeber außerhalb des W.
Mit Schreiben der Ba Pensionskasse vom 29.06.2018 wurde der Klägerin im Auftrag der Beklagten mitgeteilt, dass sich ihre unverfallbare Anwartschaft bei Erreichen der Regelaltersgrenze auf 247,48 € monatlich belaufe. Der beigefügte Berechnungsbogen geht von einem Eintritt der Klägerin bei der Beklagten in Bezug auf die Rentenberechnung zum 01.10.2001 aus und orientiert sich an einer monatlichen Höchstrente von 615,00 €.
Mit ihrer am 24.09.2021 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr eine Anwartschaft von jedenfalls 535,71 € brutto bei Erreichen der Regelaltersgrenze zustehe.
Die Klägerin hält die ihr gegenüber vorgenommene Neuberechnung ihrer Anwartschaft für fehlerhaft und verweist insoweit auf die im streitgegenständlichen Versorgungstarifvertrag geregelte Mobilitätsregelung. Hiernach dürfe ihr aufgrund ihres Wechsels innerhalb der W kein Nachteil bei der Berechnung ihrer Altersversorgung entstehen. So sei es ihr gegenüber auch bei dem damaligen Wechsel kommuniziert worden. Die nachträgliche Reduzierung einer einmal erworbenen Anwartschaft sei nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass ihr gegen die Beklagte eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit Beginn des Monats, der auf die Vollendung ihres 67. Lebensjahres folgt, in Höhe von jedenfalls monatlich 535,71 € brutto zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, die Klägerin verkenne, dass bei ihr andere Leistungstabellen für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zur Anwendung kämen als beim W als früherem Arbeitgeber der Klägerin. Nach dieser Tabelle beliefe sich die zu erreichende monatliche Höchstrente entsprechend der von der Klägerin zuletzt bezogenen Vergütung nach Vergütungsgruppe II auf 615,00 €, was die zutreffende Berechnung der Pensionskasse erkläre. Nach den geltenden tariflichen Regelungen habe die Klägerin zwar einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer vorherigen Dienstzeiten beim W bei der Berechnung, was auch geschehen sei. Es gebe aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung der beim ursprünglichen Arbeitgeber geltenden Leistungstabellen, sondern die tariflichen Regelungen führten klar aus, dass die beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Tabellen zur Anwendung kämen. Dies sei der Klägerin bei ihrem Wechsel auch bewusst gewesen.
Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständliche Verpflichtung zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung vor. Ein Feststellungsinteresse liegt aufgrund des Bestreitens der klägerischen Berechnung durch die Beklagte vor. Da die streitgegenständliche Rentenzahlung noch nicht fällig ist, besteht auch kein Vorrang der Leistungsklage (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 19 f.; juris).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der von ihr zuletzt geltend gemacht Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung ab Renteneintritt in Höhe von monatlich 535,71 € nicht zu. Vielmehr sind die von der Pensionskasse im Auftrag der Beklagten zuletzt vorgenommenen Berechnungen nicht zu beanstanden.
Der Klägerin steht zwar aufgrund arbeitsvertraglicher Zusage und entsprechender Regelungen im streitgegenständlichen Versorgungstarifvertrag ein unverfallbarer Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente zu. Die entsprechende Unverfallbarkeit folgt aus § 13 des Versorgungstarifvertrages. Zutreffend ist es auch, dass bei der Berechnung der Anwartschaft die Dienstzeiten der Klägerin beim W zu berücksichtigen sind. Dies folgt aus § 14 Ziffer 1 des Versorgungstarifvertrages. Dort heißt es:
„Für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die vor dem Eintritt in die R bei einer anderen R der A oder dem Z oder einer Gemeinschaftseinrichtung beschäftigt waren, gilt, wenn dort eine vergleichbare Mobilitätsregelung besteht, § 4 entsprechend.
In diesem Fall werden auf die Wartezeit und die versorgungsfähige Dienstzeit Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis bei der anderen R oder dem Z oder der Gemeinschaftseinrichtung angerechnet, wenn diese Zeiten versorgungsfähige Dienstzeiten waren oder als solche angerechnet werden. (…)“
Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Berechnung insoweit auch unstreitig die vorherigen Dienstzeiten der Klägerin.
Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch entsprechend der vormaligen Berechnung ihrer Anwartschaft durch den W zu. Denn diese Berechnung orientierte sich hinsichtlich der zu erreichenden maximalen Betriebsrente an der beim W geltenden Leistungstabelle. Nach dem Wechsel der Klägerin richtet sich die Berechnung jedoch nach der bei der Beklagten geltenden und von dieser vorgelegten Leistungstabelle.
So heißt es in § 13 des Versorgungstarifvertrages zur Berechnung:
„Ab Eintritt des Versorgungsfalls hat die / der Berechtigte Anspruch auf m/n-tel dessen, was ihr / ihm ohne vorheriges Ausscheiden nach § 5 zustehen würde, höchstens jedoch auf die beitragsfreie Rente aus dem Versicherungstarif gemäß § 3 aus der Rückdeckungspensionskasse. Nach dem Ausscheiden zugeteilte Überschussanteile dienen der Erhöhung der beitragsfreien Rente. Bei der Berechnung des Betrages ist m die Anzahl der seit Beginn des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nach Ziffer 1 erreichten Dienstjahre, n die Zahl der Jahre seit diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgeblich sind die Eingruppierung beim Ausscheiden und die jeweils geltende Anlage 1 ab Eintritt des Versorgungsfalls.“
Bereits hier wird deutlich, dass es auf die Eingruppierung beim Ausscheiden, und damit auf die letzte Vergütungsgruppe der Klägerin bei der Beklagten und mithin auch auf die dortige Leistungstabelle ankommt.
So heißt es auch in § 5 des Versorgungstarifvertrages:
„Die monatliche Altersrente nach einer versorgungsfähigen Dienstzeit von dreißig (30) oder mehr Jahren ergibt sich für die Vergütungsgruppe, in der die Berechtigte / der Berechtigte zuletzt eingruppiert war, aus der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.“
Dies entspricht auch der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. So heißt es wie bereits im Tatbestand aufgeführt in § 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages ausdrücklich, dass sich die Berechnung der Altersversorgung nach dem Versorgungstarifvertrag auf Grundlage der Leistungstabelle der Beklagten bestimmt.
Die vertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen sind insoweit eindeutig. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Mobilitätsregelung in § 14 des Versorgungstarifvertrages, der sich ausdrücklich nur auf die Anrechnung der Dienstzeiten beschränkt und eben gerade nicht regelt, dass die beim vorherigen Arbeitgeber geltenden Leistungstabellen auch beim neuen Arbeitgeber gelten sollen.
Die daraus folgende im Fall der Klägerin auftretende Verschlechterung ihrer Anwartschaft durch die tariflichen Regelungen ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 19 Abs. 1 BetrAVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er folgt für den Rechtsmittelstreitwert aus § 9 ZPO. Der Gebührenstreitwert ist dagegen beschränkt auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag der insoweit streitigen Ansprüche der Klägerin und beträgt 10.376,28 €.