Berufung zu Übertragung unverfallbarer Anwartschaft nach Arbeitgeberwechsel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Übertragung einer beim früheren Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf die Beklagte nach Arbeitgeberwechsel. Streitpunkt ist, ob tarif‑ oder arbeitsvertraglich bzw. durch den Aufhebungsvertrag eine wertgleiche Übernahme erfolgt ist. Das LAG weist die Berufung zurück: weder VTV noch Arbeits‑ oder Aufhebungsvertrag begründen eine Übernahme; eine dreiseitige Vereinbarung nach § 4 BetrAVG a.F. fehlt. Die Beklagte ist nicht Schuldnerin der strittigen Anwartschaft.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlender Übertragungsgrundlage unverfallbarer Anwartschaften als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb tarifgebundener Rundfunkanstalten führt nicht ohne ausdrückliche tarifliche, arbeitsvertragliche oder dreiseitige Vereinbarung zur Übertragung bereits erworbener unverfallbarer Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber.
Eine Klausel im Arbeits‑ oder Aufhebungsvertrag, die lediglich auf eine Versorgungszusage nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag oder auf eine Grundversorgung verweist, begründet nicht automatisch eine schuldrechtliche Übernahme bereits erworbener Anwartschaften.
Mobilitäts‑ und Zusammenrechnungsregelungen in einem Versorgungstarifvertrag (z.B. § 14 VTV) begründen regelmäßig selbständige Versorgungsansprüche und ersetzen keine wertgleiche Übertragung einer bereits erworbenen Anwartschaft.
Für eine tarifvertragliche oder vertragliche Schuldübernahme im Sinne einer Übertragung sind ausdrückliche Anhaltspunkte erforderlich; eine bloße Systematik unterschiedlicher Leistungstabellen begründet keine Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 5142/21
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 714/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2022 – 4 Ca 5142/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Die am 1976 geborene Klägerin stand seit dem 01.10.2001 in den Diensten des W (W). Mit Arbeitsvertrag vom 19.07.2006/26.07.2006 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 01.09.2006 die Aufgabe einer Revisorin übertragen. In § 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrages ist geregelt, dass sich im Übrigen die Rechte und Pflichten der Klägerin nach den jeweils beim W geltenden tariflichen Vereinbarungen richten. Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 ff. d.A. verwiesen.
Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtete sich nach dem ARD-Versorgungstarifvertrag vom 23.06.1997, zuletzt in der Fassung vom 30.11./11.12.2009 (VTV 1997). Wegen der Einzelheiten des VTV 1997 wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen.
Der W informierte die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2014 (Bl. 35 ff. d.A.) u.a. darüber, dass die monatliche Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres nach dem VTV 1997 1.569,-- € brutto betrage.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 19.03.2014 das Arbeitsverhältnis mit dem W zum 31.03.2014, da sie zur Beklagten – einer kommerziellen Tochtergesellschaft des W – wechseln werde (Bl. 38 d.A.). Die Beklagte vermarktet und verwertet Programme des W.
Zum 15.04.2014 begründete die Klägerin aufgrund Arbeitsvertrag vom 18.03./24.03.2014 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Referentin der Geschäftsführung. In diesem Anstellungsvertrag ist in § 15 bestimmt, dass die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag gibt. Zudem gilt nach § 16 des Arbeitsvertrages der hauseigene Manteltarifvertrag (MTV) der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 18.03./24.03.2014 wird auf Bl. 39 ff. d.A. verwiesen.
Der VTV 1997 wurde - mit Ausnahme für den Bereich des M Rundfunks – zum 01.01.2017 durch den Versorgungstarifvertrag vom 27.07.2017 (VTV 2017) ersetzt. Wegen der Einzelheiten des VTV 2017 wird auf Bl. 79 ff. d.A. Bezug genommen.
Nach § 13 des hauseigenen MTV der Beklagten gilt u.a. der VTV für Arbeitnehmer, die nach dem MTV der Beklagten in der am 31.12.2016 geltenden Fassung eine Versorgungszusage gemäß ARD-Versorgungstarifvertrag erhalten haben und vor dem 01.01.2017 unbefristet eingestellt wurden. Ferner ist bestimmt, dass der VTV in der jeweils gültigen Fassung mit der für die Beklagten jeweils gültigen Leistungstabelle Anwendung findet. Wegen der weiteren Einzelheiten des § 13 MTV wird auf Bl. 74 d.A. verwiesen.
Unter dem 14.11.2017 haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2018 geschlossen. Dieser regelt u.a. in § 10 Satz 1, dass die Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten einen unverfallbaren Anspruch auf Leistung der Grundversorgung im Rahmen des ARD-Versorgungstarifvertrages auf der Grundlage der Leistungstabelle der Beklagten erworben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages vom 14.11.2017 wird auf Bl. 45 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29.06.2018 erteilte die B Pensionskasse VVaG im Auftrag der Beklagten der Klägerin die Auskunft, dass sie nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente eine monatliche Altersrente in Höhe von 247,48 € erhalte. Wegen der Einzelheiten des Schreibens nebst Berechnungsbogen wird auf Bl. 48 ff. d.A. verwiesen.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 30.08.2022 (Bl. 145 ff. d.A.) die Klage, mit der die Klägerin sich gegen eine vermeintliche Verschlechterung der beim W erworbenen Anwartschaft aufgrund des Arbeitgeberwechsels wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die betriebliche Altersversorgung nach dem Wechsel vom W zur Beklagten ausschließlich nach der bei der Beklagten geltenden Leistungstabelle richte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 21.09.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.10.2022 Berufung eingelegt und diese am 20.10.2022 begründet.
Die Klägerin führt aus, dass ihr neben der Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit dem W i.H.v. 473,54 € monatlich ein weiterer Anwartschaftsbetrag aus der Dienstzeit bei der Beklagten i.H.v. 87,95 € pro Monat zustehe, mithin 561,49 € brutto, wofür die Beklagte einstandspflichtig sei. Die Vorschrift des § 14 VTV enthalte keine Regelung zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung im Fall des Wechsels zwischen den tarifgebundenen Rundfunkanstalten im Falle der Geltung unterschiedlicher Leistungstabellen. Die planwidrige Regelungslücke der Mobilitätsregelung des § 14 VTV sei nach dem Sinn und Zweck so zu schließen, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 4 BetrAVG eine wertgleiche Übertragung der Anwartschaft erfolge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2022 abzuändern und festzustellen, dass der Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit Beginn des Monats, der auf die Vollendung ihres 65. Lebensjahres folgt, in Höhe von jedenfalls monatlich 561,49 € brutto zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin verkenne den Charakter einer endgehaltsbezogenen Versorgung, die unter einem Änderungsvorbehalt stehe. Die Beklagte habe keine bereits erdiente Anwartschaft auf der Grundlage einer Beschäftigungszeit vom 01.10.2001 bis 31.03.2014 unter Heranziehung der beim W geltenden Leistungstabelle übernommen. Sie sei für einen solchen Versorgungsanspruch nicht passiv legitimiert. Die tarifvertragliche Mobilitätsregelung des § 14 VTV diene allein der Anrechnung von Dienstzeiten im Rahmen der Unverfallbarkeitsberechnung. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, vielmehr seien unterschiedliche Leistungstabellen systemimmanent, wie sich an der Anlage 1 zum VTV zeige. Eine etwaige Reglungslücke könne auch dadurch geschlossen werden, dass die Mobilitätsregelung keine Anwendung finde. Zudem betrage der maximal erreichbare Rentenanspruch hinsichtlich der Dienste der Beklagten lediglich 512,60 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.10.2022, 03.11.2022, und 03.12.2022, die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung von monatlich 535,71 € brutto im Versorgungsfall Alter zusteht. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 561,49 € nach Vollendung des 65. Lebensjahres, denn die Beklagte ist nicht aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelung verpflichtet, eine betriebliche Altersversorgung unter Einschluss der beim W erworbenen Anwartschaft zu leisten. Die Beklagte ist nicht Schuldnerin eines Versorgungsversprechens, welches auf der von der Klägerin beim W erbrachten Dienste beruht.
1. Die Parteien haben im Anstellungsvertrag 18.03./24.03.2014 keine Übertragung der beim W erworbenen unverfallbaren Anwartschaft im Sinne der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung des § 4 BetrAVG vereinbart. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG a.F. wäre hierfür nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem W ein dreiseitiges Einvernehmen (ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer) über die Übernahme der Versorgungszusage erforderlich gewesen, wobei der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber hätte übertragen werden müssen, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Für die neue Anwartschaft sind dann die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend anzuwenden. Die Arbeitsvertragsparteien haben hierzu keine Regelungen getroffen, sondern sich in § 15 auf eine Versorgungszusage zwischen den Parteien nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag beschränkt. Der VTV 1997 wurde durch den VTV 2017 zum 01.01.2027 abgelöst, § 26 Satz 1, Satz 2 VTV 2017. Wie bereits der VTV 1997 enthält der VTV 2017 keinerlei Übertragungsregelung hinsichtlich einer unverfallbaren Anwartschaft, die bereits bei einer der vertragschließenden Rundfunkanstalten erworben wurde. Der VTV 2017 regelt vielmehr in § 4 die Wartezeit und die versorgungsfähige Dienstzeit sowie in § 5 die Höhe „der“ Rentenansprüche. Zudem enthält er in § 14 unter der Überschrift „Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche“ Berechnungsregeln für die Anrechnung der u.a. aufgrund der Mobilitätsregelung des § 14 VTV 2017 sich ergebenden Versorgungsansprüche aufgrund als versorgungsfähig angerechneter Dienstzeiten. Der VTV 2017 knüpft demnach nach dem Wortlaut und der Systematik an dem Bestand mehrerer selbständiger Versorgungsversprechen, auch im Falle des Arbeitgeberwechsels im Geltungsbereich des VTV 2017, an. Anhaltspunkte für eine tarifvertraglich vorgesehene Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme entsprechend den §§ 414 ff. BGB sind nicht ersichtlich.
2. Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf § 10 des Aufhebungsvertrages stützen. Diese Regelung in der Aufhebungsvereinbarung hat zum einen keinen rechtsgeschäftlichen Charakter, da sie nach dem Wortlaut („hat“) und den inhaltlichen Bezug auf das Versorgungswerk lediglich informatorischen Zwecken im Sinne einer Wissenserklärung dient. Zum anderen verhält sich die Bestimmung nicht zur Übertragung der beim W erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf die Beklagte und beschränkt sich auf eine Grundversorgung im Rahmen des ARD-Versorgungstarifvertrages auf Grundlage der Leistungstabelle der Beklagten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.