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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 3572/22·11.10.2022

Klage auf Nachzahlung wegen Corona-Tarifverträgen im Auslandseinsatz abgewiesen

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Flugzeugführer beschäftigt, verlangt Nachzahlungen für Sept. 2020 bis März 2022 und rügt die Anwendung der Corona-Änderungstarifverträge. Das Gericht stellt fest, dass die Vergütung nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag (VTV Nr.11 in geänderter Fassung) zu bemessen ist. Der Kläger hat seine darlegungs- und beweisbelasteten Ansprüche nicht substantiiert nachgewiesen. Die Klage wird daher abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung wegen Anwendung der Corona-Änderungstarifverträge abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers richten sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag, wenn der Arbeitsvertrag auf die jeweils gültige Fassung des Tarifvertrags Bezug nimmt.

2

Eine vertragliche Bezugnahme auf den Vergütungstarifvertrag in der "jeweils gültigen Fassung" umfasst auch Änderungen durch nachfolgende Änderungstarifverträge für den jeweiligen Geltungszeitraum.

3

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine andere Tariffassung gilt oder die geltende Tariffassung einen höheren Vergütungsanspruch begründet.

4

Tarifvertragliche Anpassungen (Änderungstarifverträge) sind für die betreffende Abrechnungsperiode maßgeblich, sofern keine ausdrückliche Ausnahmeregelung für den Arbeitnehmer vorliegt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3572/22

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 776/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 60.983,89 Euro

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche während der Coronakrise.

3

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt und verdient mehr als 19.000,- Euro netto pro Monat. Er wird seit dem Jahr 2019 im Flugbetrieb des S beschäftigt.

4

Über den Einsatz wurden zwischen den Parteien Auslandsarbeitsverträge geschlossen, auf die Bezug genommen wird.

5

Im Auslandsarbeitsvertrag vom 23.05.2019 heißt es auszugsweise wie folgt:

6

[…]

8

[…]

10

[…]

11

Der A und die V die auch die Tarifvertragsparteien des Vergütungstarifvertrages C sind, schlossen am 25.09.2020 den Tarifvertrag Corona-Krise 1 und am 30.12.2020 den Tarifvertrag Corona-Krise 2, auf deren Inhalte Bezug genommen wird. Die Tarifverträge ändern u.a. den Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal.

12

Im TV Corona Krise 1 heißt es auszugsweise:

13

§ 3 Anpassung Vergütungstarifvertrag Nr. 11

14

Die Tarifparteien vereinbaren folgende Änderungen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal der D vom 09.10.2017 (VTV Nr. 11) in den unten genannten Zeiträumen:

15

(1) […]

16

(2) Daneben erbringen diejenigen Cockpitmitarbeiter, die sich während eines Kalendermonats nicht in Kurzarbeit befinden, in Abhängigkeit von ihrer individuellen Flugstundenleistung einen Einsparbeitrag gemäß der nachfolgenden Systematik: In Abweichung von den jeweiligen Regelungen des VTV Nr. 11 reduziert sich im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 der Teil des monatlichen individuellen Arbeitsentgelts, bestehend aus den Vergütungsbestandteilen Grundvergütung gemäß § 5 VTV Nr. 11 und Zulagen gemäß § 7 VTV Nr. 11, § 8 VTV Nr. 11, § 9 VTV Nr. 11, § 11 Abs. (3) VTV Nr. 11, § 11 Abs. (6) VTV Nr. 11 oder § 12 Abs. (4) VTV Nr. 11 für Cockpitmitarbeiter gemäß § 3 Abs. (1) VTV Nr. 11, sowie der Teil der individuellen Monatsvergütung, bestehend aus den Vergütungsbestandteilen Grundvergütung gemäß § 13 VTV Nr. 11 und Zulagen gemäß § 14 VTV Nr. 11 für Cockpitmitarbeiter gemäß § 3 Abs. (2) VTV Nr. 11, je Flugstunde, die weniger als 74,5h pro Kalendermonat geleistet wird, um 1/74,5tel.

17

Sofern im zuvor genannten Zeitraum die tatsächlich vom jeweiligen Cockpitmitarbeiter in einem Kalendermonat geleisteten Flugstunden weniger als 63 Flugstunden betragen, erhält der Cockpitmitarbeiter dennoch 63/74,5tel der zuvor genannten Vergütungsbestandteile.

18

Die vorgenannten Regelungen gelten für Cockpitmitarbeiter, die sich in Teilzeit befinden, pro rata temporis.

19

Die tarifvertragliche Mehrflugstundenauslösegrenze gemäß § 9 MTV Nr. 5c verbleibt unverändert bei 74,5 Flugstunden.

20

In den Monaten September 2020 bis März 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger eine geringere Vergütung aus als zuvor.

21

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitere Vergütungszahlung für die o.g. Monate. Er ist der Ansicht, dass die Corona-Tarifverträge auf ihn keine Anwendung finden würden, da er im Ausland eingesetzt sei. Im Übrigen habe er sich nicht in Kurzarbeit befunden.

22

Der Kläger beantragt:

23

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.983,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.09.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.10.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.11.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.12.2020, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.01.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.02.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.03.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.04.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.05.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.06.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.07.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.08.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.09.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.10.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.11.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.12.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.01.2022, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.02.2022, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.03.2022 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

26

Sie hält die Corona-Tarifverträge für anwendbar.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist unbegründet.

30

I.

31

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 60.983,89 € brutto für die Monate September 2020 bis März 2022. Denn hierfür fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.

32

Denn die Vergütung des Klägers richtet sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal.

33

Dies war in den o.g. Monaten der Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal der D vom 09.10.2017 in der gültigen Fassung der Änderungstarifverträge Corona-Krise 1 und Corona-Krise 2.

34

Der „ursprüngliche“ Vergütungstarifvertrag galt demnach in den o.g. Monaten überhaupt nicht. Die Parteien haben auch ausdrücklich die Geltung des Vergütungstarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung vereinbart und nicht etwa statisch auf eine bestimmte Fassung verwiesen.

35

Dass der in den o.g. Monaten gültige Vergütungstarifvertrag die geltend gemachte weitere Vergütung vorsieht, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargelegt.

36

II.

37

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

38

Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.