Entsendeter Pilot: Corona-Tarifkürzungen trotz Auslandseinsatz wirksam
KI-Zusammenfassung
Ein als Pilot ins Ausland entsandter Arbeitnehmer verlangte die Nachzahlung einbehaltener Vergütungsbestandteile aus September 2020 bis März 2022. Streitpunkt war, ob die Corona-Tarifregelungen zur Vergütungsreduzierung trotz Ruhens des Inlandsarbeitsverhältnisses und trotz Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten. Das LAG verneinte einen Anspruch: Die Auslandsarbeitsverträge verweisen dynamisch auf den jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag, der durch die Corona-Tarifverträge modifiziert wurde. Eine abweichende, günstigere Individualregelung aus dem Überlassungsvertrag griff nicht ein; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Vergütungsnachforderung wegen Corona-tariflicher Kürzungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verweist ein Auslandsarbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung dynamisch auf einen Vergütungstarifvertrag, erfassen spätere tarifliche Änderungen grundsätzlich auch die Vergütung während der Entsendung.
Ein tarifvertraglich geregelter Einsparbeitrag, der an die Zahl tatsächlich geleisteter Flugstunden anknüpft, ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, die im maßgeblichen Zeitraum nicht in Kurzarbeit waren, sofern der Tarifvertrag dies vorsieht.
Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Klausel, die tarifvertragliche Regelungen während der Überlassung ausschließt, ist bei Auslegung nach Wortlaut und Systematik nicht als Entgeltregelung zu verstehen, wenn sie in den Regelungskomplex „sonstige Arbeitsbedingungen“ eingebettet ist und parallel eine dynamische Tarifverweisung zur Vergütung vereinbart wurde.
Eine Bezugnahmeklausel auf einschlägige Tarifverträge dient regelmäßig der Gleichstellung und unterwirft den Arbeitnehmer dem inländischen Tarifgeschehen, auch wenn er tatsächlich im Ausland eingesetzt wird.
Eine Schutzklausel, die ausdrücklich nur für „ins Ausland entsandte außertarifliche Mitarbeiter“ gilt, ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf tariflich vergütete Arbeitnehmer erweiternd auszulegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3572/22
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 776/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022 – 2 Ca 3572/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugzeugführer, zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 06.08.2002 (Bl. 159 f. d.A.), beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (AGVL).
In dem Zeitraum ab dem 01.07.2019 erfolgte die Entsendung als Flugzeugführer für den Flugbetrieb des Sultans in B (H.). Für diese Zeit ruhte das Inlandsarbeitsverhältnis der Parteien. Der Entsendung liegen folgende Vereinbarungen der Parteien zugrunde:
- Auslandsarbeitsvertrag vom 23.05.2019 (Bl. 49 ff. d.A.)
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 23.05.2019 (Bl. 161 ff. d.A.)
- Auslandsarbeitsvertrag vom 24.11.2020 (Bl. 59 ff. d.A.)
- Vereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern vom 24.11.2020 (Bl. 165 ff. d.A.)
- Auslandsarbeitsvertrag vom 15.12.2020 (Bl. 70 ff. d.A.)
Die genannten Auslandsarbeitsverträge regeln u.a. Folgendes:
„ (…)
3. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag / Compliance Richtlinien
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich während der Dauer und Entsendung aus dem Gesetz, aus den Bestimmungen dieses Auslandsarbeitsvertrages, den dazugehörigen Nebenleistungsschreiben sowie den Regelungen der Guideline Vertragsgestaltung in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Auslandsarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
Bestandteil dieses Vertrages sind zudem die Bestimmungen des Manteltarifvertrages Cockpit, des Vergütungstarifvertrages Cockpit, des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal sowie des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpit in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nicht anderes bestimmt ist.
(…)
5. Für die Zeit der Entsendung erhält Herr G weiterhin seine Vergütung gemäß jeweils gültigem Vergütungstarifvertrag Cockpit. Die bestehende Eingruppierung gemäß jeweils gültigem Manteltarifvertrag/Vergütungstarifvertrag bleibt unverändert. Künftige Stufensteigerungen werden gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen berücksichtigt.
Vergütungsbestandteile, die bis zum Beginn der Entsendung für Zusatztätigkeiten bei L gezahlt wurden (z.B. Zulagen) entfallen ab dem Zeitpunkt der Entsendung. Ausgenommen hiervon ist die Zahlung der monatlichen Checker-Vergütung.
Herr G erhält für die Dauer der Entsendung eine projektgebundene Entsendungszulage in Höhe von monatlich (ggf. zeitanteilig)
EUR 2.200 (brutto).
(…)“
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 23.05.2019 enthält u.a. folgende Bestimmung:
„(…)
§ 4 Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen
Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und sonstigen Zahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit richten sich mindestens nach dem beim Entleiher üblichen Entgelt für vergleichbare Stammmitarbeiter. Sofern das dem Mitarbeiter zustehende Entgelt beim Verleiher höher ist, ist diese zu gewähren.
Die sonstigen Arbeitsbedingungen des Mitarbeiters bestimmen sich während der Überlassung nach den jeweils geltenden Regelungen beim Entleiher für vergleichbare Arbeitnehmer. Sie sind der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung zu entnehmen.
Sofern die für den Mitarbeiter geltenden Regelungen bei der Gesellschaft günstiger sind, gelten diese auch während der Überlassung. Tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen gelten nicht, es sei denn, diese schließen ins Ausland entsandte außertarifliche Mitarbeiter im Geltungsbereich ausdrücklich mit ein.
(…)“
Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts der Guideline Vertragsgestaltung bei Entsendungen von L Piloten nach B, Stand 01.05.2019, wird auf Bl. 255 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Grundvergütung des Klägers bei der Beklagten beträgt nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal der D L AG vom 09.10.2017 (VTV Nr. 11) monatlich 17.857,45 € brutto. Zusätzlich erhält er eine Schichtzulage in Höhe von insgesamt 2.910,76 €.
Zum Zwecke der Bewältigung der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat der AGVL mit der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. (VC) folgende Tarifvereinbarungen geschlossen:
- Tarifvertrag Kurzarbeit vom 27.03.2020 (Bl. 168 ff. d.A.)
- Tarifvertrag Kurzarbeit Nr. 1a vom 25.09.2020 (Bl. 185 ff. d.A.)
- Tarifvertrag CORONA-Krise 1 für das Cockpitpersonal der D L vom 25.09.2020 (TV Corona Krise 1, Bl. 176 ff. d.A.)
- Protokollnotiz VII zum Manteltarifvertrag Nr. 5c für das Cockpitpersonal der D L AG vom 25.09.2020 (Bl. 196 ff. d.A.)
- Protokollnotiz 12 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal der D L AG vom 25.09.2020 (Bl. 199 f. d.A.)
- Tarifvertrag weiterer Corona-Krisenmaßnahmen (TV Corona Krise 2) für das Cockpitpersonal vom 30.12.2020 (Bl. 201 ff. d.A.)
- Tarifvertrag Kurzarbeit Nr. 2 vom 30.12.2020 (Bl. 211 ff. d.A.)
Die Beklagte hat in Vollzug der Reglungen des TV Corona Krise 1 und 2 nebst der Protokollnotiz 12 zum VTV Nr. 11 in der Zeit von September 2020 bis Dezember 2020 von der Grundvergütung des Klägers monatlich 2.668,41 € und von Schichtzulage 434,95 € pro Monat einbehalten. Von Januar 2021 bis einschließlich März 2022 hat die Beklagte von der Grundvergütung pro Monat 2.784,20 € und von der Schichtzulage monatlich 453,83 € einbehalten.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.10.2022 (Bl. 342 ff. d.A.) die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Gehaltskürzungen in dem Zeitraum September 2020 bis März 2022 wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers seien im streitigen Zeitraum der VTV Nr. 11 sowie die Tarifverträge Corona-Krise 1 und 2 anzuwenden, aus denen sich kein Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Beträge ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 21.10.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 01.02.2023 begründet.
Der Kläger meint, die Parteien hätten nach § 4 der jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsverträge eine von Ziffer 5. der jeweiligen Auslandsarbeitsverträge abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen. Diese folge daraus, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung tarifvertragliche Regelungen während der Überlassung nicht anzuwenden seien, es sei denn, diese würden die in das Ausland entsandten Mitarbeiter ausdrücklich einschließen, woran es vorliegend fehle. Auch der VTV Nr. 11 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 12 erfasse keine Mitarbeiter, die in das Ausland entsandt worden seien. Eine Gehaltskürzung entsprechend der Protokollnotiz Nr. 12 zum VTV Nr. 11 und den Tarifverträgen Coronakrise 1 und 2 könne nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen keine Anwendung finden. Im Gegensatz zum Flugbetrieb der Beklagten sei der Flugbetrieb H. nicht eingeschränkt gewesen, der Kläger habe dem Flugbetrieb H. auch während der Corona-Pandemie rund um die Uhr zur Verfügung gestanden. Der Einsatz bei der H. stelle einen dauerhaften Bereitschaftsdienst dar und sei mit herkömmlichen Flugbetrieb der Beklagten nicht vergleichbar. Darüber hinaus seien der Beklagten keine Kosten entstanden, die hätten kompensiert werden müssen. Der Flugbetrieb H.. habe an die Beklagte die vertraglich vereinbarte Vergütung geleistet, so dass ausschließlich die Beklagte von der gegenüber dem Kläger vorgenommenen Vergütungsreduzierung profitiere. Der Kläger erhalte während des Auslandseinsatzes auch keine Mehrflugstundenvergütung nach § 9 MTV Nr. 5c. Die Beklagte erstelle keine Flugeinsatzpläne und dokumentiere auch nicht geleisteten Flugstunden, so dass eine Gehaltskürzung in Abhängigkeit der individuellen Flugstundenleistung nicht möglich sei. Jedenfalls habe die Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung als günstigere individualrechtliche Regelung Vorrang vor den tarifvertraglichen Bestimmungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.983,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.09.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.10.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.11.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.12.2020, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.01.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.02.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.03.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.04.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.05.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.06.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.07.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.08.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.09.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.10.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.11.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.12.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.01.2022, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.02.2022, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zwar kommen auf sein Arbeitsverhältnis nicht die Tarifverträge zur Kurzarbeit zur Anwendung. Jedoch sei er während der Entsendung weiterhin Mitarbeiter der Beklagten, so dass er dem Geltungsbereich der Tarifverträge Corona-Krise 1 und 2 unterfalle. Diese Tarifverträge seien auf alle Arbeitnehmer des Cockpitpersonals anzuwenden auf der MTV Nr. 5c Anwendung finde, wobei der Kläger als Flugzeugführer zu den in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 MTV Nr. 5c aufgeführten Mitarbeitern zähle. Ob für den Kläger Kurzarbeit angeordnet worden sei, sei unbeachtlich. Jeder Mitarbeiter sei in Abhängigkeit der individuellen Flugstundenleistung verpflichtet, einen Einsparbeitrag zu leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 01.02.2023 und 06.04.2023, die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 60.983,89 € brutto. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts.
1. Der Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich für den Zeitraum der Entsendung zur H und dem Ruhen des Inlandsarbeitsverhältnisses nach Ziffer 5. der Auslandarbeitsverträge vom 23.05.2019, 24.11.2020 bzw. vom 15.12.2020 i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB. Die ergänzende Vergütungsregelung aus § 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 23.05.2019 findet vorliegend keine Anwendung, denn es ist werde vorgetragen noch ersichtlich, dass die H vergleichbare Stammarbeitnehmer üblicherweise höher als die Beklagte vergütet.
2. Die Regelungen der Ziffer 5. Satz 1 der Auslandarbeitsverträge vom 23.05.2019, 24.11.2020 bzw. vom 15.12.2020 verweisen hinsichtlich der Vergütung dynamisch auf den jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag Cockpit, vorliegend den VTV Nr. 11. Der VTV Nr. 11 wiederum wurde von den Tarifvertragsparteien für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 durch § 3 des TV Corona Krise 1 und für die Folgezeit bis zum 31.03.2022 durch die Verlängerungsbestimmung des § 2 TV Corona Krise 2 modifizierend angepasst. Die Regelung des § 3 Abs. 2 TV Corona Krise 1, verlängert durch § 2 TV Corona Krise 2, beinhaltet einen Einsparbetrag derjenigen Cockpitmitarbeiter, die sich während eines Kalendermonats nicht in Kurzarbeit befunden haben. Nach § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 TV Corona Krise 1 reduzieren sich die Vergütungsbestandteile gemäß § 3 Abs. 2 Unterabs. 1 TV Corona Krise 1 – wozu die im Streitfall gekürzte Grundvergütung und die Schichtzulage zählen - auf 63/74,5tel, wenn die tatsächlich geleisteten Flugstunden weniger als 63 Flugstunden im jeweiligen Monat betragen haben. Dass die von der Beklagten vorgenommenen monatlichen Kürzungen der Grundvergütung und der Schichtzulage diesen tarifvertraglich gesetzten Rahmen überschreiten, hat der Kläger nicht behauptet. Insbesondere ist seiner Darlegung nicht zu entnehmen, dass er im streitigen Zeitraum mehr als 63 Flugstunden im Monat erbracht hat.
3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers haben die Parteien in § 4 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 23.05.2019 keine für den Kläger günstigere Regelung getroffen, wonach dieser von den Vergütungsanpassungen aufgrund der TV Corona Krise 1 und 2 verschont bleibt.
a) Die Regelung des § 4 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 23.05.2019 stellt nach Inhalt, Aufbau und äußeren Gestaltung eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die hinsichtlich ihrer Komponenten nicht zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Die Bestimmung enthält keine ausdrückliche Regelung zur streitigen Problematik späterer tarifvertraglich vereinbarter Abänderungen des VTV Nr. 11 zu Lasten des in das Ausland entsandten Mitarbeiters und bedarf deshalb der Auslegung.
b) Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, 25.01.2023 – 10 AZR 109/22 – m.w.N.).
c) Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass nach der Überschrift der § 4 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vom 23.05.2019 durch die nachfolgenden Bestimmungen sowohl Arbeitsentgelt wie auch die Arbeitsbedingungen geregelt als auch unterscheidet.
d) Dem Wortsinne nach befassen sich sowohl die Absätze 1, 5 und 6 des § 4 der Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit Entgeltregelungen (Arbeitsentgelt, Zuschläge, Auslandsvergütung nach Maßgabe der Entsendungsform Longterm-Assignment sowie schriftliche Festlegung der Vergütung), hingegen enthalten die Absätze 2 und 4 „sonstige Arbeitsbedingungen“ einschließlich der betrieblichen Ordnung. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist systematisch in den Vereinbarungen zu den sonstigen Arbeitsbedingungen eingebettet, was dafür spricht, dass hiermit keine Entgeltregelung getroffen wurde. Zudem stehen die Arbeitnehmerüberlassungsverträge in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Kontext zu den parallel abgeschlossenen Auslandsarbeitsverträgen, welche wiederum ohne Einschränkung dynamisch auf den jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag Cockpit, hier den VTV Nr. 11, Bezug nehmen. Es erscheint unter dem Gesichtspunkt einer beidseitig interessengerechten Vereinbarung einer widerspruchsfreien Regelung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes sinnwidrig, einerseits ausdrücklich die uneingeschränkte Dynamik eines Vergütungstarifvertrages zu vereinbaren, andererseits künftige Veränderungen der tarifvertraglichen Vergütung für die Vertragslaufzeit herausnehmen zu wollen.
e) Zudem spricht Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel dafür, dass der Kläger auch während seiner Entsendung dem inländischen Tarifgeschehen unterworfen war. Dynamische Bezugnahmen auf einschlägige Tarifverträge beinhalten in der Regel einen Gleichstellungszweck (vgl. z.B.: BAG, 26.09.2001 – 4 AZR 544/00 – m.w.N.). Im Streitfall wird der Kläger trotz der Unterschiedlichkeiten der Arbeits- und Einsatzbedingungen hinsichtlich des Flugbetriebs der Beklagten bzw. der Flugbereitschaft der H in vergütungsrechtlicher Hinsicht so gestellt, als ob er weiterhin im Inland beschäftigt und tarifvertraglich vergütet worden wäre. In diesem Fall hätte er auch ohne Kurzarbeit einen Einsparbeitrag leisten müssen, welcher den vorgenommenen Kürzungsbeträgen entspricht, sofern er nicht mindestens 63 Flugstunden pro Monat absolviert hätte.
f) Schließlich kann sich der Kläger auch deshalb nicht mit Erfolg auf die Spezialregelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berufen, weil diese ausdrücklich nur ins Ausland entsandte außertarifliche Mitarbeiter vor Veränderungen schützt, wozu der Kläger nicht zählt. Einer erweiternden Auslegung auf den Personenkreis, der nicht außertariflich, sondern – wie der Kläger - tariflich vergütet wird, steht der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung entgegen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.