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Arbeitsgericht Köln·12 Ca 4574/09·04.11.2009

Lohn- und Urlaubsabgeltung: Klägerin erhält Vergütung; Widerklage wegen Darlehen abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt ausstehende Vergütung für Jan./Feb. 2009 sowie Urlaubsabgeltung; die Beklagte erhebt Widerklage auf Rückzahlung eines 1.000 €-Darlehens. Das Arbeitsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Vergütung und Zinsen und weist die Widerklage ab. Die Widerklage scheitert mangels substantiierten Darlehensnachweises und wegen Verfalls nach § 22 RTV.

Ausgang: Klage auf Vergütung und Urlaubsabgeltung stattgegeben; Widerklage auf Darlehensrückzahlung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf vertraglich abgerechnete Vergütung und Urlaubsabgeltung aus § 611 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG; Verzugszinsen entstehen nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2

Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Darlehensvertrags trägt der Anspruchsteller; bloße Quittungen mit Angaben wie "Vorschuss" begründen ohne weitere Umstände keinen Darlehensanspruch.

3

Tritt ein Rechtsnachfolger nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein, haftet dieser für rückständige Lohnansprüche des Arbeitnehmers.

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Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach den tarifvertraglichen Verfallsfristen (hier § 22 RTV), wenn sie nicht innerhalb der dort vorgesehenen Fristen schriftlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB§ 7 Abs. 4 BurlG§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 22 RTV§ 3 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.155,26 € brutto sowie 8,88 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.155,26 € seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Streitwert des Urteils: 1.155,26 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2009 (8,88 € + 961,70 €) sowie über die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 (193,56 €). Sowie über den widerklagend von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens von 1.000 €.

3

Die Klägerin war seit Januar 2002 bis zum 28. Februar 2009 im …………………………… als Reinigungskraft tätig. Es kam zu mehreren Betriebsübergängen, zunächst war sie bei der …………, ab dem 1. August 2008 bei der …………….. und jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der ………………… enthält in § 12 die Abrede, dass Nebenabreden nicht getroffen wurden, Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen.

4

Die Beklagte rechnete den Lohn für die Monate Januar und Februar 2009 ab, zahlte indes nicht.

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Am 9. April 2009 machte die Klägerin ihre Ansprüche schriftlich geltend.

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Am 20. April 2009 erklärte die Beklagte die Verrechnung gegen die Lohnforderung wegen gezahlter Vorschüsse in Höhe von 1.000 €. Dieses Schreiben ging der Anwältin der Klägerin in Kopie am 27. April 2009 zu.

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Die Klägerin behauptet, sie habe bereits in den Monaten Juli und August 2008 keinen Lohn erhalten und damals ihre Arbeitsleistung zurückbehalten. Erst als die ……………….. 500 € gezahlt habe, habe sie wieder ihre Arbeit aufgenommen.

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Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.155,26 € brutto sowie 8,88, € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.155,26 € seit dem 1.3.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt mit der am 27. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage,

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die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin am 28. August 2008 und 22. September 2008 jeweils 500 € als Darlehen zur Verfügung gestellt. Da die Klägerin von der ………..keinen Lohn für die Monate Juli und August 2008 erhalten habe, habe die ………………. der Klägerin zur Überwindung eines finanziellen Engpasses das Geld geliehen. Das ergebe sich auch aus von der Klägerin unterschriebenen Quittungen der ………………………..mit dem Text "Vorschuss Juli" und "Lohn Juli-August Frau …………".

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Die Klägerin meint, die Ansprüche seien nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung (RTV) verfallen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.

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I. Die Klägerin hat unstreitig einen Anspruch auf die abgerechnete Vergütung der Monate Januar und Februar 2009 sowie auf die Urlaubsabgeltung nach den § 611 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BurlG und dem Arbeitsvertrag. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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II. Die Widerklage ist unbegründet.

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1. Die Kammer erkennt nicht, wann die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben wollen. Die Behauptung der Beklagten entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage: Die Abreden stammen aus einer Zeit, in der die Parteien des vorliegenden Streits in keinem Rechtsverhältnis zueinander standen. Die Beklagte legt auch nicht dar, aus welchem Grund sie in die Ansprüche der ………………………einrücken kann. Selbst wenn sie eingerückt wäre, legt sie keine schlüssige Darlehensvereinbarung dar. Da die………………………., wie von der Klägerin behauptet, in die Rechte und Pflichten des ersten Arbeitgebers der Klägerin nach § 613a Abs. 1 BGB eingetreten ist, haftete die …………………………..auch für den Lohn Juli und August 2008. Es bestand daher kein Anlass, der Klägerin ein Darlehen zu gewähren. Auch die Formulierungen in den Quittungen selbst lassen keine Vereinbarung eines Darlehens erkennen.

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2. Darüber hinaus ist der Anspruch bereits nach § 22 RTV verfallen.

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a) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

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b) Selbst wenn die Beklagte den Anspruch am 20. oder 27. April 2009 gegenüber der Klägerin schriftlich geltend gemacht hätte, hätte sie ihn bis zum 13. Juli 2009 gerichtlich geltend machen müssen. Die gerichtliche Geltendmachung ist indes erst mit dem Eingang der Widerklage am 27. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Köln geschehen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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III. Der Streitwert des Urteils richtet sich nach §§ 3, 5 ZPO auf 1.155,26 €.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Dr. Roloff