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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 437/09·06.01.2010

Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses wegen fehlender Erforderlichkeit des Zwangsmittels

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss, nachdem ihr Geschäftsführer unentschuldigt in einem Verhandlungstermin gefehlt hatte. Das LAG Köln hob den Beschluss auf. Es betont, dass ein Ordnungsgeld nach §141 Abs.3 ZPO nur zulässig ist, wenn das Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und das Verfahren verzögert; bei Entscheidung durch Endurteil im Termin kommt ein Ordnungsgeld nicht in Betracht. Zudem ist die Zumutbarkeit des Erscheinens im Einzelfall zu prüfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Ordnungsgeldbeschluss als begründet; Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO darf nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch das Verfahren verzögert.

2

Wenn in dem Termin, zu dem die Partei unentschuldigt fehlt, durch Endurteil die Instanz abgeschlossen wird, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes ausgeschlossen.

3

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes dienen allein der Förderung der Sachaufklärung und nicht der Sanktionierung oder dem Erzwingen eines Vergleichs.

4

Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Entscheidung über ein Ordnungsgeld hat das Gericht die Zumutbarkeit des Erscheinens und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

5

Die Kosten des Verfahrens über die Verhängung eines Ordnungsgeldes trägt die letztlich kostenpflichtige Partei; der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO zu bemessen.

Relevante Normen
§ 141 Abs. 3 ZPO§ 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 3 ZPO§ 141 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 380 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4574/09

Leitsatz

1. Ein Ordnungsgeld kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.

2. Wird in der Verhandlung, zu der die Partei unentschuldigt nicht erschienen ist, durch Endurteil die Instanz abgeschlossen, kann ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird

der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln

vom 5. November 2009 – 12 Ca 4574/09 – aufgehoben.

2. Beschwerdewert: EUR 700,00.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

3

Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4

1. § 141 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass gegen eine Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Das Gericht hat dabei den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen.

5

Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist es nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden; ebenso wenig darf die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 ZPO ist es demnach – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Zur wirksamen Durchsetzung des persönlichen Erscheinens der Partei und damit zur wirksameren Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgeldes vor. Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07 -; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 – 3 AZB 50/05 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 141 Rdn. 37; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 141 Rdn. 5; a. A. Zöller-Greger, 27. Aufl., § 141 Rdn. 12, wonach die Verhängung von Zwangsmitteln auch unter dem Gesichtspunkt erfolgen kann, dass eine einvernehmliche Konfliktlösung erreicht und Rechtsmittel vermieden werden sollen).

6

Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zulässig ist (vgl. BGH a.a.O.).

7

2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Verhängung des Ordnungsgeldes gegen die Beklagte durch das Arbeitsgericht als ermessensfehlerhaft.

8

Das Nichterscheinen des Geschäftsführers der Beklagten hat nicht zu einer Verzögerung bei der erstinstanzlichen Erledigung des Rechtsstreits geführt.

9

Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2009, zu der die Beklagte nicht erschienen ist, durch Endurteil entschieden und damit das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen. Die im Termin am 5. November 2009 an die Beklagtenvertreterin gestellten Fragen zur Aktivlegimitation der Beklagten hinsichtlich der Widerklageforderung, die von dieser nicht beantwortet werden konnten, waren nicht streitentscheidend. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der Widerklage damit begründet, die angeblich auf die Beklagte übergegangene Darlehensforderung sei nicht einmal schlüssig dargetan worden. Zudem wäre sie auf jeden Fall nach der geltenden tariflichen Ausschlussfrist verfallen.

10

Der Beschwerdewert war nach § 3 ZPO zu bemessen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Das Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß § 141 Abs. 3 S. 1, § 380 Abs. 3 ZPO, gehen die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Beschwerdeführers (Auslagen) zu Lasten der letztlich kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller-Greger, a.a.O., § 141 Rdn. 15).

  1. Der Beschwerdewert war nach § 3 ZPO zu bemessen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Das Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß § 141 Abs. 3 S. 1, § 380 Abs. 3 ZPO, gehen die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Beschwerdeführers (Auslagen) zu Lasten der letztlich kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller-Greger, a.a.O., § 141 Rdn. 15).
11

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

12

Schwartz