BRAO-Zwangsgeld wegen unterlassener ergänzender Auskunft gegenüber der RAK
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes (1.000 €) durch die Rechtsanwaltskammer wegen nicht erteilter ergänzender Auskunft. Streitpunkt war u.a., ob der Zwangsgeldbeschluss ordnungsgemäß zugestellt und das Auskunftsverlangen hinreichend bestimmt war. Der AGH hielt die Zustellung des Beschlusses für nachgewiesen; eine abweichende Datierung wertete er als bloßen Ausfertigungsfehler. Das ergänzende Auskunftsverlangen war angesichts von Widersprüchen zulässig; die Zwangsgeldhöhe sei trotz oberem Rahmen vertretbar. Der Antrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung der RAK zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 57 BRAO setzt die förmliche Zustellung des Festsetzungsbeschlusses voraus; die bloße Mitteilung über den Beschlusserlass genügt nicht.
Eine Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung des bezeichneten Schriftstücks, solange keine substantiierten Gegenbeweise erhoben werden.
Ein offenkundiger Datierungsfehler in einer Ausfertigung kann als bloße Falschbezeichnung unschädlich sein, wenn aus den Gesamtumständen eindeutig hervorgeht, welcher Beschluss erlassen wurde.
Die Auskunftspflicht nach § 56 BRAO ist nicht auf eine einmalige Auskunft beschränkt; bei Unvollständigkeiten oder Widersprüchen darf die Rechtsanwaltskammer ergänzende Auskünfte verlangen.
Die Durchsetzung eines berechtigten und hinreichend bestimmten Auskunftsverlangens kann durch Zwangsgeld erfolgen; die Höhe kann sich am oberen Rahmen orientieren, wenn wiederholte Durchsetzungsversuche erforderlich sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 27.11.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.10.2023 zur Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Rahmen eines Verfahrens vor dem VG Düsseldorf zu 6 L 1720/22 und 6 K 5662/22 wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vorgelegt, worin dieser an Eides statt versicherte, dass er am 13.12.2021 von Herrn Q. Z. in einer Bußgeldangelegenheit beauftragt worden sei. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei auftragsgemäß vor der Hauptverhandlung zurückgenommen worden. Die von Herrn Q. Z. erteilte Vollmacht habe sich ausschließlich auf dieses Bußgeldverfahren bezogen. Ihm, dem Antragsteller, sei sodann von Herrn X. Z., Cousin des Herrn Q. Z., eine Mitteilung des Kreises P. vom 14.03.2022 als A.(Textmessenger*)-Bild übersandt worden. Eine Beauftragung seiner Person durch Herrn Q. Z. oder Herrn X. Z. sei nicht erfolgt. Er habe dem Kreis P. mit Schreiben vom 24.03.2022 mitgeteilt, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sei, obwohl dieses nicht richtig gewesen sei. Eine Ordnungsverfügung vom 31.03.2022 sei an ihn übersandt worden. Er habe die Ordnungsverfügung nicht an Herrn Q. Z. weitergeleitet. Der gesamte Sachverhalt hinsichtlich seiner Beauftragung habe sich nach einem Gespräch am 11.07.2022 ergeben. Das VG Düsseldorf leitete der Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung mit der Bitte um Prüfung dieses Geschäftsgebarens auf Vereinbarkeit mit den anwaltlichen „Standespflichten“ zu.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller sodann mit Schreiben vom 28.11.2022 unter Übersendung einer Kopie der Eingabe des VG Düsseldorf und Belehrung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO zur Auskunftserteilung bis zum 21.12.2022 insbesondere im Hinblick auf § 43a Abs. 3 BRAO auf. Nachdem der Antragsteller keine Auskunft erteilte, drohte die Antragsgegnerin diesem mit Schreiben vom 18.01.2023 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € für den Fall an, dass eine Stellungnahme seinerseits nicht innerhalb von vier Wochen einginge. Der Antragsteller widersprach der Zwangsgeldandrohung mit Schreiben vom 26.01.2023 und beantragte zugleich die Entscheidung des AGH gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Erkrankung zwischen Weihnachten und Neujahr nicht der Lage gewesen sei, auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.11.2022 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme in der Sache gab der Antragsteller sodann mit Schreiben vom 27.02.2023 ab und erklärte, dass er von Herrn Q. Z. zunächst einmal damit beauftragt worden sei, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Im Rahmen dieses Verfahrens sei von Herrn X. Z. ein Bild mit der Mitteilung des Kreises P. vom 14.03.2022 an ihn übersandt worden. Um mögliche Fristen nicht zu verpassen, habe er gegenüber dem Kreis P. mitgeteilt, dass er von Herrn Q. Z. beauftragt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er tatsächlich auch den Eindruck gehabt, dass er beauftragt worden sei und habe mit gutem Gewissen dies zugesichert. Im weiteren Verlauf habe sich sodann jedoch herausgestellt, dass er tatsächlich von Herrn Q. Z. nicht beauftragt worden sei. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Antragstellers vom 27.02.2023 beschloss die Abteilung N01 des Vorstandes der Antragsgegnerin später am 17.05.2023, die Zwangsgeldandrohung vom 18.01.2023 aufzuheben, und teilte dieses dem Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage mit.
In der Sache griff die Antragsgegnerin die Stellungnahme vom 27.02.2023 mit Schreiben vom 14.03.2023 auf und wies darauf hin, dass die dortige Aussage, die Übermittlung des Schreibens des Kreises P. vom 14.03.2022 von Herrn X. Z. sei noch im Rahmen des vorangegangenen Bußgeldbescheidverfahrens erfolgt, im Widerspruch zu seiner Aussage in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.07.2022 stehe, in der er erklärt habe, das vorangegangene Bußgeldbescheidverfahren sei durch Rücknahme des Einspruchs beendet gewesen. Weiterhin wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller im Rahmen der Stellungnahme vom 27.02.2023 erklärt habe, dass er den Eindruck gehabt habe, dass durch die Übersendung der Mitteilung des Kreises P. vom 14.03.2022 eine Beauftragung erfolgt sei, was im Widerspruch zu seiner Angabe in der eidesstattlichen Versicherung stehe, in der er erklärte, dass er zunächst gegenüber der Behörde mitgeteilt hätte, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, obwohl er dieses nicht gewesen sei. Die Antragsgegnerin bat im Hinblick auf § 43a Abs. 3 BRAO um ergänzende Stellungnahme zu diesen Aspekten. Zudem wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller in der eidestattlichen Versicherung erklärt habe, dass ihm am 31.03.2022 eine Ordnungsverfügung übersandt worden sei, die er jedoch nicht an Herrn Q. Z. weitergeleitet habe. Nachdem der Antragsteller in der Stellungnahme vom 27.02.2023 angab, aufgrund der A.(Textmessenger*)-Nachricht von einer Beauftragung ausgegangen zu sein, bat die Antragsgegnerin um Stellungnahme, insbesondere im Hinblick auf § 11 Abs. 1 BORA, warum eine Weiterleitung nicht erfolgt sei, obgleich der Antragsteller von einer Beauftragung und somit von einem Mandatsverhältnis ausgegangen sei. Die Antragsgegnerin setzte Frist zur Stellungnahme bis 29.03.2023 und verwies auf die bereits erfolgte Belehrung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO.
Nachdem eine Reaktion des Antragstellers auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.03.2023 bis zu diesem Zeitpunkt ausgeblieben war, beschloss die Abteilung N01 des Vorstandes der Antragsgegnerin am 17.05.2023 die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € für den Fall der Nichtabgabe einer Stellungnahme innerhalb von vier Wochen, was die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 17.05.2023 mittteilte. Eine Stellungnahme erfolgte nicht, so dass die Abteilung N01 des Vorstandes der Antragsgegnerin am 16.08.2023 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € beschloss, was die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 16.08.2023 mittteilte.
Nachdem auch hierauf keine Stellungnahme des Antragstellers erfolgte, beschloss die Abteilung N01 der Antragsgegnerin am 18.10.2023 die Festsetzung des weiteren angedrohten Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 €. Die Antragsgegnerin teilte dieses dem Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage mit, wobei die Aktenkopie dieses Schreibens - entsprechend dem Vorgehen der Antragsgegnerin bei den Schreiben vom 18.01.2023, 17.05.2023 und 16.08.2023 - einen Aufdruck „Ausfertigung“ und die Unterschrift der Präsidentin der Antragsgegnerin enthält sowie auf der nachgehefteten Kopie der Rückseite die Unterschrift der Präsidentin der Antragsgegnerin unter einem Vermerk zur Übereinstimmung der umseitigen Ausfertigung mit der bei den Kammerakten befindlichen Urschrift. Ohne dass dieser Beschluss der Abteilung N01 im Schreiben der Antragsgegnerin als Anlage erwähnt oder in anderer Weise als dem Schreiben beigefügt kenntlich gemacht wurde, findet sich ein vom Vorsitzenden und der Schriftführerin der Abteilung unterzeichneter Beschluss der Abteilung N01, datiert auf den 16.08.2023, nachgeheftet in der Akte der Antragsgegnerin und vor der Postzustellungsurkunde, nach der das Schreiben dem Antragsteller am 26.10.2023 zugestellt wurde. Die Postzustellungsurkunde weist im Adressfeld vor der Anschrift des Antragstellers den Vermerk „N02 N01, Bescheid + Beschluß vom 18.10.2023“ auf.
Mit Telefax vom 27.11.2023 beantragte der Antragsteller gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 18.10.2023 die Entscheidung des AGH. Die Eingabe des VG Düsseldorf sei von ihm ordnungsgemäß beantwortet worden. Aus welchen Gründen hier ein Zwangsgeld festgesetzt werde, sei nicht ersichtlich.
Der Vorstand der Antragsgegnerin beschloss am 17.01.2024, dem Antrag des Antragstellers nicht abzuhelfen und den Antrag dem AGH zur Entscheidung vorzulegen. Der Aufforderung zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme gemäß Schreiben vom 14.03.2023 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Zugleich beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin, die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen.
II.
Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Gemäß § 57 Abs. 3 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen. Diese Frist ist durch den per Telefax übermittelten Antrag des Antragstellers vom 27.11.2023 gewahrt, nachdem angesichts des Umstands, dass der 26.11.2023 auf einen Sonntag fiel, die Frist am 27.11.2023 ablief.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber nicht begründet.
Die Zwangsgeldfestsetzung genügt den Vorgaben des § 57 Abs. 1 u. 2 BRAO.
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 16.08.2023 das hier infrage stehende Zwangsgeld durch die Präsidentin der Antragsgegnerin entsprechend dem Beschluss der Abteilung schriftlich angedroht. Ein Antrag auf Entscheidung des AGH gegen die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO wurde nicht gestellt. Die Androhung war damit wirksam.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BRAO durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, wobei die Rechtsanwaltskammer die Festsetzung im Rahmen von § 77 BRAO - wie hier - Abteilungen übertragen kann. Dabei bedarf, wie der Wortlaut des § 57 Abs. 2 S. 2 BRAO fordert, die Festsetzung des Zwangsgeldes der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses (AGH NRW v. 06.05.2022 – 2 AGH 5/21; Henssler/Prütting, BRAO, § 57 Rn. 18; Weyland, BRAO, § 57 Rn. 19). Die Zustellung der bloßen Mitteilung, dass ein Zwangsgeldbeschluss ergangen sei – ohne gleichzeitige abschriftliche Zustellung auch des gemäß § 72 Abs. 3 BRAO vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichneten Zwangsgeldbeschlusses selbst - reicht für eine formgerechte Zwangsgeldfestsetzung nach der Rechtsprechung des Senates nicht aus (AGH NRW v. 06.05.2022 – 2 AGH 5/21). Die damit erforderliche Zustellung auch des Beschusses selbst ist nach Überzeugung des Senates hier indes tatsächlich erfolgt. Aus dem infrage stehenden Anschreiben der RAK K. vom 18.10.2023 ergibt sich zwar nicht durch die verweisende Erwähnung einer Anlage oder in anderer Weise, dass diesem ein Festsetzungsbeschluss beigefügt war. Die Blattzahl und insbesondere die Aktenheftung (Bl. 47 - 49 d. A.: „Ausfertigung“ Schreiben vom 18.10.2023 - Übereinstimmungsvermerk - Beschluss vom 16.08.2023 - Schreiben vom 18.10.2023 - Postzustellungsurkunde) des dokumentierten Schriftverkehrs sprechen jedoch zur Überzeugung des Senates jenseits allen vernünftigen Zweifels dafür, dass der Festsetzungsbeschluss dem Anschreiben auch tatsächlich abschriftlich beigefügt war. Da hier das zuzustellende Schriftstück in der Postzustellungsurkunde im Vermerk des Adressfeldes - anders als neuerdings häufiger in der Praxis zu sehen nicht nur mit einer Dokumentennummer – zudem ausdrücklich mit „N02 N01, Bescheid + Beschluß vom 18.10.2023“ bezeichnet ist, begründet die Postzustellungsurkunde im übrigen ihrerseits gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 37 Abs. 1 StPO, 178 Abs. 1 Nr. 2, 182, 418 Abs. 1 ZPO den Beweis einer gesamthaft gehörigen Zustellung des Beschlusses vom 18.10.2023. Anderes hat der Antragsteller auch nicht eingewandt.
Soweit der so zugestellte Festsetzungsbeschluss nicht auf den 18.10.2023, sondern den 16.08.2023 datiert ist, liegt nach Überzeugung des Senates ein blosser Ausfertigungsfehler in Gestalt einer offenkundigen Falschbezeichnung vor. Der vorhergehende Beschluss vom 16.08.2023 enthielt über die vorhergehende Zwangsgeldfestsetzung hinaus noch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes und wich damit inhaltlich von dem ebenfalls (fälschlich) auf den 16.08.2023 datierten angefochtenen Beschluss vom 18.10.2023 ab. Das Protokoll der Abteilungssitzung vom 18.10.2023 weist eine zweite Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 EUR ohne Androhung eines weiteren Zwangsgeldes aus.
Mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.03.2023 lag auch ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. Dieses Auskunftsverlangen war auch nicht bereits durch die Stellungnahme des Antragstellers vom 27.02.2023 auf die vorhergehende Auskunftsaufforderung vom 28.11.2022 erfüllt, nachdem sich das Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin vom 14.03.2023 gerade auf die sich aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers vom 27.02.2023 ergebenden Widersprüche zu seiner eidesstattlichen Versicherung und den zusätzlichen Aspekt der unterbliebenen Weiterleitung einer Ordnungsverfügung bezog. Sinn der Regelung des § 56 BRAO ist es, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (Henssler/Prütting, BRAO, § 56 Rn. 4; Weyland, BRAO, § 56 Rn. 1). Der Umfang der zu erteilenden Auskunft wird durch die Fragestellung des Vorstandes bestimmt (Henssler/Prütting, BRAO § 56 Rn. 20; Weyland, BRAO, § 56 Rn. 18). Dabei beschränkt sich die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nicht auf eine einmalige Auskunft. Vielmehr können, gerade wenn sich aus der Auskunft des Rechtsanwalts Unvollständigkeiten oder - wie hier - Widersprüche ergeben, weitere Auskunftsersuchen berechtigt sein. Angesichts der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.03.2023 konkret geschilderten Widersprüche bzw. des sich neu ergebenden Aspektes ist dieses Erfordernis erfüllt. Dem Antragsteller war zudem erkennbar, welche Auskunft von ihm erwartet wurde. Der Antragsteller hat die geforderte Auskunft auch bis heute nicht erteilt.
Die Erfüllung der dem Antragsteller obliegenden Berufspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO durfte die Antragsgegnerin auch durch Zwangsgeldfestsetzung durchsetzen. Das Zwangsgeld bewegt sich zwar am oberen Rahmen des § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO. Bedenken zur Höhe bestehen angesichts des Umstandes, dass es einer zweiten Zwangsgeldfestsetzung bedurfte, allerdings nicht.
III.
Die Kostentragungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus §§ 197 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 197a Abs. 1 S. 1BRAO.
Der Gegenstandswert entspricht dem festgesetzten Zwangsgeld.
*Anmerkung der Redaktion