Beschluss zu Zwangsgeldfestsetzung und Androhung nach §57 BRAO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung und Androhung zweier Zwangsgelder durch die Rechtsanwaltskammer. Streitfragen sind die Wirksamkeit des Auskunftsverlangens, das Auskunftsverweigerungsrecht und die formgerechte Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses. Der Anwaltsgerichtshof weist den Antrag als unbegründet zurück: Auskunftsverlangen und Zustellung sind ausreichend, die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß §57 Abs.3 BRAO statthaft und binnen Monatsfrist nach Zustellung zu erheben.
Ein Auskunftsverlangen nach §56 BRAO ist dann hinreichend bestimmt, wenn es den konkreten Gegenstand der Auskunft benennt und auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinweist; das Auskunftsverweigerungsrecht muss von der Verpflichteten ausdrücklich geltend gemacht werden.
Für die formwirksame Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §57 BRAO ist neben der Mitteilung die tatsächliche Zustellung des von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichneten Zwangsgeldbeschlusses erforderlich; eine Postzustellungsurkunde kann den Beweis der Zustellung begründen.
Zur Durchsetzung beruflicher Pflichten nach der BRAO ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie die anschließende Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zulässig, wenn die Verpflichtete trotz Aufforderung die geforderte Auskunft nicht erteilt.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.6.2024 (N01) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Aufgrund einer Beschwerde von Frau X. im Namen ihres Vaters P. vom 4.12.2023, dass die Antragsstellerin im Februar 2023 ein Mandat betreffend einen Unfall ihres Vaters im Dezember 2021 angenommen und alle Unterlagen erhalten habe, seitdem jedoch untätig geblieben sei und jegliche Kommunikation ignoriert habe, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.3.2024 unter Übersendung einer Kopie der Beschwerde zur Auskunft insbesondere im Hinblick auf §§ 11 BORA, 50 Abs. 2 BRAO auf und wies sie auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO hin. Trotz Fristsetzung bis zum 28.3.2024 erfolgte eine Reaktion der Antragsgegnerin nicht. Die N02. Abteilung der Antragsgegnerin beschloss daraufhin gemäß von ihrer Vorsitzenden und ihrer Schriftführerin unterzeichnetem Beschluss vom 10.4.2024, die Verhängung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € anzudrohen. Die Antragsgegnerin teilte dieses der Antragstellerin mit Schreiben vom gleichen Tage, unterschrieben von der Präsidentin der Antragsgegnerin, mit.
Nachdem die Antragsgegnerin auch auf die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € nicht reagierte, beschloss die N02. Abteilung der Antragsgegnerin am 12.6.2024 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 €. Die Antragsgegnerin teilte dieses der Antragstellerin mit Schreiben vom gleichen Tage mit, wobei die Aktenkopie dieses Schreibens einen Aufdruck „Ausfertigung“ und die Unterschrift der Präsidentin der Antragsgegnerin enthält sowie auf der nachgehefteten Kopie der Rückseite die Unterschrift der Präsidentin der Antragsgegnerin unter einem Vermerk zur Übereinstimmung der umseitigen Ausfertigung mit der bei den Kammerakten befindlichen Urschrift. Ohne dass der Beschluss der N02. Abteilung vom 12.6.2024 im Schreiben der Antragstellerin vom gleichen Tage als Anlage erwähnt oder in anderer Weise als dem Schreiben beigefügt kenntlich gemacht wurde, findet sich ein von der Vorsitzenden und der Schriftführerin der Abteilung unterzeichneter Beschluss vom 12.6.2024 zur Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € zwischen einer einfachen Kopie und der Kopie der Ausfertigung des Schreibens vom 12.6.2024 und vor der Postzustellungsurkunde, nach der das Schreiben der Antragstellerin am 22.6.2024 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Die Postzustellungsurkunde weist im Adressfeld vor der Anschrift der Antragstellerin den Vermerk „N01, Bescheid + Beschluss v. 12.6.2024“ auf.
Mit Schreiben vom 22.7.2024, das nach der Kenntlichmachung im Schreiben per beA versandt wurde, beantragt die Antragstellerin gegen diese Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes. Sie führt weiter aus: „Der von mir beauftragte Herr Kollege F. hatte mit Ihnen vor ca. einem Monat telefonisch besprochen, dass ich mich aktuell nicht zu dieser Angelegenheit äußern und zuerst Rücksprache mit Herrn Kollegen F. halten möchte. Wenn möglich, bitte ich daher zusätzlich darum, mir bis zum Ende dieser Woche Gelegenheit zu geben, mit dem Kollegen F. zu sprechen, bevor in der Angelegenheit weiterer Fortgang erfolgt, sowie die Verlängerung der Zahlungsfrist bis dahin.“
Die N02. Abteilung der Antragsgegnerin hat am 21.8.2024 beschlossen, dem Antrag der Antragstellerin nicht abzuhelfen und den Antrag dem AGH zur Entscheidung vorzulegen. Zur Sache selbst sei im Schreiben vom 22.7.2024 keine inhaltliche Stellungnahme erfolgt. Das von der Antragstellerin angesprochene Gespräch mit dem Kollegen F. habe nicht mit diesem Inhalt stattgefunden. Vielmehr habe ein Gespräch mit dem Kollegen F. in einem anderen Zusammenhang zu einem ehemals anhängigen Widerrufsverfahren vor dem AGH bzw. im Kontext der Überprüfung eines Zweitberufes stattgefunden. Eine Stellungnahme sei bis zum Abhilfebeschluss nach wie vor nicht erfolgt.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung i.H.v. 1.000,00 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € vom 12.6.2024 ist zulässig. Er ist statthaft und fristgerecht eingelegt. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO. Gemäß § 57 Abs. 3 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen. Diese Frist ist durch das per beA übermittelte Schreiben der Antragstellerin vom 22.7.2024 gewahrt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber nicht begründet. Die Zwangsgeldfestsetzung genügt den Vorgaben des § 57 Abs. 1 und 2 BRAO.
Mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 7.3.2024 lag ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. Sinn der Regelung des § 56 BRAO ist es, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (Henssler/Prütting, BRAO, § 56 Rn. 4; Weyland, BRAO, § 56 Rn. 1). Der Umfang der zu erteilenden Auskunft wird durch die Fragestellung des Vorstandes bestimmt (Henssler/Prütting, BRAO, § 26 Rn. 20; Weyland, BRAO, § 56 Rn. 18). Die Aufforderung vom 7.3.2024, der die Beschwerde vom 4.12.2023 beigefügt war, ließ für die Antragstellerin klar erkennen, dass eine Stellungnahme zur Beschwerde gefordert wurde. Die Aufforderung war durch ein Mitglied der N02. Abteilung der Antragsgegnerin unterzeichnet. Das Auskunftsverlangen vom 7.3.2024 enthielt zudem den erforderlichen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht zur Auskunftsverweigerung der Antragstellerin nach § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO und den Hinweis, dass Voraussetzung des Auskunftsverweigerungsrechts ist, sich darauf ausdrücklich zu berufen (vgl. BGH v. 26.9.2005, AnwStR (R) 9/04, juris Rn. 7).
Die Antragstellerin hat sich auch nicht etwa auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Wenn sie im Rahmen ihres Antrages auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 22.7.2024 ausführt, dass sie sich „aktuell“ nicht zu dieser Angelegenheit äußern und zuerst Rücksprache mit dem Kollegen F. halten möchte, sowie um Gelegenheit bis zum Ende der Woche bittet, mit dem Kollegen F. zu sprechen, bevor in der Angelegenheit weiterer Fortgang erfolgt, kann dieses nicht als eine Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ausgelegt werden. Die Erklärung der Antragstellerin beinhaltet vielmehr eine Fristverlängerungsbitte zur Abstimmung mit dem von ihr beauftragten Kollegen F., wobei offenbleibt, ob zum Fristablauf eine Stellungnahme zur Sache oder eine Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erfolgen wird.
Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 10.4.2024 das hier infrage stehende Zwangsgeld durch die Präsidentin der Antragsgegnerin entsprechend des Beschlusses der Abteilung N02 vom gleichen Tage schriftlich angedroht. Ein Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO wurde nicht gestellt. Die Androhung war damit wirksam.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BRAO durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, wobei die Rechtsanwaltskammer die Festsetzung im Rahmen von § 77 BRAO – wie hier – Abteilungen übertragen kann. Dabei bedarf, wie der Wortlaut des § 57 Abs. 2 S. 2 BRAO fordert, die Festsetzung des Zwangsgeldes der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses (AGH NRW v. 6.5.2022 – 2 AGH 5/21; v. 23.8.2024 – 2 AGH 3/24; Henssler/Prütting, BRAO, § 57 Rn. 18; Weyland, BRAO, § 57 Rn. 19). Die Zustellung der bloßen Mitteilung, dass ein Zwangsgeldbeschluss ergangen sei – ohne gleichzeitige abschriftliche Zustellung auch des gemäß § 72 Abs. 3 BRAO von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichneten Zwangsgeldbeschlusses selbst – reicht für eine formgerechte Zwangsgeldfestsetzung nach der Rechtsprechung des Senates nicht aus (AGH NRW v. 6.5.2022 – 2 AGH 5/21; v. 23.8.2024 – 2 AGH 3/24). Die damit erforderliche Zustellung auch des Beschlusses selbst ist nach Überzeugung des Senates hier indes tatsächlich erfolgt. Aus dem infrage stehenden Anschreiben der Antragsgegnerin vom 12.6.2024 ergibt sich zwar nicht durch die verweisende Erwähnung einer Anlage oder in anderer Weise, dass diesem ein Feststellungsbeschluss beigefügt war. Die Blattzahlen und insbesondere die Aktenheftung (Bl. 18-26 d. A.: Abteilungsprotokoll vom 12.6.2024, Kopie Schreiben vom 12.6.2024, Beschluss Abteilung N02 vom 12.6.2024, Kopie Ausfertigung Schreiben vom 12.6.2024, Postzustellungsurkunde) des dokumentierten Schriftverkehrs sprechen jedoch zur Überzeugung des Senates jenseits allen vernünftigen Zweifels dafür, dass der Feststellungsbeschluss dem Anschreiben auch tatsächlich abschriftlich beigefügt war. Da hier das zuzustellende Schriftstück in der Postzustellungsurkunde im Vermerk des Adressfeldes ausdrücklich mit „N01, Bescheid + Beschluss v. 12.6.2024“ bezeichnet ist, begründet die Postzustellungsurkunde im Übrigen ihrerseits gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 37 Abs. 1 StPO, 178 Abs. 1 Nr. 2, 182, 418 Abs. 1 ZPO den Beweis einer gehörigen Zustellung des Beschlusses vom 12.06.2024. Anderes hat die Antragstellerin auch nicht eingewandt.
Die Antragstellerin hat die geforderte Auskunft bis heute nicht erteilt.
Die Erfüllung der der Antragstellerin obliegenden Berufspflichten nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO durfte die Antragstellerin auch durch Zwangsgeldfestsetzung durchsetzen.
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes bewegt sich im Rahmen des § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO.
2.
Soweit sich der Antrag der Antragstellerin auch gegen die Androhung der Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes von 1.000,00 € richtet, ist der Antrag ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, der Antragstellerin nach Festsetzung eines Zwangsgeldes ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen, nachdem die Antragstellerin ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
III.
Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 197 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 197a Abs. 1 S. 1 BRAO.
Der Gegenstandswert entspricht der Summe von festgesetztem und angedrohtem weiteren Zwangsgeld.