Syndikuszulassung: Erstreckung unzulässig bei Beratung von Kunden eines Versicherungsvertreters
KI-Zusammenfassung
Eine Rechtsanwaltskammer hatte die Syndikuszulassung einer Anwältin auf eine neue Tätigkeit bei einem Versicherungsvermittler (Mehrfachagent) erstreckt. Der Anwaltsgerichtshof hob den Bescheid auf. Die Tätigkeit umfasste auch rechtliche Mitwirkung bei Leistungs-/Schadenfragen und damit Rechtsangelegenheiten von Kunden; dies verstößt gegen § 46 Abs. 5 BRAO. Schon eine nur vereinzelte Kundenberatung (hier ca. 5 %) schließt die Syndikuszulassung aus; die objektive Rechtswidrigkeit wegen Arbeitgeberwechsels war hierfür nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Erstreckungsbescheid zur Syndikuszulassung wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 5 BRAO aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Ausnahmen sind abschließend in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO geregelt.
Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers sind keine Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne von § 46 Abs. 5 BRAO.
Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn der Antragsteller rechtsberatend in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers tätig wird; dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit.
Die objektive Rechtswidrigkeit eines Erstreckungsbescheids nach § 46b Abs. 3 BRAO bei Arbeitgeberwechsel begründet für sich genommen nicht zwingend eine Rechtsverletzung Dritter im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine Rechtsanwaltskammer darf eine Syndikuszulassung nur erteilen/erstrecken, wenn die konkrete Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht; maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte und arbeitsvertraglich geprägte Aufgabenwahrnehmung.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.09.2018, mit dem diese die Zulassung der Beigeladenen als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gem. § 46b Abs. 3 BRAO auf die Tätigkeit bei der D AG erstreckt und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat.
1.
Die am 00.00.1987 geborene Beigeladene wurde mit Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 für ihre Tätigkeit bei der E-Versicherungsverein a. G. bei der Beklagten als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die Beigeladene war bei dieser Versicherungsgesellschaft bis zum 31.08.2018 als Syndikusrechtsanwältin tätig.
Auf der Grundlage eines bis zum 31.08.2019 befristeten Arbeitsvertrages vom 21./25.06.2018 nahm die Beigeladene dann bei der D AG, Bweg 00, 00000 C, am 01.09.2018 eine befristete Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin in der Abteilung „Produkte und Recht“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer Vergütung von 4.000,00 €/Monat (zzgl. ½ 13. Monatsgehalt) auf. Dem Arbeitsvertrag ist als Anlage 1 eine Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung „Syndikusanwalt Produkte und Recht“ beigefügt, die ausdrücklich als Nebenabrede zum Vertragsbestandteil erklärt wurde.
In dieser Tätigkeitsbeschreibung wird festgestellt, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Beigeladenen i. S. d. § 46 Abs. 3 BRAO vertraglich und tatsächlich gewährleistet sei. Sie unterliege keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten. Ihr gegenüber bestünden keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeite fachlich eigenverantwortlich. Sie sei im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und –vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. Im Rahmen der berufsspezifischen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin berate die Beigeladene sämtliche Konzernunternehmen sowie die Geschäftsbereiche der Gesellschaft in allen Rechtsfragen sowie diesbezüglich der Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Diese Tätigkeiten werden in der Tätigkeitsbeschreibung im Einzelnen näher ausgeführt:
- Prüfung von Rechtsfragen: Im Rahmen ihrer Tätigkeit analysiere die Beigeladene die an sie herangetragenen Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Bildung eines fachlichen unabhängigen Urteils unter Berücksichtigung des spezifischen betrieblichen Hintergrundes. Sie erstelle selbstständig Gutachten und Expertisen, wozu auch die Analyse von Verträgen gehöre. Sie sei mit sämtlichen Rechtsfragen, die sich im Unternehmensablauf stellten, befasst, z. B. Datenschutzfragen, arbeitsrechtliche Fragstellungen, rechtliche Leistungsbearbeitungsfragen und in diesem Zusammenhang auch Unterstützung beim Beschwerdemanagement in Bezug auf die rechtliche Richtigkeit, rechtliche Anfragen aus dem Bereich des Vertriebes, markenrechtliche Fragen, versicherungsrechtliche Fragestellungen, UWG-rechtliche Problematiken, Fragestellungen aus dem allgemeinen Zivilrecht, Vertragsgestaltung sowie rechtliche Prüfung und rechtliche Gestaltung von Versicherungsprodukten im Hinblick auf allgemeine Versicherungsbedingungen etc.
- Erteilung von Rechtsrat: Zu den Aufgaben der Beigeladenen gehöre insbesondere die fachlich unabhängige und eigenverantwortliche rechtliche Beratung in schriftlicher und mündlicher Form gegenüber dem Vorstand, den Geschäftsbereichsverantwortlichen und deren Mitarbeitern einschließlich der unabhängigen Bewertung sowie der schriftlichen und mündlichen Darstellung von Lösungsmöglichkeiten.
- Gestaltung von Rechtsverhältnissen: Zu den Aufgaben der Beigeladenen gehöre auch die eigenverantwortliche Vertragserstellung, insbesondere die Erstellung und Bearbeitung sowie das Führen von Vertragsverhandlungen sämtlicher Art, z. B. von Kooperationsverträgen, Beraterverträgen und Arbeitsverträgen, die Kontrolle und Anpassung der bestehenden allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Entwicklung neuer Bedingungswerke und die rechtssichere Ausgestaltung der Produkte, z. B. im Hinblick auf die gesetzeskonforme Gestaltung von Dokumenten mit Verbraucherinformationen.
- Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen: Die Beigeladene vertrete mit eigener Entscheidungskompetenz die Interessen der von ihr anwaltlich beratenden Geschäftsbereiche nach außen einschließlich der Führung von Korrespondenz mit Behörden und Gerichten sowie das Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit Vertrags- und Geschäftspartnern. Ihr obliege die fachliche Entscheidungsfreiheit zur Einlegung von Rechtsbehelfsverfahren, Klageverfahren sowie zum Erzielen von Vergleichen, dies allerdings beschränkt auf die D AG, nicht für ihre Geschäftspartner. Für die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, bedürfe es weder einer Prokura noch einer formellen Vertretungsbefugnis.
Bei der D AG handelt es sich ausweislich der Eigendarstellung auf ihrer Internetseite („Von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion“), zuletzt abgerufen am 16.09.2020) sowie der dort hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen um ein Unternehmen, welches Reiseversicherungen, Auslandsversicherungen und Auslandskrankenversicherung entwickelt, verwaltet und verkauft. Im Rahmen dieser Tätigkeit informiere die D AG über Versicherungsangebote der mit ihr in geschäftlicher Verbindung stehenden Anbieter. Der von dem Kunden (Verbraucher) beantragte Versicherungsvertrag komme ausschließlich zwischen dem Kunden und dem als Risikoträger fungierenden Versicherungsunternehmen zustande. Je nach Ausgestaltung des zustande gekommenen Versicherungsvertrages könne die D AG zur weiteren Betreuung des Versicherungsvertrages, auch im Hinblick auf versicherungsrelevante Obliegenheiten des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, der Schadenabwicklung oder des In- und Exkassos berechtigt sein. Maßgeblich sei hierbei die jeweilige Ausgestaltung des zwischen dem risikotragenden Versicherungsunternehmens und dem Verbraucher geschlossenen Vertrages. Nach den in den AGB ebenfalls getätigten Pflichtangaben gem. § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung handele es sich bei der D AG um einen Versicherungsvertreter (Mehrfachagent) gem. § 34d Abs. 1 GewO.
Unter Beifügung des befristeten Arbeitsvertrages mit der D AG sowie der oben wiedergegeben Tätigkeitsbeschreibung als Bestandteil des Arbeitsvertrages beantragte die Beigeladene bei der Beklagten unter dem 31.08.2018 die Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) auf eine neue zusätzliche Tätigkeit als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin). Unter dem 15.08.2018 erstellte der Geschäftsführer der Beklagten für ihren Vorstand ein Votum, demzufolge die Absicht bestehe, der Antragstellerin die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin auf der Tätigkeit bei der D AG zu erstrecken. Die Beklagte sei sachlich und örtlich zuständig. Die Antragstellerin erfülle die Zulassungsvoraussetzungen zur Syndikusrechtsanwältin gem. § 46a Abs. 1 BRAO. Insbesondere entspreche die mit der Antragstellung dargelegte Tätigkeit den besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung werden die einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen mit positivem Ergebnis subsumiert.
Mit Schreiben vom 15.08.2018 hörte die Beklagte die Klägerin unter Beifügung des vorgenannten Votums sowie des Zulassungsantrages, des Arbeitsvertrages der Beigeladenen und der Tätigkeitsbeschreibung nach § 46a Abs. 2 BRAO zu der beabsichtigten Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin an. Eine Stellungnahme der Klägerin dazu erfolgte nicht. Daraufhin erging unter dem 06.09.2018 der angefochtene Bescheid.
Nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages der Beigeladenen zum 31.08.2019 erklärte diese gegenüber der Beklagten ihren Verzicht auf ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit bei der D AG. Während der Zeit der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages (01.09.2018 bis 31.08.2019) hat die Beigeladene aufgrund Ausfallzeiten durch Mutterschutz und Elternzeit insgesamt 4 Monate bei der D AG gearbeitet.
Mit der am 02.11.2018 eingereichten Klageschrift beantragt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.09.2018, zugestellt am 02.10.2018. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 sowie mit weiteren Schriftsätzen vom 04.12.2019, 21.01.2020 und 18.08.2020 begründet die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen wie folgt:
Der Erstreckungsbescheid sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Nach § 46b Abs. 3 BRAO setze die Erstreckung einer Zulassung voraus, dass die Antragstellerin bereits gem. § 46a BRAO als Syndikusrechtsanwältin zugelassen worden sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass als Basis der Erstreckung der Zulassungsbescheid vom 02.08.2016 für eine Beschäftigung der Beigeladenen bei der E-Versicherungsverein a. G. dienen solle, sei keiner der beiden in § 46b Abs. 3 BRAO geregelten Tatbestände gegeben. Die erste Alternative des § 46b Abs. 3 BRAO sei nicht erfüllt, da vorliegend nicht zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis hinzutrete. Eine Auslegung des § 46b Abs. 3 BRAO ergebe, dass eine Erstreckung der Anwaltszulassung nicht in Betracht komme, wenn das Arbeitsverhältnis, für das eine Zulassung erteilt worden sei, ende und im Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Jedenfalls sei zum 01.09.2019 ein Arbeitsverhältnis mit der D AG begründet worden, das nach dem Arbeitsvertrag die Erbringung der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beinhalte. Auch die zweite Alternative des § 46b Abs. 3 BRAO scheide vorliegend aus, da keine wesentliche Änderung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Aus dem Urteil des BGH vom 30.03.2020 – AnwZ (Brfg.) 49/19 -, NJW 2020, 2190, ergebe sich, dass im Fall eines Arbeitgeberwechsels der Erlass eines Erstreckungsbescheides gem. § 46b Abs. 3 BRAO nicht zulässig sei. Dies gelte auch dann, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis nahtlos an das alte anschließe und die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO durchgehend erfüllt seien. Danach sei die Erstreckung der Zulassung im Fall eines Arbeitgeberwechsels auch nach Ansicht des BGH objektiv rechtswidrig. Durch diese Rechtsverletzung werde die Klägerin indes nicht i. S. d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten verletzt.
Unabhängig davon hätte die Erstreckung der Zulassung aber auch deshalb nicht erfolgen dürfen, da die neue Tätigkeit bei der D AG die Voraussetzungen einer syndikusrechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht erfülle. Die vier Kriterien des § 46 Abs. 2 BRAO seien auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht positiv feststellbar. Der Tätigkeitsbeschreibung lasse sich nicht entnehmen, mit welchen Aufgaben die Beigeladene in der Abteilung Produkte und Recht konkret betraut sei. Sämtliche Beschreibungen ihrer Arbeit blieben sehr abstrakt. Es ergebe sich kein Bild der konkret ausgeübten Tätigkeit. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen sei nicht i. S. d. § 46 Abs. 3 BRAO anwaltlich geprägt. Der Aufbau und die weitere Befüllung einer Datenbank seien nicht als anwaltliche Tätigkeiten i. S. d. § 36 Abs. 3 BRAO anzusehen, denn dabei handele es sich nicht um konkrete Rechtsangelegenheiten oder Streitfälle des Arbeitgebers, der einer Aufklärung des zugrundliegenden Sachverhalts vorausgegangen sei.
Schließlich entspreche die Tätigkeit der Beigeladenen in der Rechtsabteilung der D AG nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO. Die D AG sei Versicherungsvertreter i. S. d. § 59 Abs. 1, 2 VVG, § 34d Abs. 1 GWO. Die Beigeladene sei unter anderem mit der Bearbeitung von Schadensfällen und der Entwicklung, Gestaltung, Kontrolle und Anpassung von Versicherungsbedingungen befasst. Mit diesen Tätigkeiten sei sie nicht in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers, sondern in Rechtsangelegenheiten Dritter (Kunden der D AG = Versicherungsnehmer) tätig gewesen. In einem gewissen Umfang habe die Beigeladene auch Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers wahrgenommen. Sie sei also sowohl in Rechtsangelegenheiten Dritter als auch in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig gewesen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.08.2019 – AnwZ (Brfg.) 58/18 -, NJW 2019, 3453; Urteil vom 22.06.2020 – AnwZ (Brfg.) 23/19 -, juris) sei ein Arbeitnehmer in Rechtsangelegenheiten der Kunden ihres Arbeitgebers tätig, wenn dieser als Versicherungsmakler tätig sei und der Arbeitnehmer Schadensfälle von Kunden bearbeite. Ein Versicherungsmakler sei aufgrund des Maklervertrages verpflichtet, auf Seiten des Versicherungsnehmers an der Erfüllung des vermittelten Versicherungsvertrages mitzuwirken. Im Schadensfall müsse er den Versicherungsnehmer beraten und unterstützen. Der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stehe die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 5 BRAO entgegen. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließe unabhängig von deren Umfang eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.
Die Klägerin beantragt,
den Erstreckungsbescheid der Beklagten vom 06.09.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2019 sowie weiteren Schriftsätzen vom 03.01.2020 und 19.08.2020 tritt die Beklagte der Klage entgegen. Der Bescheid vom 06.09.2018 sei rechtlich korrekt formuliert. Auch eine Erstreckung sei im vorliegenden Fall möglich. Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen habe in zwei Urteilen (Urteil vom 29.06.2018 – 1 AGH 62/17 – und 23.11.2018 – 1 AGH 25/18 -) ausdrücklich eine Erstreckung bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen für zulässig gehalten. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Erstreckungsbescheides seien genau die gleichen wie für den Erlass eines neuen Zulassungsbescheides. Die Klägerin könne auch eine – unterstellte – Unzulässigkeit der Erstreckungsentscheidung nicht rügen, weil sie dadurch nicht gem. § 113 VwGO in ihren Rechten beeinträchtigt wäre.
Schließlich seien auch die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gegeben. In der Tätigkeitsbeschreibung vom 19.08.2018 würden die Tätigkeiten anschaulich beschrieben. Es seien konkrete Rechtsgebiete benannt, auf denen die Beigeladene Rechtsrat erteile. Diese Beschreibungen seien auch nicht zu abstrakt. Beispielsweise würden unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung von Rechtsverhältnissen die Prüfung und Anpassung von Kooperationsverträgen, Beraterverträgen und Arbeitsverträgen erwähnt. Eine Beschreibung von Konzerngesellschaften und eine genaue Aufstellung, um welche es sich dabei handele, sei nach Ansicht der Beklagte nicht erforderlich. Würden die Beratungsleistungen rechtmäßig innerhalb des Konzerns erbracht, so handele es sich eindeutig um Rechtsangelegenheiten des Arbeitsgebers. Der Beschluss des BGH vom 16.08.2019 könne auf den Fall, dass eigene Verträge des Arbeitsgebers von der Beigeladenen abgewickelt und erledigt würden, nicht übertragen werden. Es sei auch unstrittig, dass die Beigeladene Rechtsrat den Mitarbeitern des Arbeitgebers erteilt habe. Der Klägerin könne auch nicht bei ihrer Auffassung zugestimmt werden, dass ein Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber anwaltlich beraten dürfe. Selbstverständlich dürfe ein Syndikusrechtsanwalt auch, wenn seine anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber prägend ist, weitere erlaubte Tätigkeiten ausüben. Dies ergebe sich bereits allein aus § 5 RDG, der Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen ausdrücklich erlaube.
Die Beigeladene hat schriftsätzlich nicht auf die Klage erwidert und auch keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2019 die Beigeladene persönlich gehört. In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2019 hat er darüber hinaus Frau E1, Angestellte der D AG, als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen und der Zeugenvernehmung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat vom 12.07.2019 und 15.11.2019 verwiesen. Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf die Personalakte der Beklagten (Mitglieds-Nr. 00001) und auf die Verwaltungsakte der Klägerin (Versicherungs-Nr. 00000000#007) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 68 VwGO, § 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige und gem. § 74 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO fristgemäß eingelegte Anfechtungsklage der Klägerin hat Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.09.2018 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat als örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag der Beigeladenen nach Anhörung der Klägerin (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO) über die Erstreckung der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin entschieden. Die Entscheidung ist ausreichend begründet und der Beigeladenen sowie der Klägerin zugestellt worden (§ 46a Abs. 2 S. 2 BRAO).
Der Bescheid ist indes materiell rechtswidrig. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass sich die objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides bereits daraus ergibt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.03.2020 – AnwZ (Brfg.) 49/19 -, BRAK-Mitt. 2020, 236; Beschluss vom 20.07.2020 – AnwZ (Brfg.) 59/18 -) vorliegend die Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 BRAO nicht vorlagen, weil danach bei einem Arbeitgeberwechsel auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO der Erlass eines Erstreckungsbescheides nicht zulässig ist. Wie ebenfalls durch den BGH in der vorgenannten Entscheidung vom 30.03.2020 festgestellt wurde und insoweit zwischen den Parteien auch unstreitig ist, folgt daraus indes lediglich die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erstreckungsbescheides, jedoch keine Rechtsverletzung der Klägerin i. S. d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Klägerin kann sich indes aufgrund der in § 46a Abs. 2 S. 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung und der sich daraus wiederum ergebenden Nachteile auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erstreckungsbescheides berufen, welche sich daraus ergibt, dass die Tätigkeit der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts nicht gem. § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
Dabei kann hier auch dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen i. S. d. § 46 Abs. 3 BRAO anwaltlich geprägt war, insbesondere es im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg.) 63/17 -, NJW 2019, 3649; Beschluss vom 09.01.2020 – AnwZ (Brfg.) 11/19 -, juris Rdnr. 6) für die erforderliche Prägung i. S. d. § 46 Abs. 3 BRAO ausreicht, wenn die Beigeladene, wie dies seitens der Zeugin E1 im Termin am 15.11.2019 bekundet wurde, zu 60 % ihrer Tätigkeit mit dem Aufbau und der Pflege einer Datenbank und zu 40 % mit „sonstigen Fällen“ befasst war.
Der angefochtene Erstreckungsbescheid ist jedenfalls deshalb materiell rechtswidrig und verletzt die Beklagte in ihren Rechten, weil die Tätigkeit der Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO genügt. Danach beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Dahingehende Relativierungen und Ausnahmen sind abschießend in § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO geregelt. Diese Fälle liegen hier indes nicht vor. Die D AG als Arbeitgeberin der Beigeladenen ist – jedenfalls auch – Versicherungsvertreterin i. S. d. § 34d Abs. 1 GewO. Als solche vermittelt sie ihren Kunden den Abschluss von Versicherungsverträgen mit dritten Versicherungsunternehmen, insbesondere ihren sogenannten Produktpartnern. Zu dem Leistungsprofil der D AG gehört ausweislich § 3d ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen je nach Ausgestaltung des zustande gekommenen Versicherungsvertrages auch die weitere Betreuung desselben, u. a. im Hinblick auf die Schadenabwicklung. In diesem Bereich war auch die Beigeladene als Juristin involviert. Dies ergibt sich bereits aus der Tätigkeitsbeschreibung, die verbindlicher Bestandteil ihres Arbeitsvertrages ist. Danach gehörte u. a. die Bearbeitung rechtlicher Leistungsbearbeitungsfragen einschließlich der Unterstützung beim Beschwerdemanagement zu ihrem Aufgabenbereich. In ihrer persönlichen Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2019 bestätigte die Beigeladene insoweit u. a., dass ihr Arbeitgeber sowohl als Mehrfachagent als auch als Makler tätig sei und dass nach ihrer Einschätzung ca. 5 % ihrer Tätigkeit in der Beratung dritter Unternehmen bestehe.
Die Zeugin E1 hat in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2019 bekundet, dass die Beigeladene mit Rechtsfragen befasst war, welche sich im Rahmen der Bearbeitung durch die Leistungsabteilung ergeben hätten. Dabei würde in streitigen Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden könne, jeweils die Versicherung klageweise in Anspruch genommen und nicht die D AG. Dies gelte für Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Denkbar seien natürlich auch Schadensersatzansprüche, die sich unmittelbar gegen die D AG ergeben würden.
Diese Aussagen decken sich mit dem Leistungsangebot der D AG in ihrer Funktion als Versicherungsvertreterin bzw. Versicherungsmaklerin. Dabei muss hier nicht weiter aufgeklärt werden, welchen tatsächlichen Anteil die juristische Tätigkeit der Beigeladenen für Dritte in diesem Zusammenhang hatte. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2020 – AnwZ (Brfg.) 23/19 – in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg.) 49/17 -, NJW 2018, 3100; 15.10.2018 – AnwZ (Brfg.) 58/17 -, juris) zum einen festgestellt, dass eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers i. S. d. § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO darstelle. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch dann entgegenstehe, wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers präge und dieser nur vereinzelt dessen Kunden beraten sollte. Je rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitsgebers schließe unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus. Insofern steht bereits die durch die Beigeladene selbst bekundete Beratung dritter Unternehmen mit einem Anteil von ca. 5 % ihrer Tätigkeit ihrer Anerkennung als Syndikusrechtsanwältin entgegen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 194 Abs. 1 und 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen nicht zuletzt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.