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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 25/18·22.11.2018

Erstreckung der Syndikuszulassung bei zusätzlichem Anstellungsverhältnis (§ 46b Abs. 3 BRAO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Rechtsanwaltskammer erstreckte die Syndikusrechtsanwaltszulassung eines Unternehmensjuristen nach Arbeitgeberwechsel auf eine Tätigkeit bei einer anderen Konzerngesellschaft. Streitig war, ob bei Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO möglich ist und ob die Tätigkeit die Anforderungen des § 46 Abs. 2–5 BRAO erfüllt. Der AGH NRW hielt die Erstreckung für rechtmäßig, weil mangels dreiseitiger Vertragsübernahme das frühere Arbeitsverhältnis nicht erlosch und ein weiteres Anstellungsverhältnis hinzutrat. Die anwaltliche Prägung und fachliche Unabhängigkeit seien belegt; geringfügige Geschäftsführeraufgaben stünden nicht entgegen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Erstreckung der Syndikuszulassung auf eine weitere Tätigkeit wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erstreckung der Syndikusrechtsanwaltszulassung nach § 46b Abs. 3 BRAO setzt eine bestehende Zulassung nach § 46a BRAO, das Hinzutreten eines weiteren Anstellungsverhältnisses oder eine wesentliche Tätigkeitsänderung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a BRAO auch für die neue Tätigkeit voraus.

2

Wird ein Arbeitsverhältnis ohne Mitwirkung des bisherigen Arbeitgebers auf einen neuen Arbeitgeber „übertragen“, liegt regelmäßig keine dreiseitige Vertragsübernahme vor; das bisherige Arbeitsverhältnis erlischt dann nicht allein aufgrund einer zweiseitigen Änderungsvereinbarung.

3

Ein „weiteres Anstellungsverhältnis“ i.S.v. § 46b Abs. 3 BRAO kann auch dann vorliegen, wenn die faktisch ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen unverändert bleibt; maßgeblich ist das rechtliche Hinzutreten eines weiteren Anstellungsverhältnisses, nicht eine vollschichtige zusätzliche Beschäftigung.

4

Die fachliche Unabhängigkeit i.S.v. § 46 Abs. 2 BRAO kann durch vertragliche Abbedingung denkbarer Weisungsrechte abgesichert werden; für die anwaltliche Prägung ist entscheidend, ob die Tätigkeit von eigenständiger Rechtsprüfung, Rechtsberatung und rechtlicher Entscheidungskompetenz getragen wird.

5

Zeitlich geringfügige Organ- oder Geschäftsführertätigkeiten stellen die anwaltliche Prägung eines syndikusanwaltlichen Anstellungsverhältnisses grundsätzlich nicht in Frage, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit weiterhin die unabhängige Rechtsberatung und -vertretung bildet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46b Abs. 3 BRAO§ 46 Abs. 2 bis 5 BRAO§ 46b Abs. 3, 1. Alt. BRAO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO§ 46a BRAO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Beigeladene ist Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt war ihm erteilt worden (bestandskräftig seit 20.07.2017) für seine Tätigkeit aufgrund des Anstellungsvertrages mit der X GmbH (nachfolgend XGmbH) vom 30.09.2014 als Bereichsleiter ECO Technical Center Motor (Bereichsleiter Kraftfahrzeugschaden).

2

In einem „Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 30.09.2014“ vom 28.03.2017 zwischen dem Beigeladenen und der X Aktiengesellschaft (Deutschland) (nachfolgend: XAG) heißt es, dass mit Wirkung vom 01.04.2017 eine „Vertragsänderung“ vereinbart werde. Der Beigeladene werde als Leiter Ebene 2 im Ressort Claims CCO Germany, Technical Center Motor bei der X Aktiengesellschaft (Deutschland) tätig. Zu diesem Zeitpunkt ende das Arbeitsverhältnis mit der X GmbH. Die übrigen Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages sollten fortgelten, nur dass die AG nunmehr neuer Arbeitgeber ist.

3

Zum 01.01.2017 bereits war der Beigeladene zum Geschäftsführer der X Kundencenter GmbH auf der Grundlage seiner Funktion als Bereichsleiter Claims bestellt worden. Zum 01.04.2017 wurde er auch zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt. Dies war auch Hintergrund für den o.g. Nachtrag zum Anstellungsvertrag, datierend vom 28.03.2017, da nach internen Regelungen in der X-Gruppe der Geschäftsführer dieser Gesellschaft nicht bei ihr selbst angestellt sein soll.

4

Mit einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 30.09.2014 vom 14.11.2017 war dem Beigeladenen die fachliche Unabhängigkeit vom neuen Arbeitgeber garantiert worden. Laut beigefügter Tätigkeitsbeschreibung hat der Beigeladene als Syndikusrechtsanwalt die fachliche Verantwortung für die gesamte KFZ-Schadensbearbeitung, die disziplinarische und fachliche Führung der ihm unterstellten Kräfte sowie im speziellen die Bearbeitung von Personengrößtschäden. Ihm obliege die selbständige und unabhängige Prüfung der jeweiligen Deckungs- und Haftungs-situation. Aufgrund dieser Funktion sei er zum Geschäftsführer der X Kundencenter GmbH bestellt worden. Der erforderliche Zeitaufwand für die Geschäftsführertätigkeit liege bei 1- 1,5h pro Woche. Zu den Aufgaben des Beigeladenen gehöre die Beratung seines Arbeitgebers bzgl. Haftungsrisiken und Handlungsmöglichkeiten. Er führe Vergleichsverhandlungen und formuliere Vergleiche und führe eigenständig Prozesse. Lediglich Zahlungen von mehr als 1 Mio. müsse er die Zustimmung des Vorstands einholen.

5

Mit am 06.12.2017 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Beigeladene die Erstreckung auf eine neue/zusätzliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt.

6

Im Verwaltungsverfahren erklärte der Beigeladene, dass seine Tätigkeit sich durch den Arbeitgeberwechsel nicht geändert habe. Es sei lediglich die Geschäftsführer-tätigkeit hinzugekommen. Der Zeiteinsatz hierfür betrage etwa einen Tag im Jahr. Die im Verwaltungsverfahren angehörte Klägerin widersprach der Erstreckung. Sie sah ihn als bloßen Schadenssachbearbeiter.

7

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2018, der Klägerin zugestellt am 11.06.2018, hat die Beklagte die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46b Abs. 3 BRAO auf die Tätigkeit bei der X Aktiengesellschaft erstreckt und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

8

Gegen den Erstreckungsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 11.07.2018 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Anfechtungsklage.

9

Sie meint, eine Erstreckung komme nicht in Betracht, weil § 46b Abs. 3 BRAO in seiner ersten Alternative die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit erfordere, hier aber das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin zum 01.04.2017 erloschen sei. Für das alte Arbeitsverhältnis wäre daher die Zulassung zu widerrufen gewesen.

10

Weiter meint sie, dass § 46b Abs. 3 BRAO in seiner zweiten Alternative voraussetze, dass eine wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Das sei hier nicht der Fall, da das alte Arbeitsverhältnis beendet worden sei.

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Schließlich könne nicht nachvollzogen werden, ob die Tätigkeit des Beigeladenen den Voraussetzungen von § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche.

12

Die Klägerin beantragt,

13

                            den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2018, zugestellt am 11.06.2018,

14

                            aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte meint, dass ein „weiteres“ Arbeitsverhältnis i.S.v. § 46b Abs. 3 1. Alt. BRAO hier vorliege. Es sei gleichgültig, ob das bisherige Arbeitsverhältnis erloschen sei oder nicht.

18

Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat schriftsätzlich vorgetragen, dass sich seine Tätigkeit durch den „Wechsel“ seines Arbeitsgebers nicht verändert habe. Die hinzugekommenen Geschäftsführeraufgaben seien zeitlich zu vernachlässigen.

19

Der Senat hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 mündlich angehört.

20

Wegen der Einzelheiten des jeweiligen (Partei-) Vortrags wird auf die Klage-begründung vom 29.08.2018, den klägerischen Schriftsatz vom 13.09.2018, den Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2018 und den Schriftsatz des Beigeladenen vom 24.09.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

23

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

24

Der angefochtene Erstreckungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

25

Der Erstreckungsbescheid ist formell rechtmäßig. Es hat vorliegend die nach §§ 46b Abs. 3, 46a BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO) entschieden. Einen erforderlichen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat der Kläger gestellt.

26

Der Erstreckungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

27

Die Erstreckung ist zu bescheiden, wenn

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a) eine Zulassung nach § 46a BRAO bereits vorliegt,

29

b) ein weiteres Anstellungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen wird oder eine wesentliche Änderung der Tätigkeit eingetreten ist,

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c) die Voraussetzungen des § 46a auch für das weitere Anstellungsverhältnis oder die geänderte Tätigkeit vorliegen.

31

Eine Syndikusrechtsanwaltszulassung des Beigeladenen für die Tätigkeit bei der X GmbH war hier mit dem Zulassungsbescheid der Beklagten vom 20.03.2017 gegeben (a).

32

Der Beigeladene hat auch ein weiteres Anstellungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen (b). Für die vorliegende Entscheidung kann dahinstehen, ob dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt endet und auf dieses ein neues Anstellungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt nahtlos folgt, ein Erstreckungsbescheid nach § 46b Abs. 3 BRAO zu erlassen ist (so: Senatsbeschluss vom 29.06.2018  - 1 AGH 62/17) oder die bisherige Zulassung widerrufen und der Betroffene für das neue Anstellungsverhältnis neu zugelassen werden muss, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde das Anstellungsverhältnis bei der X GmbH nicht durch das Anstellungsverhältnis bei der X Aktiengesellschaft (Deutschland) nahtlos abgelöst, sondern das letztgenannte Anstellungsverhältnis trat zu dem erstgenannten hinzu. Zwar wurde in dem vom 28.03.2017 datierenden Nachtrag zum Anstellungsverhältnis das Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses bestimmt. Es ist anerkannt, dass durch einen dreiseitigen Vertrag unter Wahrung der Identität des Arbeitsverhältnisses selbiges übertragen werden kann (BAG NJW 1973, 822). Aber der bisherige Arbeitgeber des Beigeladenen hat an dieser Vereinbarung nicht mitgewirkt. Gezeichnet wurde der Nachtrag von dem Beigeladenen und den Damen T und L für die X AG. Frau T  hat zwar offenbar auch Prokura für die X GmbH. Gezeichnet hat sie aber den Nachtrag aber – wie sich aus dem „Rubrum“ und dem Text an der Unterschriftenzeile ergibt - für die X AG. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er mit den Verantwortlichen der Zurich Gruppe nach einem Hinweis des Berichterstatters Rücksprache gehalten habe und dass danach offenbar ein entsprechendes Problembewusstsein dort bislang nicht bestanden habe. Ein dreiseitiger Vertrag zur Übernahme des Arbeitsverhältnisses liegt also nicht vor. Damit ist das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen zur X GmbH nicht erloschen. Zu diesem Anstellungsverhältnis ist vielmehr ein weiteres hinzugetreten, nämlich mit der X-Aktiengesellschaft (Deutschland), welches den Beigeladenen zur Erbringung derselben Arbeitsleistungen gegenüber ihr wie gegenüber der X GmbH verpflichtet, wobei hier die beiden Geschäftsführertätigkeiten noch hinzugetreten sind. Damit liegt jedenfalls ein weiteres Anstellungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt i.S.v. § 46b Abs. 3 BRAO auch in dem vom Gesetzgeber intendierten engeren Sinne („nachträglich hinzutretend“, vgl. BT-Drs. 18/5201 S. 36) vor. Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.09.2018 meint, stellt das Gesetz nicht auf eine „vollschichtige Beschäftigung“ ab, welche zu einer bisherigen Beschäftigung hinzutreten muss, sondern auf Anstellungsverhältnisse, so dass nicht relevant ist, dass sich durch das weitere Anstellungsverhältnis des Klägers an seiner faktischen Tätigkeit – mit Ausnahme der hinzugetretenen Geschäftsführeraufgaben – nichts geändert hat.

33

Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 46a BRAO für das weitere Anstellungsverhältnis vor (c).

34

Danach gilt:

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- Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 müssen erfüllt sein.

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    - Es darf kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt.

37

- Die Tätigkeit muss den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO entsprechen.

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Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO liegen vor. Der Beigeladene ist bereits seit Längerem Rechtsanwalt.

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Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO sind nicht erkennbar.

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Die Tätigkeit für die X-Aktiengesellschaft (Deutschland) entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.

42

Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft ist. Das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen ist nach den eingereichten Unterlagen grundsätzlich eine fachlich unabhängig auszuübende Tätigkeit. Etwaige denkbare Weisungsrechte sind jedenfalls mit dem vom 14.11.2017 datierenden Nachtrag zum Anstellungsvertrag abbedungen worden. Das Anstellungsverhältnis ist auch durch die Merkmale i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Der Beigeladene prüft Rechtsfragen im Bereich der KFZ-Schadensbearbeitung fachlich und juristisch unabhängig, wozu auch die Aufklärung des Sachverhalts gehört, und er entscheidet über die Schadensabwicklung (Regulierung/Abwehr von Ansprüchen) eigenständig. In diesem Zusammenhang obliegt ihm auch die Entscheidung über die Aufnahme von Prozessen und die Beauftragung externer Rechtsanwälte. Soweit erforderlich führt er eigenverantwortlich Prozesse und Beweissicherungsverfahren. Bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro tritt er mit eigener Entscheidungskompetenz nach außen auf. Bei höheren Zahlungen hat er den Arbeitgeber umfassend rechtlich zu beraten. Dies ergibt sich aus eingereichten Tätigkeitsbeschreibung und den Unterlagen der originären Syndikusrechtsanwaltszulassung (welche seinerzeit von der Klägerin auch nicht angefochten worden war). Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die zeitlich geringfügigen Geschäftsführertätigkeiten, welche von dem Beigeladenen glaubhaft dahin beschrieben wurden, dass sie jeweils aus einer zweimal jährlichen Teilnahme an Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen sowie einigen Formaltätigkeiten (wie etwa Zeichnung von Prokuraurkunden) bestehen, sind so geringfügig, dass sie eine anwaltliche Prägung des Anstellungsverhältnisses nicht in Frage stellen.

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Der Senat konnte im Rahmen der mündlichen Anhörung auch klären, dass eine Beratung und Vertretung durch den Beigeladenen sich auch auf Rechtsangelegen-heiten des Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 BRAO beschränkt. Der Beigeladene erbringt diese Leistungen zwar gegenüber den eigentlichen Risikoträgern X-Insurance, E-Versicherung und B-Versicherung. Hierbei handelt es sich aber um Rechtsangelegenheiten innehrlab verbundener Unternehmen i.S.v. §§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BRAO, 15 AktG. Wie der Beigeladene bei seiner Anhörung glaubhaft erläutert hat, ist die E-Versicherung eine einhundertprozentige Tochter der X Aktiengesellschaft (Deutschland), an der X-Insurance halte diese eine Beteiligung von 80% und an der B-Versicherung 51%.

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II.

45

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche

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    Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

53

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

54

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

55

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.