Kindesunterhalt: Beteiligung an Privatschulkosten und Pflichtteilsverwertung
KI-Zusammenfassung
Der minderjährige Kläger verlangt erhöhte Unterhaltsleistungen und Beteiligung des Vaters an Privatschulkosten. Das Gericht verurteilte den Beklagten ab September 2001 zur Zahlung des Regelunterhalts (100 % abzüglich geleisteter Zahlungen) sowie eines monatlichen Mehrbedarfs von 204,52 €; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Als gewichtiger Grund für den Schulwechsel gelten ärztliche Empfehlungen und Leistungsverbesserungen. Der Beklagte muss erforderlichenfalls seinen Pflichtteilsanspruch zur Finanzierung einsetzen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von Regelunterhalt (100 %) und monatlichem Mehrbedarf in Höhe von 204,52 € verurteilt; übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der unterhaltspflichtige Elternteil ist neben dem Regelunterhalt anteilig an den Kosten eines kostenverursachenden Privatschulbesuchs zu beteiligen, wenn gewichtige Gründe für den Schulwechsel vorliegen.
Die Entscheidung über den Bildungsweg obliegt dem sorgeberechtigten Elternteil; ärztliche Empfehlungen und nachgewiesene Leistungsverbesserungen können gewichtige Gründe für eine Kostenbeteiligung darstellen.
Der Unterhaltspflichtige hat verfügbare Vermögenswerte einschließlich eines Pflichtteilsanspruchs zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen, sofern die Verwertung nicht zu wirtschaftlich unvertretbaren Nachteilen oder zur Gefährdung seines Eigenbedarfs führt; die Darlegungs- und Beweislast für Unzumutbarkeit trägt der Pflichtige.
Leistet ein Unterhaltspflichtiger Betreuung für ein im Haushalt lebendes Kind, kann dies die Zumutbarkeit zur Aufnahme vollschichtiger Erwerbstätigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit mindern; dadurch sind erhöhte Regelunterhaltsansprüche zu begrenzen.
Ein Verzicht oder Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zulasten vorrangiger Unterhaltsansprüche des Kindes ist nicht zulässig, da das Kindesunterhaltsinteresse gegenüber dem Unterhaltsinteresse der Elternranggleichheit vorgeht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.)
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts
X vom 24.04.1990 (AZ: 63 H 6/90) wird der
Beklagte verurteilt, ab September 2001
a.)
monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des
Regelbetrages der Regelbetragsverordnung
abzüglich geleisteter Unterhaltszahlungen für
die Zeit von September 2001 bis Mai 2002 in Höhe
von 3.177,00 DM = 1.624,37 €
und
b.)
monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 204,52 €
an den Kläger zu Händen der gesetzlichen
Vertreterin zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.)
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
95 % und der Kläger 5 %.
4.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 115 % des vollstrecken-
den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Der am 21.4.1988 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten und nimmt diesen auf Unterhalt und Mehrbedarf für den Besuch einer Privatschule in Anspruch. Durch Entscheidung des Amtsgerichts X vom 24.04.1990 (AZ: 63 H 6/90) wurde der Beklagte verpflichtet, Regelunterhalt in Höhe von 107 % des Regelbedarfs abzüglich Kindergeldanteil zu zahlen.
Der Beklagte ist weiter verpflichtet, für seine geschiedene Frau und seine Tochter A, geboren am 22.07.1989, Barunterhalt zu zahlen. Die Unterhaltshöhe wurde durch Urteil des Amtsgerichts X vom 15.01.2001 (AZ: 67 F 53/99) auf 451,00 DM für die geschiedene Ehefrau und 180,00 DM für die Tochter festgesetzt. Der Beklagte ist Vater einer weiteren Tochter (B, geboren am 12.10.1993), die zur Zeit im Haushalt des Beklagten und seiner Lebensgefährtin lebt.
Der Beklagte ist von Beruf Koch; er leitete zuletzt die Küche des Restaurants ”C”, das von seinen Eltern betrieben wurde. Zur Zeit ist der Beklagte nur halbtags berufstätig; er lebt im Haushalt seiner derzeitigen Lebensgefährtin.
Im Dezember 2000 ist der Vater des Beklagten verstorben. Alleinerbin ist die Mutter des Beklagten; neben dem Beklagten sind keine pflichtteilsberechtigten Personen vorhanden. Zum Erbe gehört mindestens ein Mehrfamilienhaus sowie eine Eigentumswohnung.
Der Kläger besucht die X Privatschule; für den Schulbesuch ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 850,00 DM zu zahlen.
Der Schulwechsel wurde von der allein sorgeberechtigten Mutter des Klägers vorgenommen, weil die Leistungen des Klägers auf dem zuvor besuchten städtischen Gymnasium für eine Übernahme am Ende der Erprobungsstufe nicht ausreichten. Der Schulwechsel erfolgte auf ärztlichen Rat.
Nach dem Schulwechsel haben sich die Leistungen des Klägers erheblich verbessert; er hat in allen Unterrichtsfächern gute bis befriedigende Leistungen.
Der Kläger verlangt neben dem bereits titulierten Unterhalt in Höhe von 107 % des Regelbetrages eine Beteiligung des Beklagten in Höhe von 400,00 DM = 204,52 € an den Kosten für die Privatschule. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte als Koch ein Einkommen in Höhe von 5.000,00 bis 6.000,00 DM brutto erzielen könnte. Er ist überdies der Meinung, dass der Beklagte notfalls seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen muss, um seine Unterhaltspflicht ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts X vom 24.04.1990 (AZ. 63 H 5/90) mit der Maßgabe zu ändern, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.09.2001 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 107 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung für die dritte Altersgruppe abzüglich anteiligem Kindergeld in Höhe von 1 Euro gem. § 1612 a Abs. 5 BGB sowie monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 204,52 Euro abzüglich bisher gezahlter 9 x 353,00 DM = 3.177,00 DM = 1.624,37 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, dass er als Koch höchstens ein Einkommen in Höhe von 2.500,00 bis 2.600,00 DM erzielen könnte. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs hält der Beklagte für nicht zumutbar, weil seine Mutter von dem Erbe ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in der Sache im zuerkannten Umfang Erfolg. Durch den Wechsel des Klägers auf eine Privatschule und den damit verbundenen Kosten haben sich die für die Unterhaltsgewährung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert.
1)
Die Unterhaltspflicht des Beklagten beruht auf § 1601 BGB. Neben dem Regelunterhalt ist der Beklagte verpflichtet, die Kosten für den Privatschulbesuch des Klägers anteilig zu tragen.
Die Bestimmung des Bildungsweges und der Schule, die ein Kind besucht, ist Sache des erziehungsberechtigten Elternteils. Mehrkosten sind von den unterhaltsverpflichteten Eltern anteilig zu tragen, wenn gewichtige Gründe für einen kostenverursachenden Privatschulbesuch sprechen.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hätte das städtische Gymnasium aufgrund seiner nicht ausreichenden Leistungen nach dem Ende der Orientierungsstufe nicht weiter besuchen können. Die Probleme im schulischen Bereich haben bei dem Kläger bereits zu einem depressiven Zustand mit erheblichen Ängsten und einem emotionalen Rückzug geführt.
Für den - ärztlich empfohlenen - Schulwechsel sind somit gewichtige Gründe vorhanden. Zudem hat sich gezeigt, dass sich die Leistungen des Klägers nach dem Schulwechsel erheblich verbessert haben.
Von der Mutter des Klägers wird über die Hälfte des Schulgeldes getragen. Der – insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er mit einer unangemessen hohen Quote an den Mehrkosten für den Schulbesuch beteiligt wird.
2)
Der Beklagte ist in Höhe des zugesprochenen Unterhalts als leistungsfähig anzusehen. Der Beklagte hat die Obliegenheit, den Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Mutter zur Finanzierung des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs geltend zu machen.
Gegenüber dem minderjährigen Kläger ist der Beklagte gem. § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig. Alle verfügbaren Mittel sind zum Unterhalt des Klägers und des Beklagten gleichmäßig zu verwenden.
Der Beklagte ist grundsätzlich auch verpflichtet, sein Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes findet erst dort ihre Grenze, wo wirtschaftlich nicht zu vertretende Nachteile drohen oder durch die Verwertung des Vermögens bedarfsnotwendige Einkünfte verloren gehen.
Weiter darf durch die Verwertung des Vermögens für Unterhaltszwecke der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer, künftiger Erwerbsmöglichkeiten sowie der übrigen Unterhaltspflichten nicht gefährdet werden.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist oder den Eigenbedarf gefährdet, trägt der Unterhaltspflichtige.
Umstände, die der Verwertung des Pflichtteilsanspruchs unzumutbar erscheinen lassen oder die Leistungsfähigkeit des Beklagten in Frage stellen, werden von dem Beklagten nicht dargetan.
a)
Der Beklagte trägt nicht vor, dass ihm bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wirtschaftliche Nachteile drohen.
b)
Der Umstand, dass die Mutter des Beklagten ihren Lebensunterhalt mit den Erträgen aus dem ererbten Vermögen bestreitet, steht der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen. Wenn der Beklagte durch den Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch letztlich den Unterhalt seiner Muter sichert oder mitsichert, kann dies nicht zu Lasten des Klägers gehen, da der Kläger der Mutter des Beklagten unterhaltsrechtlich im Rang vorgeht.
c)
Zum Wert des gesamten Erbes macht der Beklagte keine vollständigen Angaben. Die – bestrittene – Angabe zum Verkehrswert des zum Erbe gehörenden Mehrfamilienhauses wird nicht unter Beweis gestellt; die wertbildenden Faktoren dieser Immobilie werden nicht dargetan. Eine Prüfung, ob der ratenweise Einsatz des Pflichtteils für Unterhaltszwecke den Eigenbedarf des Beklagten gefährdet, ist auf der Grundlage der vorliegenden Angaben nicht möglich.
3)
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Da die Tochter B im Haushalt des Beklagten lebt und von diesem betreut wird, entfällt die Obliegenheit des Beklagten zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Neben dem Mehrbedarf des Klägers kann dem Beklagten ein Regelunterhalt, der über 100 % des Regelbetrages hinausgeht, nicht zugesprochen werden. Von dem zugesprochenen Regelunterhalt der dritten Altersstufe ist gem. § 1612b Abs. 5 BGB ein Kindergeldanteil nicht in Abzug zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8 und 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 15 x (574 DM – 353 DM + 400 DM) = 9315 DM = 4762,69 €